Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat vor einer Kündigung das Benehmen mit der ausbildenden Hochschule herzustellen, § 39 Abs. 2 HebG. Der Ausdruck "Benehmen herstellen" ist ein juristischer Fachbegriff, der sich u. a. im Verwaltungsrecht findet und so viel wie "Mitwirkung" bedeutet. Insoweit ist es erforderlich, dass die verantwortliche Praxiseinrichtung die Hochschule über die beabsichtigte Kündigung informiert und dieser die Möglichkeit der Stellungnahme gibt. Sodann hat die verantwortliche Praxiseinrichtung die von der Hochschule ggfs. erhobenen Einwände oder Bedenken vor Ausspruch der Kündigung zur Kenntnis zu nehmen und sie in ihre Entscheidungsüberlegungen einzubeziehen. Verbleiben Meinungsunterschiede, ist der Wille der verantwortlichen Praxiseinrichtung ausschlaggebend, d. h. die Entscheidung zur Kündigung liegt allein bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung.

Ob eine unterlassene Benehmensherstellung die Unwirksamkeit der Kündigung nach sich zieht, ist fraglich, da sich § 39 Abs. 2 HebG hierzu nicht verhält, es insbesondere an einer Regelung fehlt, dass eine ohne Mitwirkung der Hochschule ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Von daher ist anzunehmen, dass eine möglicherweise unterbliebene Benehmensherstellung durch die verantwortliche Praxiseinrichtung zwar von der Hochschule, zu der das Benehmen hergestellt werden soll, gerügt werden kann, der Studierende diesen Umstand aber im Kündigungsschutzverfahren nicht mit Erfolg geltend machen kann. Zu beachten ist freilich, dass durch eine Benehmensherstellung Missverständnisse aus dem Weg geräumt werden können und der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden kann. Die Mitwirkung der Hochschule soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, dass es gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt. Unterbleibt die Benehmensherstellung, besteht die Gefahr, dass Aspekte übersehen werden, die für die Bewertung des Kündigungssachverhalts wichtig sein können, und dass die Kündigung daher mit der Kündigungsschutzklage angreifbar ist.

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