Gem. § 40 HebG gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Studierende im Anschluss an das erfolgreich absolvierte duale Hebammenstudium beschäftigt wird, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist. Bei der Weiterbeschäftigung handelt es sich um einen Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion.

Diese Fiktion tritt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Inhaber oder Träger der verantwortlichen Praxiseinrichtung oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Studienverhältnisses und der Weiterbeschäftigung des Studierenden hat bzw. von einer nicht gewollten Weiterarbeit erfährt und dennoch nicht unverzüglich widerspricht.[1]

Eine Weiterarbeit i. S. des § 40 HebG liegt vor, wenn der Studierende an dem der rechtlichen Beendigung des Studienverhältnisses folgenden Arbeitstag erscheint und auf Weisung oder mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers oder eines Vertreters als Hebamme beschäftigt wird.[2] Die Kenntnis anderer Personen von der Weiterarbeit ist grundsätzlich unbeachtlich.

[2] ArbG Frankfurt, Urteil v. 10.1.2005, 15 Ca 6952/04.

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