§ 15 Abs. 2 TVHöD regelt wortgleich mit § 32 Abs. 1 Nr. 4 HebG, dass die verantwortliche Praxiseinrichtung den Studierenden kostenlos Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen hat, die für die Absolvierung des berufspraktischen Teils des Studiums und für das Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.

Zur Art und Form der Zurverfügungstellung enthält weder § 15 Abs. 2 noch § 32 Abs. 1 Nr. 4 HebG nähere Vorgaben. Der Studierende muss daher nicht zwangsläufig auch Besitzer oder Eigentümer der Arbeitsmittel werden, sondern ihm kann auch nur die Möglichkeit eingeräumt werden, das jeweilige Arbeitsmittel für die Zeit des Studiums zu nutzen. In jedem Fall sind die Studierenden zur sachgemäßen Behandlung der Arbeitsmittel verpflichtet. Die durch die Anschaffung der erforderlichen Arbeitsmittel entstehenden Kosten kann die verantwortliche Praxiseinrichtung nicht den Studierenden aufbürden, vielmehr trägt sie jeweils die vollen Kosten; die Bereitstellungspflicht wird lediglich begrenzt durch das Merkmal der Erforderlichkeit. Diese ist im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien zu klären.

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