§ 14 TVHöD räumt den Studierenden einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt im Monat ein.

2.12.1 Voraussetzungen der Kostenübernahme

Familienheimfahrten sind Fahrten der Studierenden vom von der verantwortlichen Praxiseinrichtung veranlassten Einsatzort oder vom Ort der auswärtigen Hochschule zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners.

Es fällt auf, dass es an einer der Niederschriftserklärung zu § 10a TVAöD – Besonderer Teil BBiG – entsprechenden Regelung fehlt, nach der die Fahrtkosten für Familienheimfahrten "die Kosten für Hin- und Rückfahrt" umfassen. Hieraus jedoch zu schließen, dass nach § 14 TVHöD nur die Kosten der "Heimfahrt" erstattungsfähig sind, greift schon deswegen zu kurz, weil eine Niederschriftserklärung in der Regel nicht Teil des Tarifvertrags ist und als Auslegungshilfe ausscheidet, wenn auf sie – wie in § 10a TVAöD – Besonderer Teil BBiG – nicht Bezug genommen wird.[1] Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Begriff "Familienheimfahrt" auch in der Terminologie des TVHöD dieselbe Bedeutung haben soll, wie er sie in den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften hat. In § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG werden Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück als Familienheimfahrt bezeichnet. Ausgehend hiervon sind im Rahmen der Familienheimfahrt auch die Fahrtkosten für die Fahrt zurück zum von der verantwortlichen Praxiseinrichtung veranlassten Einsatzort bzw. zum Ort der auswärtigen Hochschule zu erstatten.

Ausgangpunkt für die Familienheimfahrt kann der Ort sein, an dem sich die verantwortliche Praxiseinrichtung befindet, wenn dort die berufspraktischen Studienabschnitte durchgeführt werden, ebenso der Ort einer anderen Einrichtung, in der auf Veranlassung der verantwortlichen Praxiseinrichtung Praxiseinsätze stattfinden (vgl. § 13 HebG, siehe auch Ziffer 1.2.4). Hat der Studierende als Wohnsitz den Ort der Hochschule gewählt, so erfolgt die Kostenübernahme für eine Familienheimfahrt im Monat, wenn es sich um eine ‹auswärtige Hochschule› handelt. Eine Hochschule ist ‹auswärtig›, wenn sie außerhalb der politischen Gemeindegrenze des Ortes der verantwortlichen Praxiseinrichtung bzw. des von ihr veranlassten Einsatzortes liegt.

Maßgebend ist zudem der Umstand, dass der Studierende die Fahrt tatsächlich unternommen hat. Allerdings ist der Anspruch nach dem Wortlaut des § 14 TVHöD in der Höhe begrenzt. Erstattet werden nur die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge). Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen (siehe hierzu Ziffer 2.11.2). Ausnahmsweise ist eine Erstattung von Zuschlägen im Bahnverkehr bzw. besonderen Fahrpreisen (z. B. für ICE) möglich, wenn die Entfernung mehr als 300 km beträgt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 TVHöD).

2.12.2 Feststellung der notwendigen Fahrtkosten

Für die Feststellung der notwendigen Fahrtkosten bedarf es grundsätzlich eines Nachweises in Form einer Bus- oder Bahnfahrkarte. Zum einen kann die verantwortliche Praxiseinrichtung in der Regel nur anhand eines solchen Nachweises feststellen, ob es sich tatsächlich um eine Familienheimfahrt handelt und damit notwendige Fahrtkosten angefallen sind.

Zum anderen sind bei der Kostenerstattung Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen, die die Höhe der Kostenerstattung und damit die notwendigen Kosten maßgeblich beeinflussen können (siehe hierzu Ziffer 2.11.2). Im Gegensatz dazu könnte auf einen Nachweis verzichtet werden, wenn die Studierenden stets den gleichen Erstattungsbetrag erhalten sollen, denn damit wäre von Anfang an eine feste Kalkulationsgrundlage gegeben. Dadurch, dass in der Regelung des § 14 TVHöD eine solche feste Kalkulationsgrundlage nicht enthalten ist und stattdessen bei der Fahrtkostenerstattung der Preis der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zugrunde gelegt wird, ist die verantwortliche Praxiseinrichtung jedoch berechtigt, zur Feststellung der notwendigen Kosten für die Familienheimfahrt einen Nachweis in Form einer Bus- oder Bahnfahrkarte von den Studierenden zu verlangen.

2.12.3 Ausschluss der Fahrtkostenerstattung

Die Erstattungspflicht nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TVHöD besteht nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Hochschule weniger als 4 Wochen beträgt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 TVHöD). Die Unzumutbarkeit einer täglichen Rückkehr ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung von Trennungsentschädigung beim auswärtigen Verbleiben nach dem einschlägigen Reisekostenrecht des öffentlichen Dienstes gegeben sind.[1]

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über das Trennungsgeld bei V...

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