Gemäß § 3 Nr. 11, 44 EStG sind steuerfrei:

  • Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.
  • Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.

Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass das Stipendium bzw. die finanzielle Unterstützung von der Höhe her nicht den Betrag übersteigt, der für die Ausbildung, den Lebensunterhalt oder die Forschungsaufgabe benötigt wird. Des Weiteren darf der Stipendiat nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.

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