Diejenigen Mitarbeiter, die bereits aus dem alten DRK Tarifvertrag in den Reform – Tarifvertrag zum 1.1.2007 übergeleitet wurden, und davor oder bis zum 31.12.2011 aufgrund eines Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs höhergruppiert wurden, verbleiben für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit grundsätzlich in der ihnen nach § 3 zugeordneten Entgeltgruppe.

Die Protokollerklärung zu Abschnitt II § 14 Abs. 2 TVÜ bestimmt ausdrücklich, dass eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung nicht stattfinde. D.h. es wird statisch übergeleitet aus der Entgeltgruppe, in der der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Überleitung eingruppiert war.

Eine Besonderheit ist für die Entgeltgruppe 9 geregelt, die sich nunmehr in drei verschiedene Entgeltgruppen aufspaltet, nämlich die Entgeltgruppe 9, 9a und 9b.

Diese nunmehrige Unterscheidung ist konsequent, da in der bisherigen Entgelttabelle die Entgeltgruppe 9 versteckt zwei verschiedene Eingruppierungen abgebildet hatte mit verschiedenen Stufenläufen.

So war die Überleitung in den Reformtarif zum 1.1.2007 für diejenigen Mitarbeiter, die zuvor in der Vergütungsgruppe V c) mit ausstehendem Aufstieg in die V b) eingruppiert waren, sowie diejenigen Mitarbeiter, die in der V b) ohne Aufstieg in die IV b) eingruppiert waren, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 vorgesehen, aber mit einem abweichenden Stufenverlauf, der sich wie folgt darstellt:

 
EG 9 Verweildauer
Stufe 1 1 Jahr
Stufe 2 5 Jahre
Stufe 3 9 Jahre + 2 Jahre
Stufe 4 Endstufe
Stufe 5 Nicht vorgesehen
Stufe 6 Nicht vorgesehen

Für diejenigen Mitarbeiter, die aus der Vergütungsgruppe IV b) übergeleitet wurden (nach Aufstieg aus Vb) oder Va)) bzw. IVb) ohne Aufstieg nach IV a), war die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 9 wie folgt vorgesehen:

 
EG 9 Verweildauer
Stufe 1 1 Jahr
Stufe 2 2 Jahre
Stufe 3 3 Jahre + 2 Jahre
Stufe 4 4 Jahre
Stufe 5 Endstufe
Stufe 6 Nicht vorgesehen

Diejenigen Mitarbeiter, die in dem langen Stufenlauf eingruppiert waren (s. 1. Tabelle), werden im Rahmen der neuen Entgeltordnung der neu gebildeten Entgeltgruppe 9a oder 9b zugeordnet. Hinsichtlich der Stufenzuordnung haben die Tarifvertragsparteien eine gesonderte Überleitung vorgesehen. Diejenigen Mitarbeiter, die nach dem 1.1.2007 neu eingestellt wurden, werden derjenigen Stufe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Einstellung in der Entgeltgruppe 9a oder 9 b zugeordnet gewesen wären. (s. § 14 Abs. 5 des 6. Tarifvertrages zur Änderung des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK Reformtarifvertrages und zur Regelung des Übergangsrechts, Teil B (TVÜ-DRK).

Für Mitarbeiter, die zum 1.1.2007 in den DRK-Reform TV übergeleitet wurden, werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit seit der Überleitung am 1.1.2007 derjenigen Stufe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Überleitung bereits der Entgeltgruppe 9a oder 9b zugeordnet gewesen wären.

 
Beschäftigungs-
jahre
EG
9a/9b
Stufe/Jahr Stufe/Jahr EG 9 mit abweichendem Stufenverlauf nach dem Anhang zu § 20
("lange EG 9")
1. Jahr Stufe 1 1/1 1/2 Stufe 1
2. Jahr Stufe 2 2/1 2/1 Stufe 2
3. Jahr Stufe 2 2/2 2/2 Stufe 2
4. Jahr Stufe 3 3/1 2/3 Stufe 2
5. Jahr Stufe 3 3/2 2/4 Stufe 2
6. Jahr Stufe 3 3/3 2/5 Stufe 2
7. Jahr Stufe 3 3/4 3/1 Stufe 3
8. Jahr Stufe 3 3/5 3/2 Stufe 3
9. Jahr Stufe 4 4/1 3/3 Stufe 3
10. Jahr Stufe 4 4/2 3/4 Stufe 3
11. Jahr Stufe 4 4/3 3/5 Stufe 3
12. Jahr Stufe 4 4/4 3/6 Stufe 3
13. Jahr Stufe 5 5/1 3/7 Stufe 3
14. Jahr Stufe 5 5/2 3/8 Stufe 3
15. Jahr Stufe 5 5/3 3/9 Stufe 3
16. Jahr Stufe 5 5/4 3/10 Stufe 3
17. Jahr Stufe 5 5/5 3/11 Stufe 3
18. Jahr Stufe 6 6/1 4/1 Stufe 4

In der Stufe 3 ist eine Laufzeitverlängerung von zwei Jahren gem. § 20 Abs. 3 Satz 1 DRK-RTV bzw. § 4 Abs. 2 TVÜ-DRK vorzunehmen.

Anhand dieser Tabelle kann die Stufenlaufzeit nach den bereits zurückliegenden Beschäftigungsjahren vorgenommen werden. Hierdurch ist gewährleistet, dass den Mitarbeitern in der Entgeltgruppe 9, 9a und 9b keine "Zeiten" verloren gehen. Es kann daher im Einzelfall zu einer Änderung der individuellen Stufenzuordnung kommen. Anhand der Gehaltstabelle (s. o.) sind aber keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

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