Der Geltungsbereich ist gegenüber der ursprünglichen Anlage 5 deutlich eingeschränkt. § 1 der Anlage 5 bestimmt den persönlichen Geltungsbereich. Demnach ist nur eine Beschäftigung von Schülern, Studenten, Rentnern und solchen Personen gestattet, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder (z. B. gegenüber dem Ehepartner) anderweitig sozialversicherungsrechtlich abgesichert sind. Aus dem Geltungsbereich herausgenommen sind sogen. "kurzfristig Beschäftigte" im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, die innerhalb eines Kalenderjahres für längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage eingesetzt werden.

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