40. Änderungstarifvertrag vom 14.6.2013 (Inkrafttreten zum 1.7.2013)
Verdi hatte am 20.11.2012 von seinem eingeräumten Sonderkündigungsrecht der Anlage 5 Gebrauch gemacht, und die Regelungen über die geringfügig beschäftigten Arbeitsverhältnisse fristgerecht zum 1.1.2013 gekündigt. In § 4 der ursprünglichen Anlage 5 war eine Sonderregelung zum Ausspruch einer Kündigung enthalten, die den Ausspruch einer Kündigung nur dann ermöglicht, wenn sich die Rechtsgrundlagen der geringfügig Beschäftigten und/oder die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen ändern. Die Kündigung ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Die Sonderregelung entfaltet keine Nachwirkung. Die Gewerkschaft hat ihre Kündigung mit der sich ändernden Gesetzeslage begründet, da ab 1.1.2013 die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügig Beschäftigten auf 450 EUR angehoben wurde und zudem eine Änderung der Rentenversicherungspflicht für diese Beschäftigungsverhältnisse zum 1.1.2013 in Kraft tritt.
Aufgrund des Zeitablaufes und der fehlenden Nachwirkung haben die Tarifvertragsparteien für die Zwischenzeit ein sogen. Stillhalteabkommen vereinbart. Ab dem 1.7.2013 ist die neue Anlage 5 in Kraft getreten mit dem Titel: Sonderregelung für das Personal mit einfachsten rotkreuzspezifischen Hilfstätigkeiten.
Der Geltungsbereich der neuen Sonderregelung ist gegenüber der alten Anlage 5 zum DRK-RTV deutlich eingeschränkt. Zum einen ist ein persönlicher Geltungsbereich bestimmt (§ 1 Abs. 1), welcher nur eine Beschäftigung von Schülern, Studenten, Rentnern sowie von Personen gestattet, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder (z. B. gegenüber dem Ehepartner) anderweitig sozialversicherungsrechtlich abgesichert sind.
Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die "einfachsten rotkreuzspezifischen Hilfstätigkeiten" (s. § 1 Abs. 2), wie beispielsweise

  • Annahme, Sortierung und Ausgabe von Kleidung in DRK-Kleiderkammern
  • Fahrdienste des DRK außerhalb des Rettungsdienstes
  • Menüservice (Essen auf Rädern)
  • Hausnotruf
  • Hausaufgabenbetreuung
  • Besuchs- und Besorgungsdienste
  • Annahme, Sortierung und Ausgabe von Nahrungsmitteln

Die neue Anlage 5 ermöglicht geringfügig Beschäftigte zu einem Stundenentgelt i. H. v. 8,00 EUR brutto, ab dem 1.1.2014 zu 8,50 EUR brutto. Wichtig ist, dass die sogen. "kurzfristig Beschäftigten" i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI aus dem Geltungsbereich ausgenommen sind, sodass die geringfügig Beschäftigten, die nicht länger als 50 Arbeitstage oder zwei Monate im Kalenderjahr beschäftigt werden können, außerhalb dieser Anlage eingruppiert werden können.
Durch den eingeschränkten Geltungsbereich sind der Rettungsdienst, aber auch Heime und Einrichtungen vom Anwendungsbereich dieser Neuregelung ausgenommen (keine hauswirtschaftlichen Dienstleistungen, keine Pflege, keine Krankentransporte). Dennoch sind die genannten rotkreuzspezifischen Hilfstätigkeiten eine große Unterstützung bei der Aufgabenbewältigung der Kreisverbände.
Darüber hinaus enthält der 40. Änderungstarifvertrag redaktionelle Anpassungen.
Dieser Tarifabschluss wurde mit einer Prozessvereinbarung verknüpft, welche zur Aufnahme von Tarifgesprächen zum Thema "Arbeitsbereitschaft" und den damit im Zusammenhang stehenden Regelungen im Manteltarifvertrag verpflichtet.

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