Mitarbeiter, denen nach § 7 TVÜ-DRK bereits eine Besitzstandszulage zusteht (ehemalige Vergütungsgruppenzulage), werden in eigene Ü-Tabellen übergeleitet. In diese Ü-Tabellen ist die Besitzstandszulage bereits eingerechnet. Die gesonderte Zahlung dieser Zulage fällt mit dem Zeitpunkt der Überleitung in die SuE-Tabelle weg.

Folgende Mitarbeiter sind hiervon betroffen:

  • Entgeltgruppe 11 ----- Entgeltgruppe 11 Ü
  • Entgeltgruppe 12 ----- Entgeltgruppe 12 Ü
  • Entgeltgruppe 13 ----- Entgeltgruppe 13 Ü
  • Entgeltgruppe 16 ----- Entgeltgruppe 16 Ü

    (nur Stufen 3, 4 und 5)

Das Einrechnen der Vergütungsgruppenzulage in die Tabelle wirkt sich folgendermaßen aus (Stand 1.1.2011):

 
  Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
EG 11 2.350,88 EUR 2.657,51 EUR 2.790,39 EUR 3.117,47 EUR 3.373,00 3.526,31 EUR
EG 11 Ü 2.404,70 EUR 2.711,33 EUR 2.844,21 EUR 3.171,29 EUR 3.426,82 EUR 3.580,14 EUR
 
Praxis-Beispiel

Überleitung Sozialpädagoge/Sozialpädagogin von Verg.Gr. IVb + Vergütungsgruppenzulage

 
Einstellung am 1.7.1993 Verg.Gr. IVb +
Vergütungsgruppenzulage
Überleitung in Reformtarifvertrag 1.1.2007 EG 9 Stufe 4
Überleitung SuE 1.6.2010 S 12 Ü Stufe 4
Nächster Stufenaufstieg 1.1.2012 S 12 Ü Stufe 5
 
Achtung

Individueller Besitzstand

Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 DRK-TVÜ erhält ein Mitarbeiter ein individuelles Vergleichsentgelt, wenn das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 3 ergebenden Stufe übersteigt. Wenn ein Mitarbeiter zunächst im Wege der Überleitung in die neu geschaffene Entgeltordnung SuE zum 1.6.2010 übergeleitet wurde und im Zuge der Neustrukturierung der Entgeltordnung mit Wirkung zum 1.8.2016 der indivuelle Besitzstand neu zu berechnen ist, kann das Besitzstandsentgelt aus der Überleitung in die neue Entgeltordnung S 8 b) um die resultierende Erhöhung des Tabellenentgelts gekürzt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20.11.2019, 5 AZR 21/19, entschieden, dass der individuelle Besitzstandbetrag um die Differenz zwischen dem Bruttotabellenentgelt ab August 2016 und dem Bruttotabellenentgelt vor August 2016 gem. § 15 Abs. 5 Satz 3 DRK – TVÜ zu kürzen ist.[1] Danach verringert sich der individuelle Besitzstandsbetrag entsprechend den jeweiligen Stufenaufstiegen und bei Höhergruppierungen. Die Überleitung von der Entgeltgruppe S 8 in die neu geschaffene Entgeltgruppe S 8b stelle eine Höhergruppierung im Sinne dieser Tarifregelung dar. Der tariflche Geamtzusammenhang spreche für den Willen der Tarifvertragsparteien, mit der Bestimmung des § 15 Abs. 5 Satz 3 TVÜ-DRK auch die Erhöhung des Tabellenentgelts aufgrund einer Änderung der Eingruppierungsregelungen zu erfassen. Auch die bloße Änderung einer bestehenden Eingruppierungsordnung kann zu einer Höhergruppierung im Sinne einer Einordnung in eine höhere Entgeltgruppe führen, denn den Tarifvertragsparteien stünde es grundsätzlich frei, Tätigkeiten im eingruppierungsrechtlichen Sinn neu zu bewerten (s. BAG a. a. O).Wahlrecht derjenigen Mitarbeiter, die in Entgeltgruppe S 8 oder S 9 eingruppiert würden

Gem. § 15 Abs. 6 haben diejenigen Mitarbeiter, die bereits am 1.1.2007 aus dem DRK-TV a. F. in den DRK-Reformtarifvertrag übergeleitet wurden, und die nach dem Anhang zu der Anlage SuE in die Entgeltgruppen S 8 oder S 9 eingruppiert wären, ein Wahlrecht, ob sie die Überleitung in die SuE-Tabelle wünschen oder in ihrer bisherigen Entgeltgruppe verbleiben wollen. Die Überleitung nach den Absätzen 1 bis 5 findet nur dann statt, wenn die Mitarbeiter bis zum 31.1.2011 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage SuE zum DRK-Reformtarifvertrag schriftlich geltend machen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge