Gem. § 15 Abs. 4 TVÜ-DRK wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31.5.2010 zustehenden Tabellenentgelt oder aus dem Tabellenentgelt einschließlich eines nach § 21 Abs. 4 Satz 2 DRK-Reformtarifvertrag gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrages sowie einer am 31.5.2010 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 sowie § 7 zustehenden individuellen Besitzstandsbetrages/Besitzstandszulage zusammensetzt. Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 29 Abs. 2 DRK-Reformtarifvertrag berechnet.

Mitarbeiter, die im Juni 2010 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Mai 2010 erfolgt.

Tabellenentgelt

+ ggf. Garantiebetrag

+ ggf. individuelle Besitzstandszulage

= Vergleichsentgelt

 
Praxis-Beispiel

Bildung Vergleichsentgelt: KiTa Leiterin mit 70 KiTa-Plätzen

 
Einstellung 1.1.1999      
Überleitung DRK Reform-TV 1.1.2007 EG 9 Stufe 4 2.946,85 EUR
Vergleichsentgelt
 
         
Überleitung SuE 1.6.2010 EG S 13 Stufe 4 3.187,80
Tabellenentgelt
Kein Besitzstand,
da Tabellenentgelt höher als
bisherige Vergütung
 
Praxis-Beispiel

Bildung Vergleichsentgelt: Sozialpädagoge

 
Einstellung 1.1.1993      
Überleitung DRK Reform-TV 1.1.2007 EG 9 Stufe 4 2.982,21 EUR
+ indiv. Besitzstand 537,15 EUR
(davon VergGrZulage 132,73 EUR
= Vergleichsentgelt
3.519,38 EUR
 
         
Überleitung SuE 1.6.2010 EG S 12 Ü Stufe 4 3.179,83 EUR
Tabellenentgelt
+ Besitzstand i. H. v.
339,55 EUR
da Tabellenentgelt
unterhalb des Vergleichs-
entgelts liegt

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