Der DRK-Tarifvertrag sieht in § 12 Abs. 6 die Möglichkeit der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit unter der Voraussetzung vor, dass der betreffende Mitarbeiter Arbeitsbereitschaft in dem geforderten Umfang leistet.

§ 12 Abs. 6 regelt die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 12 Stunden täglich und

  1. auf durchschnittlich 45 Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 2 Stunden täglich fällt,
  2. und durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich und
  3. ab 1.1.2017 durchschnittliche 47 Stunden wöchentlich und
  4. ab 1.1.2018 durchschnittlich 46 Stunden wöchentlich,
  5. wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 3 Stunden täglich fällt.

Die Voraussetzungen für die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 12 Abs. 6 a) und b) DRK-TV sind die gleichen, sie unterscheiden sich nur durch die Dauer des Vorliegens von Arbeitsbereitschaftszeiten von entweder 2 oder 3 Stunden täglich.

Diese Vorschrift hat für die Mitarbeiter im mobilen Rettungsdienst große Bedeutung.

Das Bundesarbeitsgericht[1] definiert "Arbeitsbereitschaft" als die Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der jeweils vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung her zu bestimmen. Arbeitsbereitschaft stellt gegenüber der geschuldeten Arbeitsleistung eine mindere Leistung dar, die den Arbeitnehmer erheblich weniger als die volle Arbeit beansprucht und damit einen Entspannungszustand ermöglicht.[2]

Andererseits ist Arbeitsbereitschaft von der Pause zu unterscheiden, in der sich der Arbeitnehmer nicht in wacher Achtsamkeit zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten braucht. Die Arbeitsbereitschaft muss nicht zusammenhängend auftreten. Für eine Verlängerung der Arbeitszeit genügt es, wenn im Tagesdurchschnitt eines Dienstes von 11 Stunden Arbeitsbereitschaftszeiten von zusammengerechnet mindestens 3 Stunden eintreten.[3]

"Splitterzeiten" von wenigen Minuten, die keine ins Gewicht fallende Entspannung ermöglichen und deshalb gegenüber der Vollarbeit keine mindere Leistung darstellen, sind nicht zu berücksichtigen.

Bis zu welcher Zeitdauer eine Wartezeit als unerhebliche "Splitterzeit" zu werten ist, hängt von der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Tätigkeit eines Rettungssanitäters ist eine Zeit von bis zu 10 Minuten unerheblich.[4] Zur Begründung der Arbeitszeitverlängerung nach § 12 Abs. 6 DRK TV muss die Dauer der Arbeitsbereitschaft grundsätzlich für jeden einzelnen Arbeitnehmer dargelegt und nicht nur als statistischer Durchschnittswert errechnet werden.[5]

Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der jeweils vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung her zu bestimmen.[6] Ein Rettungsdienstmitarbeiter hat die Aufgabe, auf einen Einsatzruf die Arbeit aufzunehmen, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie Kranke, Verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachlicher Betreuung zu befördern (§ 3 RettAssG). Darüber hinaus sind die Einsätze zu dokumentieren, die Arbeitsmittel hygienisch sauber zu halten und sich regelmäßig fortzubilden. Außerhalb der Einsätze entstehen Leerzeiten, die der Mitarbeiter nach seinem Belieben gestalten kann, wenn er sich für einen eventuellen Einsatz bereit hält. Dem Mitarbeiter ist es gestattet auszuruhen, nachts kann er sogar schlafen.[7]

In einem weiteren Urteil[8] hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz auch die zusätzlichen Aufgaben eines Rettungsdienstleiters nicht anders bewertet, als bei einem Rettungsassistenten. Das Landesarbeitsgericht führt in seinem Urteil aus, dass zusätzliche Aufgaben als Leiter der Rettungswachen, z. B. Dienstplanerstellung als Arbeitszeiten gewertet worden seien. Darüber hinausgehende Kontroll- und Überwachungsfunktionen hinsichtlich des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs seien, selbst wenn sie permanent wahrgenommen würden, gerade nicht die von der Rechtsprechung geforderte Vollarbeit. Der Rettungsdienstleiter trage für seinen Aufgabenbereich nicht mehr Verantwortung als jeder einzelne Rettungsassistent für seinen Aufgabenbereich. Auch dieser sei dafür verantwortlich, dass er im Einsatzfall durch von ihm konkret zu leistende Arbeit zu Verfügung stünde und dass das von ihm verwendete Material sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befände. Die vom Rettungswachenleiter in den Vordergrund gestellte Tätigkeit des "alles im Auge behalten" könne auch in der wachen Achtsamkeit im Zustand der Entspannung geleistet werden.[9]

Wenn diese "Leerzeiten" durchschnittlich zwei oder drei Stunden täglich umfassen, kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf 45 bzw. 48 Stunden verlängert werden. Diese verlängerte Arbeitszeit ist mit der üblichen Monatsvergütung abgegolten. ...

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