Die Kosten der vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahmen werden auch vom Arbeitgeber getragen. Die Kostenübernahmepflicht umfasst die Seminarkosten, Dienstreisekosten incl. Übernachtungskosten und Arbeitszeit. Maßgebend ist die tägliche Arbeitszeit, die bei anderen Ausfallzeiten (z. B. Urlaub, Krankheit) zugrunde gelegt werden.

 
Praxis-Beispiel

In einem Betrieb mit flexibler Arbeitszeitregelung werden bei Urlaub und Krankheit für jeden Arbeitstag 7,48 Stunden zugrunde gelegt. Der Mitarbeiter nimmt an einem mehrtägigen Seminar teil, das täglich volle 7 Stunden vorsieht. Für die Berechnung der Arbeitszeit werden 7,48 Stunden berücksichtigt.

Dies gilt auch für die Tage der An- und Abreise, wenn der Mitarbeiter an einem auswärtigen Ort das Seminar besucht.

 
Praxis-Beispiel

Ein Seminar beginnt montags um 16:00 bis 18:00 Uhr. Die Anreise erfolgt ab 11:30 Uhr. Von 8:00 bis 11:30 arbeitet der Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz. Die tatsächliche Arbeitsleistung einschließlich der Seminarstunden umfasst 5 ½ Stunden. Berücksichtigt werden jedoch 7,48 Stunden als Arbeitszeit.

Bei Teilzeitbeschäftigten ist der Stundenansatz wie bei einem Vollzeitbeschäftigten zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot gem. § 4 Abs. 1 TzBfG ist eine unterschiedliche Berücksichtigung der täglichen Arbeitszeit bei gleicher zeitlichen Beanspruchung im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme nicht gerechtfertigt. Wenn ein Vollzeitbeschäftigter die vollen Sollstunden eines Arbeitstages gutgeschrieben bekommt, so muss dies auch bei einer Teilzeitkraft Berücksichtigung finden. Die über die Teilzeitbeschäftigung hinausgehenden Stunden sind durch Freizeit auszugleichen oder als Mehrarbeitsstunden zu bezahlen.

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt nur dann, wenn die Kosten durch einen Dritten übernommen werden.

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