Der Mitarbeiter soll bei einer Versetzung außerhalb seines bisherigen Beschäftigungsortes oder bei einer Abordnung, die voraussichtlich länger als drei Monate dauert, vorher gehört werden.

Der Mitarbeiter hat lediglich ein Anhörungsrecht, d. h. er hat die Möglichkeit, seine Bedenken gegen die geplante Versetzung oder Abordnung zu äußern. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Erwägungen in seine Entscheidung einfließen zu lassen, die er nach freiem Ermessen unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu treffen hat.

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