(1) Falls die in § 1 Abs. 2 genannte Folge der Digitalisierung ohne weiteren Eingriff zu einem Wegfall der bisher ausgeübten Tätigkeit oder zu einer niedrigeren tariflichen Eingruppierung für die betroffenen Beschäftigten führt, greifen nachfolgende Maßnahmen.

 

(2) 1Die Sicherung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes hat Vorrang vor allen anderen Sicherungsmaßnahmen. 2Bei der Arbeitsplatzsicherung gilt folgende Reihenfolge:

  • a) gleichwertiger Arbeitsplatz in derselben Behörde am bisherigen Beschäftigungsort,
  • b) gleichwertiger Arbeitsplatz in einer anderen Behörde am bisherigen Beschäftigungsort,
  • c) gleichwertiger Arbeitsplatz in derselben Behörde an einem anderen, nächstmöglichen Beschäftigungsort,
  • d) gleichwertiger Arbeitsplatz in einer anderen Behörde an einem anderen, nächstmöglichen Beschäftigungsort,
  • e) niedriger bewerteter Arbeitsplatz in derselben Behörde am bisherigen Beschäftigungsort,
  • f) niedriger bewerteter Arbeitsplatz in einer anderen Behörde am bisherigen Beschäftigungsort,
  • g) niedriger bewerteter Arbeitsplatz in derselben Behörde an einem anderen, nächstmöglichen Beschäftigungsort,
  • h) niedriger bewerteter Arbeitsplatz in einer anderen Behörde an einem anderen, nächstmöglichen Beschäftigungsort.

3Von der vorstehenden Reihenfolge kann im Einvernehmen mit den betroffenen Beschäftigten abgewichen werden.

 

(3) Falls kein gleichwertiger aber ein höherwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht, soll die/der Beschäftigte entsprechend ihrer/seiner persönlichen Eignung qualifiziert werden, wenn ihr/ihm dadurch die Übernahme dieses Arbeitsplatzes angeboten werden kann.

Protokollerklärung zu Abs. 2 und 3: 1Gleichwertig ist ein Arbeitsplatz, wenn sich durch die neue Tätigkeit die Entgeltgruppe nicht ändert und die/der Beschäftigte in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt.2Die Arbeitsplatzsicherung erfolgt auf der Grundlage des jeweilig geltenden Haushaltsrechts des Bundes.

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