Hat eine Digitalisierungsmaßnahme den Wegfall des Arbeitsplatzes zur Folge, hat der Betroffene Anspruch auf Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 DigiTV). Gleichwertig ist ein Arbeitsplatz dann, wenn sich durch die Tätigkeit die Entgeltgruppe nicht ändert und der Beschäftigte in der neuen Tätigkeit im bisherigen Umfang beschäftigt bleibt.

Falls keine gleichwertige Tätigkeit zur Verfügung steht, ist eine geringerwertige Tätigkeit in derselben oder in einer anderen Behörde zur Verfügung zu stellen, deren einzuhaltende Reihenfolge in § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) bis h) DigiTV geregelt ist. Die Arbeitsplatzsicherung kann formal im Wege einer Versetzung nach § 4 Abs. 1 TVöD oder durch einen Änderungsvertrag erfolgen. Mit Einvernehmen des Betroffenen kann nach § 2 Abs. 2 Satz 3 DigiTV von der Reihenfolge abgewichen werden.

Steht nur ein höherwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung, soll der Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 3 DigiTV entsprechend seiner persönlichen Eignung qualifiziert werden (§ 4 DigiTV), wenn ihm dadurch die Übernahme dieses Arbeitsplatzes angeboten werden kann.

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