(1) Die Dienstwohnungsvergütung und die Kosten, die die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber nach Abschnitt IV daneben zu tragen hat, sind bei der Auszahlung der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten.

 

(2) Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge beginnt mit dem Tag, zu dem die Verpflichtung zum Beziehen der Dienstwohnung entstanden ist. Dieser Tag (§ 5 Abs. 1 Satz 2) ist in der Niederschrift über die Übergabe der Dienstwohnung (§ 16 Abs. 1) anzugeben.

 

(3) Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge endet mit Ablauf des Tages, an dem die Zuweisung der Dienstwohnung erlischt (§ 11 Abs. 2).

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