Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich auch das Nutzungsrecht der Dienstwohnung, da ein einheitlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Da kein eigenständiger Mietvertrag besteht, sind die Vorschriften des Mietrechts nicht anwendbar. Nach § 576 b BGB wird vom Grundsatz, dass das Nutzungsrecht der Dienstwohnung zeitgleich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet, allerdings in folgenden Fällen eine Ausnahme gemacht:

  • wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder
  • in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.

Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, gelten für die Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend. Es ist nicht zulässig, durch Vereinbarung (etwa im Arbeitsvertrag) die gesetzliche Regelung des § 576 b BGB zu umgehen.

Nach § 32 Abs. 4 DWV finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Wohnraum für die Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses (§ 11 DWV), der im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen ist, Anwendung. Eine vergleichbare Regelung ist in § 576 b BGB (bis zum 31.8.2001: § 565 e BGB) enthalten. Es gelten in der Regel die Vorschriften über die Werkmietwohnungen (§§ 576 und 576 a BGB; bis zum 31.8.2001: §§ 565 b – 565 d BGB).[1]

Wenn der Arbeitnehmer die Dienstwohnung nicht mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat und auch nicht mit anderen Personen in der Wohnung wohnt, ist es trotzdem nicht möglich, den Arbeitnehmer etwa nach einer außerordentlichen Kündigung sofort aus der Wohnung zu weisen. Hier sollte dem Arbeitnehmer aus der Fürsorgepflicht heraus eine Räumungspflicht von einigen Tagen zugebilligt werden. Im Falle der ordentlichen Kündigung sollte sich die Räumungspflicht an der ordentlichen Kündigungsfrist orientieren.[2]

Denkbar wäre auch, dass der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausspricht und das mit dem Arbeitnehmer geschlossene Arbeitsverhältnis etwa aus betriebsbedingten Gründen kündigt und ihm zugleich einen neuen Arbeitsvertrag anbietet, in dem der Bezug der Dienstwohnung nicht mehr enthalten ist. Dies dürfte aber nur in Ausnahmefällen zulässig sein und hierzu ist bislang auch keine Rechtsprechung bekannt.

[1] Palandt, Kommentar zum BGB, § 576 b Rz. 3.
[2] Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 84 Rz. 26.

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