§ 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG gilt nicht für die Zuweisung von Dienstwohnungen, weil keine sozialbestimmte Maßnahme vorliegt. Die Zuweisung einer Dienstwohnung erfolgt allein im Interesse der dienstlichen Verhältnisse.[1] Zudem steht dem Arbeitgeber regelmäßig kein Entscheidungsspielraum zu, da eine Wohnung regelmäßig einem Dienstposteninhaber zugeordnet ist.[2] Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auch nicht auf die allgemeine Festsetzung von Nutzungsbedingungen für Dienstwohnungen oder Werkdienstwohnungen.[3] Es besteht daher auch kein Mitbestimmungsrecht bei einer Erhöhung der Dienstwohnungsvergütung.[4]

Etwas anderes gilt nur, wenn der Dienststelle mehrere Dienstwohnungen zur Verfügung stehen bzw. wenn mehrere Arbeitnehmer für den Bezug einer Dienstwohnung in Betracht kommen. In diesem Fall hat die Dienststelle eine Auswahlentscheidung zu treffen, bei der die Beteiligung des Personalrats geboten ist.[5]

Wird eine Dienstwohnung nicht mehr als Dienstwohnung benötigt und daher als Dienstwohnung entwidmet, so unterliegt die nachfolgende Kündigung bzw. der Widerruf der Zuweisung dieser entwidmeten Dienstwohnung der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NW.[6]

[1] BVerwG, Beschl. v. 17.09.1981 – 2 B 132/81
[6] OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.09.1999 – 1 A 648/97

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