Dienstwohnungen sind Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beamten oder Arbeitnehmern als Inhaber bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrags aus dienstlichen Gründen ausdrücklich zugewiesen worden sind, vgl. die Definition in § 2 Abs. 1 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen" (Dienstwohnungsvorschriften – DWV).

Eine Dienstwohnung wird vom Arbeitgeber nicht an den Arbeitnehmer "vermietet", sondern "überlassen". Dabei wird im Gegensatz zur Werkmietwohnung zwischen den Parteien kein gesonderter Mietvertrag geschlossen, sondern die Überlassung der Dienstwohnung ist unmittelbarer Bestandteil des Arbeitsvertrags und regelmäßig Teil der Vergütung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.[1] Es liegt ein einheitlicher gemischter Vertrag vor, der Bestandteile des Arbeits- und des Mietrechts enthält, bei dem aber das Arbeitsverhältnis vorherrscht.

Gemäß § 65 BAT erfolgt die Zuweisung einer Dienstwohnung und die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung nach den "beim Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen". Von der Verweisung auf die jeweils geltenden Bestimmungen werden nicht nur die Gesetze, Rechtsverordnungen und Tarifverträge, sondern auch die hierzu ergangenen Verwaltungsanordnungen und Erlasse erfasst.[2] § 65 BAT gilt für alle Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT fallen. Für die Arbeiter gelten inhaltsgleiche Bestimmungen (§ 60a BMT-G, § 69 MTArb).

Die Zuweisung von Dienstwohnungen kommt insbesondere für Hausmeister, Schulhausmeister, Pförtner, Werkleiter, Heimleiter, Revierförster, Schwimmmeister, Wachpersonal sowie für Arbeitnehmer, die Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst leisten müssen, wie etwa Klär- und Wasserwerker, in Betracht.

Der Anwendungsbereich des § 65 BAT ist auf die Zuweisung einer Dienstwohnung und die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung beschränkt und gilt damit nicht für (Werk-)Mietwohnungen. Die mietrechtlichen Vorschriften des BGB§ 535 ff. BGB) sind grundsätzlich auf Dienstwohnungen nicht anzuwenden. Lediglich bezüglich der Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses ist in § 576 b Abs. 1 BGB eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über Mietverhältnisse des BGB vorgesehen, wenn der Dienstwohnungsinhaber den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Eine entsprechende Regelung ist auch in § 32 Abs. 4 S. 1 DWV enthalten. Obwohl § 65 BAT nur bezüglich der Zuweisung und der Bemessung der Dienstwohnungsvergütung auf die DWV verweist, sind aufgrund der in § 31 DWV enthaltenen Verweisung alle Vorschriften – mit Ausnahme des § 3 DWV – anwendbar.

Ein angestellter Schulhausmeister, der auf Grund bezirklicher tarifvertraglicher Regelungen eine über 38,5 Stunden hinausgehende Arbeitszeit hat, weil in einem nicht unerheblichen Maße Arbeitsbereitschaft anfällt, muss während dieser Zeit in der Schulanlage anwesend sein. Er darf sich aber auch während der Kernzeit, ohne Arbeit zu leisten, in seiner Dienstwohnung auf dem Schulgelände aufhalten, um bei Bedarf tätig zu werden, da die Arbeitsbereitschaft auch in der Wohnung erfolgen kann.[3]

[2] Clemens/Scheuring, Kommentar zum BAT, Vorbemerkungen vor § 1 - Geltungsbereich Vorbem. VII, 8.

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