Nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG hat der Personalrat bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen mitzubestimmen. Entsprechende Regelungen sind regelmäßig auch in den Personalvertretungsgesetzen der Länder enthalten.

Die in § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG geforderte Zustimmung des Personalrats zur Kündigung von Wohnräumen ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung nur bis zur rechtswirksamen Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses.[1]

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