Erfolgt die Kündigung der Werkmietwohnung, ohne dass das Arbeitsverhältnis beendet ist, sind die allgemeinen Kündigungsfristen gemäß § 573c BGB einzuhalten; auf die Fristen des § 576 BGB darf der Vermieter sich nicht berufen. Dabei ist streitig, ob während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses das Recht zur ordentlichen Kündigung überhaupt besteht.[1] Für eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses spricht, dass durch die verkürzten Kündigungsfristen der soziale Schutz des Mieters zugunsten des Vermieters, der zugleich Arbeitgeber ist, eingeschränkt werden sollte. Eine Erweiterung des Mieterschutzes, dass während des Bestands des Arbeitsverhältnisses keine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses möglich ist, soll damit aber nicht verbunden sein. Ebenso ist streitig, ob eine zeitgleiche Kündigung des Arbeits- und Mietvertrags zulässig ist.

Eine auf § 576 BGB gestützte Kündigung, die vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeht, wirkt – wenn der Wille des Vermieters deutlich wird, das Mietverhältnis auf jeden Fall zu beenden – nach § 573c BGB zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Im Falle einer ordentlichen Kündigung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses muss der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 573 Abs. 1 BGB) nachweisen und in dem Kündigungsschreiben angeben (§ 573 Abs. 3 Satz 1 BGB). Im eigenen Interesse sollte der Vermieter auf die Sozialklausel hinweisen (§ 568 Abs. 2 BGB). Erforderlich ist zudem die vorherige Zustimmung des Betriebs- bzw. Personalrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG bzw. § 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG.[2]

Beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen käme auch eine außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses (§ 569 BGB) in Betracht.

[1] Vgl. bei Staudinger, Mietrecht 2, 2006, § 576 Rz. 18.
[2] OVG Münster, Beschluss v. 9.9.1999, 1 A.648/97.PVL.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge