In vorstehend nicht genannten Fällen ist die private Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind besonders in Notfällen (z. B. lebensbedrohende Erkrankung des Bediensteten oder eines Familienangehörigen) möglich. Das Letztere gilt auch, wenn Dienstreisende z. B. nachts zur Wohnung gefahren werden, weil keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr verkehren oder eine besondere Gefährdung vorliegt. In den genannten besonderen Fällen darf das sonst anfallende Entgelt für die private Nutzung nicht erhoben werden.

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