Der Betriebsrat als Organ kann einen Anspruch auf ein Fahrzeug haben, sofern dies als Sachmittel zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Betriebsratstätigkeit gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich ist. Dabei darf das Fahrzeug nie einem einzelnen Betriebsratsmitglied zur alleinigen Verfügung überlassen werden.[1]
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