Übernimmt der Arbeitgeber in den Fällen einer Nettolohnvereinbarung auch den Solidaritätszuschlag, rechnet dieser zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Lohnsteuer ist aus dem Bruttoarbeitslohn zu berechnen, der nach Kürzung um die Lohnabzüge – einschließlich des Solidaritätszuschlags – den ausgezahlten Nettolohnbetrag ergibt.

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