(1) 1Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kontrolliert bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz. 2Seine Kontrolle erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen.

 

(2) 1Sicherheits- und Sicherheitsüberprüfungsakten unterliegen der Kontrolle durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten nicht, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten widersprochen hat. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die dort genannten Daten automatisiert verarbeitet werden. 3Niemand darf benachteiligt oder gemaßregelt werden, weil er von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch gemacht hat.

 

(3) Die Kontrolle durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten erstreckt sich nicht auf personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz im Freistaat Sachsen (SächsAG G 10) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 464) unterliegen, es sei denn, die Kommission ersucht den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.

 

(4) Die Gerichte unterliegen der Kontrolle des Sächsischen Datenschutzbeauftragten nur, soweit sie in Justizverwaltungsangelegenheiten tätig werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge