Sächsisches Transparenzgesetz führt nicht zu Antragsflut

Bürgerinnen und Bürger machten vielerorts von ihrem Recht auf Informationszugang Gebrauch, so die Datenschutzbeauftragte. «Ich stelle aber auch fest, dass die Antragsflut, die von einigen Kritikerinnen und Kritikern im Vorfeld befürchtet wurde, ausgeblieben ist.»
Ihre Behörde selbst sei seit Jahresanfang Adressat von elf Anfragen gewesen. Auch die Zahl der Beschwerden (12) bliebe hinter den Erwartungen zurück. Offenbar würden die Anträge von entsprechenden Stellen pünktlich und gründlich bearbeitet.
Leichterer Informationszugang für Bürgerinnen und Bürger
Mit dem Transparenzgesetz sollen die Bürgerinnen und Bürger leichter Zugang zu Informationen der Regierung und Verwaltung des Landes haben. Bislang müssen sie dazu noch Anträge stellen. Der Zugang zu Dokumenten wie Regierungsbeschlüssen, Gesetzesentwürfen, Gutachten, Studien oder Berichten soll perspektivisch auch über eine Plattform erfolgen, auf der die Verwaltung von sich aus Informationen einstellt. Wenn der Aufwand für den Antrag 600 Euro übersteigt, müssen Bürger und Firmen eine Gebühr entrichten. Das Büro der Datenschutzbeauftragten hat keine Kenntnis davon, wie viele Anträge insgesamt gestellt wurden. Juliane Hundert muss die Einhaltung des Gesetzes überwachen.
Transparenzgesetz gilt nicht automatisch in Gemeinden und Landkreisen
Gemeinden und Landkreise betrifft das Transparenzgesetz nicht. Sie haben aber die Möglichkeit, es freiwillig anzuwenden. Dazu müssen sie eine Satzung erlassen. «Soweit mir bekannt, wurden solche Satzungen noch nicht verabschiedet. Die kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig verfügen über Informationsfreiheitssatzungen, die schon vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Transparenzgesetz galten», erklärte Hundert. Sie sei überzeugt, dass sich auch andernorts die Einwohnerschaft eine transparentere Verwaltung wünscht.
Transparenzhinweis auf der Behördenhomepage
Unterliegt eine Behörde in Sachsen der Transparenzpflicht, muss sie auf ihrer Homepage darauf hinweisen. Eine stichprobenartige Kontrolle der Datenschutzbeauftragten ergab, dass der Großteil der Stellen dieser Pflicht nachkommt. Allerdings fehle der Hinweis noch bei einigen Lehranstalten, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder nachgeordneten Behörden mit eigener Homepage, hieß es.
Lesen Sie hierzu auch: Hamburg im Transparenz-Länderranking auf Platz eins
-
Personalakten im öffentlichen Dienst
3251
-
Teilzeitkrankschreibung – ein Gewinn für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
112
-
Schafft das Mitarbeitergespräch ab!
99
-
Faxgeräte in Behörden - Bann oder Beibehaltung?
94
-
Arbeitsverträge künftig per E-Mail möglich
48
-
Öffentliche Verwaltung ohne Personal? 4 Wege aus der Krise!
48
-
Fünf Tipps für erfolgreiche Behördenkommunikation
36
-
Studie: Bedarf und Wachstumspotenziale von KI in der Verwaltung noch größer als im Privatsektor
34
-
Kollaboratives und kooperatives Arbeiten und Lernen im Berufsalltag
32
-
Wie Behörden erfolgreich kommunizieren
322
-
Initiative fordert „grundlegende Umbauten im Maschinenraum des Staates“
13.03.2025
-
Ineffizienter Ausbau der Verwaltung verschärft demografische Probleme der Privatwirtschaft
28.02.2025
-
Etteln, nicht Sydney oder Hong Kong: Westfälisches Dorf ist „Smart City 2024“
21.02.2025
-
Kundenzufriedenheit mit der Verwaltung: Von der Customer Journey zur Citizen Journey
14.02.2025
-
„Veränderungsexperten“ für die Verwaltungen dringend gesucht
07.02.2025
-
115 Verwaltungsleistungen des Bundes sind endgültig digital
28.01.2025
-
Mit-Mach-Stadt Brandis: Wo der Bürgermeister zum Café Communale einlädt
24.01.2025
-
IW-Studie: Personalmangel trotz Stellenzuwachs
22.01.2025
-
Teilzeitkrankschreibung – ein Gewinn für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
13.01.2025
-
Neues Digital-Gesetz: Mehr und schnellerer Datenaustausch bei der Abwicklung von Asylverfahren
10.01.2025