Sächsisches Transparenzgesetz führt nicht zu Antragsflut
Bürgerinnen und Bürger machten vielerorts von ihrem Recht auf Informationszugang Gebrauch, so die Datenschutzbeauftragte. «Ich stelle aber auch fest, dass die Antragsflut, die von einigen Kritikerinnen und Kritikern im Vorfeld befürchtet wurde, ausgeblieben ist.»
Ihre Behörde selbst sei seit Jahresanfang Adressat von elf Anfragen gewesen. Auch die Zahl der Beschwerden (12) bliebe hinter den Erwartungen zurück. Offenbar würden die Anträge von entsprechenden Stellen pünktlich und gründlich bearbeitet.
Leichterer Informationszugang für Bürgerinnen und Bürger
Mit dem Transparenzgesetz sollen die Bürgerinnen und Bürger leichter Zugang zu Informationen der Regierung und Verwaltung des Landes haben. Bislang müssen sie dazu noch Anträge stellen. Der Zugang zu Dokumenten wie Regierungsbeschlüssen, Gesetzesentwürfen, Gutachten, Studien oder Berichten soll perspektivisch auch über eine Plattform erfolgen, auf der die Verwaltung von sich aus Informationen einstellt. Wenn der Aufwand für den Antrag 600 Euro übersteigt, müssen Bürger und Firmen eine Gebühr entrichten. Das Büro der Datenschutzbeauftragten hat keine Kenntnis davon, wie viele Anträge insgesamt gestellt wurden. Juliane Hundert muss die Einhaltung des Gesetzes überwachen.
Transparenzgesetz gilt nicht automatisch in Gemeinden und Landkreisen
Gemeinden und Landkreise betrifft das Transparenzgesetz nicht. Sie haben aber die Möglichkeit, es freiwillig anzuwenden. Dazu müssen sie eine Satzung erlassen. «Soweit mir bekannt, wurden solche Satzungen noch nicht verabschiedet. Die kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig verfügen über Informationsfreiheitssatzungen, die schon vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Transparenzgesetz galten», erklärte Hundert. Sie sei überzeugt, dass sich auch andernorts die Einwohnerschaft eine transparentere Verwaltung wünscht.
Transparenzhinweis auf der Behördenhomepage
Unterliegt eine Behörde in Sachsen der Transparenzpflicht, muss sie auf ihrer Homepage darauf hinweisen. Eine stichprobenartige Kontrolle der Datenschutzbeauftragten ergab, dass der Großteil der Stellen dieser Pflicht nachkommt. Allerdings fehle der Hinweis noch bei einigen Lehranstalten, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder nachgeordneten Behörden mit eigener Homepage, hieß es.
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