(1) Dem Betroffenen ist von der datenverarbeitenden Stelle auf Antrag kostenfrei und ohne unzumutbare Verzögerung Auskunft zu erteilen über

 

1.

die zu seiner Person gespeicherten Daten,

 

2.

den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

 

3.

die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen sowie die übermittelten Daten, soweit dies gespeichert oder sonst bekannt ist, und

 

4.

die Auftragnehmer im Sinne des § 7, sofern diese Daten des Betroffenen verarbeiten.

 

(2) In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten näher bezeichnet werden, über die Auskunft erteilt werden soll.

 

(3) 1Sind die personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, die zur Person des Betroffenen geführt werden, hat ihm die datenverarbeitende Stelle auf Verlangen Einsicht in die Akten zu gewähren. 2Werden die Akten nicht zur Person des Betroffenen geführt, wird Auskunft erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Akten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht.

 

(4) Die datenverarbeitende Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung und Einsichtnahme nach pflichtgemäßem Ermessen; dabei dürfen berechtigte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.

 

(5) 1Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

 

1.

die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder dem Wohle des Freistaates Sachsen, eines anderen Landes oder des Bundes Nachteile bereiten würde,

 

2.

dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten notwendig ist oder

 

3.

die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung aufgrund einer Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. 2Satz 1 gilt für die Gewährung von Akteneinsicht entsprechend.

 

(6) 1Die ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe der mit der Ablehnung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2In diesem Fall ist der Betroffene daraufhinzuweisen, dass er den Sächsischen Datenschutzbeauftragten anrufen kann. 3Diesem ist auf Verlangen des Betroffenen die Auskunft zu erteilen. 4Die Mitteilung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der datenverarbeitenden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

 

(7) Bezieht sich die Auskunft auf die Übermittlung personenbezogener Daten an

 

1.

Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen und andere für die Verfolgung von Straftaten zuständige Stellen oder

 

2.

Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst,

darf die Auskunft nur erteilt werden, wenn der Empfänger zustimmt.

 

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für Gerichte nur, soweit sie in Justizverwaltungsangelegenheiten tätig werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge