(1) 1Eine öffentliche Stelle kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, einen anderen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen (Datenverarbeitung im Auftrag). 2Für die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz ist der Auftragnehmer verantwortlich.

 

(2) 1Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. 2Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei Gegenstand und Umfang der Datenverarbeitung, die notwendigen zusätzlichen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. 3Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich von der Einhaltung der getroffenen Festlegungen beim Auftragnehmer zu überzeugen. 4Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die erforderlichen Weisungen zu erteilen. 5Die Datenverarbeitung ist nur im Rahmen des Auftrags und der Weisungen zulässig. 6Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass der Auftrag, eine einzelne Bestimmung des Auftrags oder eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.

 

(3) Ist der Auftragnehmer keine öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes, hat der Auftraggeber die für den Auftragnehmer zuständige Kontrollbehörde über die Beauftragung zu unterrichten.

 

(4) 1Die Beauftragung eines Auftragnehmers, der seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung an ihn nach § 17 Abs. 1 zulässig wäre. 2§ 17 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Wartungs- und Fernwartungsaufträge sowie ähnliche Maßnahmen (Wartungsarbeiten) entsprechend.

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