Ist der Arbeitgeber – z. B. durch Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder wie der Bund als Tarifpartei – normativ tarifgebunden, und will der Arbeitgeber ein Auseinanderfallen der Tarifgeltung auf normativer Ebene (TVG) und arbeitsvertraglicher Ebene zukünftig vermeiden, so sollte in den zukünftig abzuschließenden Arbeitsverträgen ein Verweis auf den "für den Betrieb jeweils gültigen Tarifvertrag" (sog. große dynamische Verweisungsklausel) aufgenommen werden.

Will ein Krankenhaus dagegen auch bei neu eingestellten Ärzten zukünftig grundsätzlich den mit dem Marburger Bund abgeschlossenen Tarifvertrag anwenden, so empfiehlt es sich, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des TV-Ärzte (VKA) bzw. bei Universitätskliniken nach dem TV-Ärzte (Länder) richtet.

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