Anspruch auf Bildungszeit besteht bis zu 5 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres (§ 3 Abs. 1 BzG BW). Wird regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend.

Für Auszubildende und Studierende an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch 5 Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- oder Studienzeit, beschränkt auf den Bereich der politischen Weiterbildung und der Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich (§ 3 Abs. 2 BzG BW).

Beschäftigte an Schulen, die mit der Unterrichtung oder Betreuung von Schülerinnen oder Schülern betraut sind, können die Freistellung nur in den unterrichtsfreien Zeiten beanspruchen; Beschäftigte mit Lehraufgaben an Hochschulen können ihre Bildungszeit ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch nehmen (§ 3 Abs. 3 BzG BW). Bei Lehrkräften und Hochschullehrkräften muss die Bildungszeit zur Vermeidung von Unterrichtsausfall somit in der unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeit genommen werden.

 
Hinweis

Kosten der Bildungsmaßnahme trägt der Beschäftigte

Nach dem BzG BW hat der Beschäftigte – vergleichbar den Bildungsurlaubsgesetzen in den anderen Bundesländern – nur einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Die Kosten der Bildungsmaßnahme, z. B. Teilnahmegebühren, Reisekosten, sind vom Beschäftigten selbst zu tragen. U. a. dies dürfte Grund dafür sein, dass schätzungsweise nur ca. 1 % der Arbeitnehmer (vgl. Bildungsurlaub, Ziffer 2.2) an Bildungsmaßnahmen teilnehmen.

Freistellungsanspruch im Jahr 2015

Das BzG BW tritt mit Wirkung vom 1.7.2015 in Kraft. Das Gesetz enthält keine Sonderregelung zum Umfang der Freistellung im Jahr 2015. Somit können die Beschäftigten – theoretisch – auch im Jahr 2015 den Gesamtanspruch der Bildungszeit von 5 Tagen geltend machen.

Bildungszeit kann jedoch nur für Maßnahmen beansprucht werden, die von einem Träger durchgeführt werden, der vom Regierungspräsidium Karlsruhe als Träger von Bildungsmaßnahmen i. S. d. BzG BW anerkannt ist (näher hierzu unten Ziffer 5 Anerkannte Bildungseinrichtungen). Abzuwarten bleibt, ob diese Anerkennungsverfahren so rechtzeitig abgeschlossen sein werden, dass der Anspruch auf Bildungszeit 2015 unter Einhaltung der gesetzlichen Antragsfrist von 8 Wochen noch rechtzeitig geltend gemacht werden kann.

Wartezeit bei Neueingestellten 12 Monate

Der Anspruch auf Bildungszeit wird erstmals nach 12-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben (§ 4 Satz 1 BzG BW).

Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein – z. B. befristetes – Beschäftigungsverhältnis, ein Ausbildungsverhältnis oder ein Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg bei demselben Arbeitgeber an, so ist für das Entstehen des Anspruchs der Beginn des vorhergehenden Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses maßgebend (§ 4 Satz 2 BzG BW). Das vorhergehende Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis wird also auf die Wartezeit angerechnet.

Freistellungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahres

Das BzG BW enthält keine Regelung zur Bemessung der Bildungszeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Kalenderjahres. Eine dem BUrlG vergleichbare Regelung zur Zwölftelung des Anspruchs auf Freistellung ist nicht vorgesehen. Somit kann ein Beschäftigter wohl auch im Falle des unterjährigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis seinen vollen Freistellungsanspruch geltend machen.

Krankheit während der Bildungszeit

Erkrankt ein Beschäftigter während der Bildungszeit, so wird bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Anspruch auf Bildungszeit angerechnet (§ 3 Abs. 4 BzG BW). Die nachweisbar durch Krankheit belegten Bildungstage sind somit erneut zu gewähren.

Keine Übertragbarkeit der Bildungszeit auf das Folgejahr

Hat der Beschäftigte innerhalb eines Kalenderjahres den Bildungszeitanspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ausgeschöpft, so kann der verbleibende Anspruch nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden (§ 3 Abs. 5 BzG BW). Der Anspruch geht somit mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres unter.

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