Anspruch auf Bildungszeit haben "Beschäftigte" i. S. d. § 2 Abs. 1 BzG BW. Dies sind:

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  2. die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen sowie andere Personen, die wegen ihrer Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Arbeitnehmerähnliche Personen in diesem Sinne sind auch Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen,
  3. die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten und die Studierenden der Dualen Hochschule Baden-Württemberg,

soweit deren Tätigkeitsschwerpunkt im Land Baden-Württemberg liegt.

Voraussetzung ist somit, dass die Tätigkeitsstätte des anspruchsstellenden Beschäftigten in Baden-Württemberg liegt.

Die Regelungen des BzG BW gelten nach § 2 Abs. 2 entsprechend für:

  1. Beamtinnen und Beamte i. S. v. § 1 des Landesbeamtengesetzes und
  2. Richterinnen und Richter des Landes Baden-Württemberg i. S. d. § 2 Abs. 1 des Landesrichter und -staatsanwaltsgesetzes.

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