(1) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

 

1.

Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer,

 

2.

die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen sowie andere Personen, die wegen ihrer Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. 2Arbeitnehmerähnliche Personen in diesem Sinne sind auch Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen,

 

3.

die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten und die Studierenden der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, soweit deren Tätigkeitsschwerpunkt im Land Baden- Württemberg liegt.

 

(2) Die Regelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für:

 

1.

Beamtinnen oder Beamte im Sinne von § 1 des Landesbeamtengesetzes und

 

2.

Richterinnen oder Richter des Landes Baden-Württemberg im Sinne des § 2 Absatz 1 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes.

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