Für Arbeitnehmer, die aufgrund der Corona-Krise besonders belastet waren, gab es diverse (Abzugs-)Möglichkeiten, Vergünstigungen und Sonderregelungen. Um dabei einen Überblick zu behalten, werden in diesem Beitrag alle lohnsteuerrechtlichen Sonderregelungen aufgeführt, von denen die Entgeltabrechnung betroffen war.
Lohnsteuer: Das BMF hat zu steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie einen umfangreichen Katalog herausgegeben, in dem auch lohnsteuerliche Fragen beantwortet werden, s. BMF, FAQ "Corona" (Steuern). Die Corona-Sonderzahlung wurde in § 3 NR. 11 a EStG, der Pflegebonus im Kranken- und Pflegebereich in § 3 Nr. 11b EStG steuerfrei gestellt. Die Steuerfreiheit von Lohnersatzleistungen ist dauerhaft in § 3 EStG, der Progressionsvorbehalt in § 32b EStG geregelt.
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