Rein rechtlich steht es einem Unternehmen zu, einen gewissen Prozentsatz (bis zu 60 %) des Jahresurlaubs mit Zustimmung des Betriebsrats/Personalrats als Betriebsferien für seine Mitarbeiter zu verplanen. Dies muss allerdings mit einem gewissen Vorlauf geschehen. Im Fall der Coronavirus-Pandemie geht es aber i. d. R. um sehr kurzfristige Entscheidungen. Damit scheidet die Möglichkeit, kurzfristig Betriebsurlaub/Betriebsferien anzuordnen, regelmäßig aus – ausgenommen der Fall der geplanten Einführung von Kurzarbeit (näher hierzu nachfolgend).

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