Ist der Urlaub bereits genehmigt, besteht kein Recht des Arbeitgebers, den gewährten Urlaub zu widerrufen oder den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückzurufen.[1] In einem besonderen betrieblichen Notfall, wenn kein anderer Ausweg erkennbar ist, dürfte jedoch der Arbeitnehmer ausnahmsweise aufgrund der Treuepflicht gehalten sein, einer vom Arbeitgeber begehrten Rückgängigmachung des Urlaubs zu entsprechen.[2] In jedem Fall sollte der Arbeitgeber versuchen, mit dem dringend benötigten Arbeitnehmer eine einvernehmliche Regelung zu Rückgängigmachung des Urlaubs zu erzielen. Mit Blick auf die massiven Reisebeschränkungen dürfte eine Verschiebung des Urlaubs letztlich auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen.

[1] BAG, Urteil v. 20.6.2000, 9 AZR 455/99.
[2] Hock, in: TVöD Office Premium, HI712795; offengelassen in BAG, Urteil v. 20.6.2000.

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