Die Verdienstausfallentschädigung wird nach § 56 Abs. 1a IfSG in der ursprünglichen Fassung gewährt bis zur Dauer von 6 Wochen.

 
Wichtig

Das Bundeskabinett hat am 20.5.2020 eine Verlängerung der Bezugsdauer der Verdienstausfallentschädigung für Arbeitnehmer, die ihre Kinder wegen des eingeschränkten Schul- und Kitabetriebes zu Hause betreuen müssen, vereinbart.

Künftig soll die Verdienstausfallentschädigung – statt der bisher maßgebenden 6 Wochen – für maximal 10 Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende sollen einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung bis zu 20 Wochen haben. Die Änderungen müssen noch vom Bundestag verabschiedet werden und bedürfen der Zustimmung des Bundesrats.

Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten längstens für die Bezugsdauer von derzeit 6 Wochen, zukünftig evtl. für 10 bzw. 20 Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Der Arbeitgeber ist also Zahlstelle und muss die Verdienstausfallentschädigung berechnen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

Der Anspruch auf Zahlung der Verdienstausfallentschädigung für Sorgeberechtigte wegen Kinderbetreuung nach § 56 Abs. 1a IfSG ist befristet auf den Zeitraum 30.3.3030 bis zum 31.12.2020.

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