Abweichend von § 9 Abs. 1 des ArbZG dürfen Arbeitnehmer mit den in § 1 Absatz 2 genannten, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zu Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendigen Tätigkeiten auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können (§ 3 Abs. 1 COVID-19-ArbZV).

Soweit das Gesetz über den Ladenschluss sowie die Ladenschluss- oder Ladenöffnungsgesetze der Länder dem nicht entgegenstehen, darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. Die Obergrenze von grundsätzlich 60 Wochenstunden aus § 1 Abs. 3 COVID-19-ArbZV ist einzuhalten (Näher hierzu Ziffer 10.1.3 Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden).

Abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 des ArbZG, der einen Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit innerhalb von 2 Wochen vorsieht, kann der Ersatzruhetag für Arbeitnehmer, die an einem Sonntag nach § 3 Abs. 1 COVID-19-ArbZV beschäftigt werden, innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 8 Wochen gewährt werden. Der Ersatzruhetag ist aber spätestens bis zum 31.7.2020 zu gewähren.

Unberührt von den vorstehend geschilderten Ausnahmevorschriften bleibt insbesondere die Regelung, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen (§ 11 Abs. 1 ArbZG).

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