Tatbestand

(a) ›... Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BBG.. i. d. F. der Bekanntmachung v. 27. 2. 1985 (BGBl. I S. 479) soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Durch Gesetz oder allg. Verwaltungsanordnung kann bestimmt werden, daß das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Ablegung der Prüfung endet (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BBG). Eine solche .. Regelung .., die .. hinsichtlich des Fortbestehens des Beamtenverhältnisses auf Widerruf sofort klare, von einem Streit um das Prüfungsergebnis unabhängige Verhältnisse schafft, ist [im Streitfall] in § 25 Abs. 3 der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Flugverkehrskontrolldienst in der Bundesanstalt für Flugsicherung Ä LAPO Ä vom 10. 7. 1972 (VkBl. S. 598) getroffen worden. Die Vorschrift lautet: ›Anwärter, die die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben oder zur Wiederholungsprüfung nicht zugelassen werden, scheiden mit Ablauf des Monats aus dem Beamtenverhältnis aus, in dem ihnen das Ergebnis der Prüfung oder ihre Nichtzulassung zur Wiederholungsprüfung eröffnet worden ist.‹...

Anknüpfungspunkt für das .. Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist gem. § 25 Abs. 31APO die Eröffnung des Ergebnisses der(Wiederholungs-)Prüfung oder die Nichtzulassung zur Wiederholungsprüfung. Mit diesen tatsächlichen Vorgängen knüpft die Bestimmung ersichtlich an den Begriff der ›Ablegung der Prüfung‹ i. S. des § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG an. In dieser gesetzl. Vorschrift findet jede Regelung eine ausreichende gesetzl. Grundlage, welche die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst an einen zeitlich bestimmten Vorgang innerhalb des Abschnitts des Prüfungsverfahrens knüpft, in dem bei allen Beteiligten des Verfahrens bereits Gewißheit über Erfolg oder Mißerfolg der Prüfung besteht .. . Ist Ä wie hier in § 25 Abs. 31APO Ä eine Regelung gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG getroffen worden, so bedarf es zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf keiner zu diesem Zweck abgegebenen gestaltenden Willenserklärung (Entlassungsverfügung); auch Entlassungsfristen sind nicht einzuhalten (BVerwGE 11, 165 [166]). In der Beendigung des ›Bewährungsdienstverhältnisses‹ dieser Beamtengruppe mit dem Erreichen oder endgültigen Verfehlen des Ausbildungszieles ohne förmlichen und fristgebundenen Widerruf liegt der beamtenrechtliche Zweck der besonderen Regelung des § 32 Abs. 2 BBG. Tatbestandselement für die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG i. V. m. § 25 Abs. 31APO eintretende Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf ist allein der Umstand, daß die Wiederholungsprüfung tatsächlich abgelegt worden ist oder daß der Widerrufsbeamte Ä nach Ablegung der Prüfung Ä nicht zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen wird. Dies steht mit dem Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Einklang. [Wird ausgeführt]...

(b) Hiervon ausgehend ist die Rechtmäßigkeit bzw. die Bestandskraft der Prüfungsentscheidung.. ohne Bedeutung. Zwar soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Dies muß indes im Falle einer Wiederholungsprüfung nach rechtskräftiger Aufhebung einer negativen Prüfungsentscheidung nicht notwendig in einem Ä fortbestehenden Ä Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen. ... Es entspricht weder dem Sinn des § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG noch ist es zur Beseitigung der Folgen einer rechtskräftig aufgehobenen Prüfungsentscheidung erforderlich, daß die Aufhebung der Prüfungsentscheidung zu einem rückwirkenden (fiktiven) Wiederaufleben des Widerrufsbeamtenverhältnisses führt für eine Zeit, in der kein Vorbereitungsdienst geleistet worden ist. ...‹

Ebenso BVerfG (Urteil Ä 2 C 27/85 Ä v. 30. 1. 86. in ZBR 1986 Heft 10 S 295) im Fall eines niedersächsischen Gewerbelehrers im Vorbereitungsdienst.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3017158

BVerwGE 72, 207

BVerwGE, 207

DRsp V(570)384a-b

NVwZ 1986, 387

ZBR 1986, 170

DVBl 1986, 470

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