Entscheidungsstichwort (Thema)

Weisungsrecht des Dienstherrn. Versetzung. Abordnung. Umsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Überlassung von Dienstleistungen beamteter Busfahrer der Deutschen Bundesbahn an Gesellschaften des privaten Rechts.

 

Orientierungssatz

Parallelentscheidung BVerwG, 1984-06-07, 2 C 85/81; Parallelentscheidung, BVerwG, 1984-06-07, 2 C 28/80; Parallelentscheidung BVerwG, 1984-06-07, 2 C 30/80.

 

Normenkette

BBG §§ 26-27; BRRG § 121; GG Art. 33 Abs. 5, Art. 87 Abs. 1; BBG § 55 S. 2

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Entscheidung vom 27.05.1981; Aktenzeichen 3 B 1078/79)

VG München (Entscheidung vom 20.02.1979; Aktenzeichen M 81 XII 77)

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Obertriebwagenführer der Beklagten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; er ist im Bahnbusverkehr eingesetzt.

Am 10. Februar 1976 schlossen die Beklagte und die Deutsche Bundespost einen "Generalvertrag" (GV) über die probeweise Zusammenführung des Bahnbusverkehrs und des Postreisedienstes in Oberbayern in einem handelsrechtlichen Unternehmen "Regionalverkehr Oberbayern GmbH" (RVO). Dabei leisteten die Vertragsparteien ihre Einlage in erster Linie durch Einbringung von Omnibussen als Sacheinlage. Die Vertragspartner übertrugen nach § 10 die Betriebsführung für alle in der Anlage des GV aufgeführten Omnibuslinien auf die Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 PBefG. In § 16 GV regelten sie für das Fahrpersonal folgendes:

"(1) Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Fahrer

der DB und der DBP, die bisher auf den in § 10 genannten

Verkehren eingesetzt sind, werden von der

DB und der DBP fortgeführt; die DB und die DBP stellen

die Dienstleistungen dieses Fahrpersonals der Gesellschaft

zur Verfügung.

(2) Die DB und die DBP werden die Dienstpläne für

das Fahrpersonal nach den Umlaufplänen der Gesellschaft

aufstellen. Dabei sollen die Fahrer der DB

auf den Linien der DB und die Fahrer der DBP auf

den Linien der DBP eingesetzt werden, soweit Rationalisierungsgründe

nicht entgegenstehen. Die Gesellschaft

wird die Entwürfe der Umlaufpläne spätestens zwei

Monate vor Fahrplanwechsel bzw. - in besonderen Fällen

- die Umlaufpläne unverzüglich nach ihrer Fertigstellung

den zuständigen Dienststellen der DB bzw.

der DBP übermitteln. Die Umlauf- und Dienstpläne

werden in enger Zusammenarbeit zwischen der DB und

der Gesellschaft bzw. zwischen der DBP und der Gesellschaft

erstellt. Die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes

bleiben unberührt.

(3) Regelungen, die vom Personal der DB bzw. DBP

beachtet werden sollen, teilt die Gesellschaft den

jeweils zuständigen Dienststellen mit. Diese erteilen

im Rahmen des geltenden Dienst- und Personalvertretungsrechts

die entsprechenden Weisungen an das Personal.

Muß die Dienststelle von der Vorgabe der Gesellschaft

abweichen, so setzt sie sich mit der Gesellschaft

in Verbindung, um eine gemeinsame Lösung zu

finden.

(4) In dringenden Fällen kann die Gesellschaft dem

Personal der DB und der DBP vorläufig Weisungen erteilen.

Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die

zuständigen Dienststellen:"

In § 18 GV wurde für das Verwaltungspersonal die Gewährung von Sonderurlaub ohne Bezüge für Dienstleistungen bei der Gesellschaft vereinbart.

In einem Dienstleistungsüberlassungsvertrag (DLÜV) regelten die Beklagte und die Firma Regionalverkehr Oberbayern GmbH, München, u.a. folgendes:

§ 1 Dienstleistungsüberlassung

(1) Die DB stellt der Gesellschaft die Dienstleistungen ... ihres Personals in den Bahnbusverkehrsstellen in dem Umfang der Fahrerleistung zur Verfügung.

§ 2 Rechtsverhältnisse des Personals

Die Rechtsverhältnisse der nach wie vor im Bundesdienst verbleibenden Beamten und Arbeitnehmer der DB werden durch die Dienstleistungen für die Gesellschaft nicht berührt. Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse bestehen unverändert fort.

§ 3 Direktionsrecht

(1) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktionen bleiben bestehen.

(2) Regelungen, die vom Personal der DB beachtet werden sollen, teilt die Gesellschaft den zuständigen Dienststellen der DB mit. Diese erteilen im Rahmen des geltenden Dienst- und Personalvertretungsrechts die entsprechenden Weisungen an das Personal. Muß die Dienststelle von der Vorgabe der Gesellschaft abweichen, so setzt sie sich mit der Gesellschaft in Verbindung, um eine gemeinsame Lösung zu finden.

(3) In dringenden Fällen kann die Gesellschaft dem Personal der DB zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs vorläufige Weisungen erteilen; sie unterrichtet unverzüglich hiervon die zuständigen Dienststellen.

In § 4 des Vertrages ist die Umsetzung der Umlaufpläne der Gesellschaft in die Dienstpläne der Beklagten geregelt. In § 5 des Vertrages ist bestimmt, daß sich die Besoldung bzw. die Bezüge der Dienstkräfte nach den jeweils geltenden Vorschriften richten; nach § 7 des Vertrages trägt die Beklagte die Kosten einer etwaigen Unfallfürsorge.

Mit Dienstanweisung vom 28. Mai 1976 wies das Kraftwagenbetriebswerk M der Beklagten den Kläger an, ab 1. Juni 1976 bei der Gesellschaft Dienst zu leisten. Den Widerspruch des Klägers, der dieser Anweisung "unter Protest und unter Verneinung der rechtlichen Zulässigkeit" nachkam, wies die Bundesbahndirektion M mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1977 zurück. Mit Urteil vom 20. Februar 1979 hat das Verwaltungsgericht M dem Antrag des Klägers entsprechend die Verfügung vom 28. Mai 1976 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 1977 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 27. Mai 1981 das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:

Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Dienstherr könne einem Beamten aufgrund seiner Weisungsbefugnis, die dem Direktionsrecht des Arbeitgebers im Arbeitsrecht in mancher Hinsicht entspreche, zur Art und Weise der Dienstausübung Weisungen erteilen. Dazu bedürfe es keiner ausdrücklichen Rechtsnorm. Dieses Weisungsrecht gehe vielmehr aus der Natur des Beamtenrechts als hoheitlich geregeltes Über/Unterordnungsverhältnis hervor. Es folge daraus, daß im Beamtenverhältnis in ähnlicher Weise wie im zivilrechtlichen Arbeitsvertragsverhältnis in den bestehenden rechtlichen Grenzen der Dienstherr über die Art und Weise der Dienstausübung zu disponieren habe. In dieser Hinsicht bewirke der Umstand, daß jeweils Dienstleistungen im Mittelpunkt des Rechtsverhältnisses stünden, unbeschadet aller sonstigen Unterschiede eine deutliche Übereinstimmung des Beamtenverhältnisses und des bürgerlich-rechtlichen Dienstvertragsverhältnisses. Weisungen des Dienstherrn an den Beamten zur Art und Weise der Dienstausübung berührten in der Regel den individuellen Rechtskreis des Beamten nicht, sondern sprächen ihn nur als Teil der Verwaltungsorganisation an, denn der Beamte habe im Grundsatz - von Inhabern bestimmter herausgehobener Dienstposten, den Fällen verbindlicher Verwendungszusagen und ähnlichen Sonderfällen abgesehen - kein Recht am funktionellen Amt im konkreten Sinne.

Der Kläger, der keinen der Dienstposten innehabe, an denen ein besonderes individuelles Recht in Betracht zu ziehen sei, würde durch die Weisung vom 28. Mai 1976 nur dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn diese Weisung im Ergebnis doch eine Beeinträchtigung seines Amts im statusrechtlichen Sinne oder seines funktionellen Amtes im abstrakten Sinne bewirken würde, wobei in jedem Falle zu berücksichtigen wäre, daß es für Einwirkungen in diese Bereiche einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfe. Der Kläger könnte durch die Weisung aber auch dann in seinen Rechten beeinträchtigt und verletzt sein, wenn sich die Weisung nicht innerhalb des weiten Spielraums hielte, der zur Disposition über das funktionelle Amt im konkreten Sinne bestehe, wenn sie z.B. eine Verletzung des Grundsatzes der Fürsorge (§ 79 BBG) darstellen würde.

All dies treffe aber nicht zu.

Die Weisung vom 28. Mai 1976 ändere am statusrechtlichen Amt des Klägers, das durch die Zugehörigkeit zur betreffenden Laufbahngruppe, durch das Grundgehalt sowie durch die Amtsbezeichnung gekennzeichnet sei und zu einem bestimmten Dienstherrn bestehe, nichts; denn diese bestimmenden Merkmale seines Beamtenstatus blieben durch die Weisung, den Dienst auf einem Fahrzeug der GmbH zu leisten, unberührt.

Auch das funktionelle Amt im abstrakten Sinne werde durch die Anordnung nicht berührt. Die Weisung vom 28. Mai 1976 habe an den Dienstaufgaben des Klägers als solchen ebenfalls nichts geändert; er sei, wie es seiner Laufbahn als Obertriebwagenführer (K) entspreche, nach wie vor als Busfahrer eingesetzt. Daß dieser Aufgabenkreis seinem Amt zukomme und nicht unterwertig sei, stehe fest. Die Tatsache, daß der Kläger auf den Fahrzeugen der GmbH für diese Beförderungsverträge auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage schließe, lasse diesen Einsatz auch nicht unterwertig erscheinen; denn Hoheitstätigkeit oder auch nur Tätigkeit in anderen Rechtsformen des öffentlichen Rechts sei mit seinem Amt nie verbunden gewesen. Auch die Beklagte erbringe ihre Beförderungsleistung auf zivilrechtlicher Grundlage.

Der Kläger habe allerdings, wie es in der Weisung vom 28. Mai 1976 heiße, "gegenüber den Fahrgästen als Fahrer der RVO aufzutreten"; sein Arbeitsergebnis, vor allem die Fahrpreiseinnahme, komme der Gesellschaft zugute. Er werde aufgrund der Weisung als Fahrer im Rahmen eines eingerichteten Gewerbebetriebes tätig.

Dies ändere aber nichts daran, daß er gleichzeitig im Rahmen des fortbestehenden Beamtenverhältnisses in der dienstrechtlichen Zuordnung zum Kraftwagenbetriebswerk München der Beklagten sein Amt weiter ausübe.

Aus dem in Art. 87 Abs. 1 GG geregelten Grundsatz, daß in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau unter anderem die Bundeseisenbahnen geführt würden, ergebe sich schließlich ebenfalls kein Hindernis für die in § 16 Generalvertrag gewählte Regelung.

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die

Verfügung des Kraftwagenbetriebswerks München

der Deutschen Bundesbahn vom 28. Mai 1976

und den Widerspruchsbescheid vom 14. Februar

1977 aufzuheben.

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Das Berufungsgericht ist zutreffend zu der Auffassung gelangt, daß die angefochtene Verfügung weder eine Versetzung (§ 26 BBG), Abordnung (§ 27 BBG) oder Umsetzung darstellt, noch daß sie im Hinblick auf ihren materiellen Inhalt eine ähnliche Maßnahme sei, die eine Umgehung der vorbezeichneten Rechtsinstitute darstellen könnte. Es hat ferner ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Verfügung vom 28. Mai 1976 lediglich die Art und Weise der Dienstausübung betrifft und rechtlich schützenswerte Positionen des Klägers weder in seinem statusrechtlichen noch in seinem funktionellen Amt verletzt. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Satz 2 BBG.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die zum öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis des Beamten zum Staat gehörenden Pflichten, wie Treue, Pflichterfüllung, unparteiischer Dienst für die Gesamtheit und Gehorsam gegenüber den Gesetzen und den rechtmäßigen Anordnungen der Dienstvorgesetzten "zur Voraussetzung, daß der Beamte nur Stellen seines Dienstherrn verantwortlich ist, die durch ein hierarchisches Über- und Unterordnungsverhältnis eine Einheit bilden, und daß auch nur diese Stellen zu seiner Beurteilung und zu den Maßnahmen befugt sind, die seine Laufbahn bestimmen" (BVerfGE 9, 268 (286 f.)). Übereinstimmend damit wird § 121 BRRG, der seinem Wortlaut nach nur von dem Recht spricht, Dienstherr von Beamten zu sein, inhaltlich dahin gehend ausgelegt, daß diese Bestimmung sich nicht in der Regelung des Rechts erschöpft, Beamtenverhältnisse zu begründen und sie aufrechtzuerhalten; vielmehr machen alle Rechte der juristischen Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Beamten die Summe der in § 121 BRRG unter dem Begriff des Dienstherrn eingeschlossenen sog. Dienstherrengewalt aus. Die Summe dieser Rechte ist unteilbar. Daher ist eine Zuweisung von Beamten zur Dienstleistung an Einzelpersonen, die nicht ihrerseits Organe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind, oder an juristische Personen des Privatrechts allgemein nicht zulässig (vgl. Weiß- Niedermaier-Summer-Zängl, BayBG, Komm., Art. 3 RdNr. 3 a und b). Eine derartige Fallgestaltung ist jedoch hier nicht gegeben.

Der Kläger ist als Obertriebwagenführer Beamter der Beklagten. Für ihn gelten die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes. Seine Rechtsstellung durfte nur unter den dort gesetzlich geregelten oder zugelassenen Voraussetzungen und in den gesetzlich bestimmten oder zugelassenen Formen verändert werden (vgl. § 59 BRRG). Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Dieses wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (vgl. BVerwGE 65, 270 (272)). Alle diese für das statusrechtliche Amt maßgeblichen Merkmale sind unverändert geblieben.

Die Anordnung der Beklagten hat auch nicht zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Klägers in seinem funktionellen Amte geführt, und zwar weder in seinem abstrakten noch in seinem konkreten Inhalt.

Mit dem Begriff des abstrakten Amtes im funktionellen Sinne wird ein der Rechtsstellung des Beamten entsprechender Aufgabenkreis bei einer bestimmten Behörde, durch den Begriff des konkreten Amts im funktionellen Sinne wird demgegenüber der dem Beamten speziell übertragene Aufgabenbereich (Dienstposten) gekennzeichnet (vgl. Urteil vom 3. März 1975 - BVerwG 6 C 17.72 - (Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6)). Hierzu hat der erkennende Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 65, 270 (272 f.) folgendes ausgeführt:

Die im Zuge der Eingliederung des Beamten in

die Behördenorganisation und seiner tatsächlichen

Verwendung erforderliche Übertragung eines abstrakt

funktionellen und konkret funktionellen

Amtes folgt dem statusrechtlichen Amt. Der Beamte

hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf Übertragung

eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden

funktionellen Amtes, eines "amtsgemäßen" Aufgabenbereichs

(BVerwGE 49, 64 (67 f.); 60, 144 (150)).

Ohne sein Einverständnis darf ihm grundsätzlich

keine Tätigkeit zugewiesen werden, die - gemessen

an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn

und seinem Ausbildungsstand, d.h. dem abstrakten

Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes -

"unterwertig" ist (vgl. Urteile vom 26. Mai 1971

- BVerwG 6 C 57.68 - (Buchholz 232 § 26 BBG

Nr. 13) und vom 3. März 1975 - BVerwG 6 C 17.72 -

(a.a.O.); BVerwGE 60, 144 (151)). Jedoch hat der

Beamte kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte

Ausübung des ihm einmal übertragenen

konkreten Amtes im funktionellen Sinne (Dienstpostens),

sondern muß vielmehr Änderungen seines

dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung

oder andere organisatorische Maßnahmen nach

Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinne

hinnehmen (vgl. BVerfGE 8, 332 (344 ff.); 52,

303 (354); BVerwGE 60, 144 (150); Urteil vom

12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - (Buchholz

232 § 26 BBG Nr. 21 = DVBl. 1981, 495)).

Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall ergibt folgendes:

Die Anordnung vom 28. Mai 1976 stellt keine Versetzung (§ 26 BBG) oder Abordnung (§ 27 BBG) dar. Unter Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionellen Sinn bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn zu verstehen (vgl. u.a. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 154.73 - (Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18)). Eine Versetzung liegt auch vor, wenn bei unveränderter Behördenzugehörigkeit dem Beamten ein anderes statusrechtliches Amt übertragen wird (vgl. BVerwGE 65, 270 ff.). Das Wesen der Abordnung besteht in der Zuweisung einer dem Amt des betroffenen Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle (Stammbehörde) aufrechterhalten bleibt (vgl. u.a. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 154.73 - (a.a.O.)). Die streitige Anordnung ist auch keine Umsetzung, d.h. keine das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde (BVerwGE 60, 144 (146)). Es liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine versetzungs- oder abordnungsähnliche Maßnahme vor, denn der dem Kläger obliegende Aufgabenbereich (Amt im funktionellen Sinne) ist nicht auf die RVO übertragen worden. Nach den der Anordnung vom 28. Mai 1976 zugrundeliegenden Verträgen bleibt der Kläger dienstrechtlich wie bisher der Beklagten zugeordnet. Sein statusrechtliches Amt ist nicht berührt und sein funktionelles Amt ist nicht beeinträchtigt worden.

In § 16 Abs. 1 des GV ist geregelt, daß die Dienstverhältnisse der Fahrer, die auf den Linien der Gesellschaft eingesetzt werden, bei der Beklagten fortbestehen (in gleicher Weise § 2 des DLÜV). Aus §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 des DLÜV sowie aus § 16 Abs. 3 des GV ergibt sich, daß die Dienststellen der betroffenen Beamten nach wie vor bei der Beklagten verbleiben. Lediglich die Dienstleistungen des Fahrpersonals werden der Gesellschaft zur Verfügung gestellt (§ 16 Abs. 1 GV, § 1 DLÜV). Das Weisungsrecht, die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktionen bleiben unverändert. Die Beklagte hat - wie sich aus dem GV und dem DLÜV ergibt - n i c h t den ihr zustehenden Anspruch auf die Dienstleistung an die Gesellschaft, sondern die ihr vom Beamten erbrachte Dienstleistung, d.h. deren Ergebnis in die GmbH eingebracht. Der Beamte erbringt nach dem Inhalt der abgeschlossenen Verträge seine Dienstleistungen nach wie vor für seinen Dienstherrn. Der dienstrechtliche Teil des Beamtenverhältnisses wird nicht berührt. "Geändert hat sich lediglich der Empfänger dieser Arbeitsleistung. Das sind nicht mehr wie bisher DB und DBP, sondern die jeweiligen Regionalgesellschaften" (so auch Beschluß vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 18.78 - (Buchholz 238.3 A § 76 BPersVG Nr. 2)). Dabei sind die Beklagte und die DBP alleinige Gesellschafter. Das Bundesarbeitsgericht ist in Übereinstimmung hiermit in der für Arbeiter vergleichbaren Fragestellung, ob die Beklagte unter den gleichen vertraglichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitsleistung hat und zu wem die Arbeiter im Arbeitsverhältnis stehen, zu folgendem Ergebnis gelangt (BAGE 31, 218 (224 f.)):

Die Beklagte hat den ihr als Arbeitgeber zustehenden

Anspruch auf die Dienstleistung der Kläger (§ 611

Abs. 1 BGB) nicht an die RVK abgetreten.

...

Das alles ist ihr nur möglich, wenn die Rechte eines

Arbeitgebers bei ihr verblieben sind. Deshalb hat

sie den Klägern - und dem übrigen betroffenen Kraftfahrpersonal

- auch erklärt, daß das Arbeitsverhältnis

unverändert bleibe und die Kläger Weisungen nur

wie bisher von ihren Vorgesetzten der Deutschen

Bundesbahn erhielten (Nr. 3 der Anordnung vom 26. Mai

1976). Daran ändert nichts, daß die Beklagte ihre

Omnibusfahrer angewiesen hat, in dringenden Fällen

vorläufige Weisungen der RVK zu beachten (Nr. 3

Abs. 2 der Anordnung vom 26. Mai 1976). Damit wird

ein Sonderfall beschrieben, der das Rechtsverhältnis

nicht entscheidend verändert.

...

Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte

deshalb die bei ihr beschäftigten Kläger nicht

einem Dritten, der RVK, zur Arbeitsleistung überlassen.

Die Kläger sind keine Leiharbeitnehmer

geworden.

Bei dieser Betrachtungsweise ist die von der Beklagten in § 16 des GV eingegangene Verpflichtung zu sehen, die Ergebnisse der Dienstleistungen des Fahrpersonals für ihre in die Gesellschaft eingebrachten Linien zur Verfügung zu stellen. Wenn der Kläger diese Verpflichtung für seinen Dienstherrn erfüllt, erledigt er weiterhin dessen Aufgaben, die seinem funktionellen Amt entsprechen.

Aus den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergibt sich demnach, daß in die dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis immanente unmittelbare Verantwortlichkeit des Beamten nur seinem Dienstherrn gegenüber nicht eingegriffen worden ist. Eine unzulässige "Zuweisung von Beamten zur Dienstleistung an ... juristische Personen des Privatrechts", die man als Ausleihe bezeichnen könnte, liegt nicht vor. Sowohl die vertragliche Gestaltung als auch ihre Handhabung zeigt, daß der Dienstherr den Beamten nicht "ausgeliehen" hat, sondern daß das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis in den verschiedenen Rechtsbeziehungen aufrechterhalten wird. Insbesondere ergibt sich, daß das für das Beamtenverhältnis typische Gepräge des dienstlichen Weisungsrechts unbeeinträchtigt geblieben ist. Die vom Kläger angefochtene Anordnung hat am Aufgabenbereich des Klägers nur in bezug auf das angeordnete Auftreten für die Gesellschaft etwas geändert. Der Kläger, der bereits vorher in bezug auf die Fahrgäste privatrechtlich, und zwar für die Beklagte, tätig war, wird nunmehr privatrechtlich für die RVO tätig. Diese Änderung begründet keine Rechtsverletzung. Im übrigen ist sein Dienst derselbe geblieben; er fährt nach wie vor auf demselben Bus dieselbe Linie, und zwar für die Beklagte, die diese Leistung in die RVO einbringt. Die s a c h b e z o g e n e Kontrolle über das Arbeitsergebnis des Klägers obliegt zwar der Gesellschaft. Sie wirkt sich in ihrem Verhältnis gegenüber Dritten, z.B. bei der Rückerstattung oder Nachforderung von Beförderungsentgelten, Führung von Auseinandersetzungen wegen Verkehrsunfällen und ähnlichem aus. Dies bewirkt indessen nicht, daß der Aufgabenbereich des Klägers nicht mehr als Inhalt seines funktionellen Amtes bei der Beklagten angesehen werden könnte. Die p e r s o n e n b e z o g e n e Kontrolle, die sich in dienstlichen Weisungen und dienstrechtlichen Maßnahmen äußert und insofern erheblich in den persönlichen Rechtsbereich des Beamten einwirken kann, steht ausschließlich der Beklagten zur Verfügung. Nur sie kann dienstrechtliche Maßnahmen gegenüber dem Kläger treffen und regelmäßig kann nur sie dem Kläger Weisungen erteilen (§ 16 GV, §§ 3, 4 DLÜV). Das als Ausnahme gestaltete Weisungsrecht der GmbH in dringenden Fällen (§ 16 Abs. 4 GV, § 3 Abs. 3 DLÜV) ist nur eine vorläufige Befugnis, weil erteilte Weisungen unverzüglich dem Dienstherrn zu melden sind und von da an zu dessen Disposition stehen.

Diese rechtliche Würdigung steht im Einklang mit dem zu personalvertretungsrechtlichen Fragen ergangenen Beschluß vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 18.78 - (a.a.O.), in dem - wenn auch in anderem Zusammenhang - zur Frage, ob z.B. eine Versetzung, Umsetzung oder Abordnung vorliegt, folgendes ausgeführt ist:

Das ist jedoch nicht der Fall, weil nach § 16

Abs. 1 GV, § 2 DLÜV die Rechtsverhältnisse der

nach wie vor im Bundesdienst verbleibenden

Beamten und Arbeitnehmer der DB durch die Dienstleistungen

für die Gesellschaft nicht berührt werden

und unverändert fortbestehen. Das wird auch durch

die Regelung des Direktionsrechts (§ 16 Abs. 3 GV,

§ 3 Abs. 1 DLÜV) bestätigt. Es verbleibt grundsätzlich

bei der DB.

Daran ändert auch nichts, daß die Gesellschaft nach

§ 16 Abs. 4 GV, § 4 Abs. 2 DLÜV dem Fahrpersonal

in dringenden Fällen vorläufige Weisungen erteilen

kann. Dadurch wird eine Änderung der Dienst- und

Arbeitsverhältnisse nicht herbeigeführt; auch wird

ein zusätzliches Arbeitsverhältnis zu der Regionalgesellschaft

nicht begründet.

Da, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die dienstrechtlichen Beziehungen zum Dienstherrn unverändert geblieben sind, kann der Hinweis der Revision, der Beamte sei doch erheblich auf das Wohlwollen des ihn überwachenden Angestellten der GmbH angewiesen, und trotz des vorhandenen Rechtsschutzes sei der Eingliederung in die GmbH die Benachteiligungsgefahr systemimmanent und diese sei für den Beamten unzumutbar, rechtlich nicht durchgreifen. Zutreffend führt das Berufungsgericht hierzu aus, daß die hier gewählte Organisationsform keine immanente und deshalb selbst gegen die Fürsorgepflicht verstoßende Benachteiligung dieser Beamten zur Folge habe. Soweit Nachteile im Einzelfall aufträten, handele es sich um Erscheinungen, die auf eine nicht genügende Erfüllung der Fürsorgepflicht zurückzuführen seien.

Da die Rechtsstellung des Klägers - wie dargelegt - durch die angefochtene Maßnahme nicht beeinträchtigt ist und in unveränderter Form fortbesteht, kann er sich schon deshalb nicht auf Art. 87 Abs. 1 GG berufen (vgl. hierzu auch BAGE 31, 218 (226 f.)).

 

Fundstellen

Haufe-Index 543778

Buchholz 230 § 121 BRRG, Nr 1 (S)

Buchholz 232 § 26 BBG, Nr 23 (S)

Buchholz 232 § 27 BBG, Nr 6 (S)

Buchholz 232 § 55 BBG, Nr 5 (ST)

BVerwGE 69, 303-311 (LT1)

BVerwGE, 303

NVwZ 1985, 197-199 (LT1)

ZBR 1985, 61-62 (LT1)

DVBl 1984, 959-961 (LT1)

Schütz BeamtR ES/B I 1.4, Nr 4 (L)

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