Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 07.09.1983; Aktenzeichen PL VG 3/83)

 

Tenor

Auf die Sprungrechtsbeschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 7. September 1983 geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Der Präsident der Universität H., der Beteiligte, setzte den bis dahin im Fachbereich Erziehungswissenschaften I, einer personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststelle der Universität H., beschäftigt gewesenen Verwaltungsangestellten S. mit Wirkung vom 1. Januar 1983 in die Stammdienststelle der Universität H. um. Hiervon unterrichtete er den bei der Universität H. gebildeten Gesamtpersonalrat, den Antragsteller, ohne dessen Zustimmung einzuholen.

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er sieht die Änderung im dienstlichen Einsatz des S. als Versetzung im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 4 Nds. PersVG an. Dabei geht er davon aus, daß der Begriff „Versetzung” im Personalvertretungsrecht einen anderen Inhalt habe als im Beamten- und Tarifrecht, weil der Gesetzgeber dem Personalrat ein möglichst umfassendes Mitbestimmungsrecht in personellen Angelegenheiten habe einräumen wollen. Davon ausgehend sei die Umsetzung zu oder von einer personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststelle als Versetzung im Sinne des Personalvertretungsrechts anzusehen. Der Antragsteller hat die Feststellung begehrt, daß die ohne seine Zustimmung vorgenommene Umsetzung des S. sein Mitbestimmungsrecht verletze.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Die Änderung des dienstlichen Einsatzes des S. sei personalvertretungsrechtlich als Versetzung anzusehen. Zwar habe der Begriff „Versetzung” im Personalvertretungsrecht keine andere Bedeutung als im Beamten- und Tarifrecht. Eine Versetzung sei daher die Zuweisung eines Arbeitsplatzes bei einer anderen Dienststelle. In dem zu beurteilenden Fall sei die Stammdienststelle der Universität H. im Verhältnis zu dem Fachbereich Erziehungswissenschaften I allerdings nicht schon deswegen als andere Dienststelle anzusehen, weil die Verwaltung des Fachbereichs personalvertretungsrechtlich verselbständigt sei. Denn das niedersächsische Personalvertretungsgesetz gehe in § 78 nicht von dem personalvertretungsrechtlichen, sondern von dem dienst- bzw. tarifrechtlichen Dienststellenbegriff aus. Gleichwohl erfülle die Umsetzung des S. die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Nr. 4 Nds. PersVG, weil der Fachbereich Erziehungswissenschaften I eine organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit sei, die ein bestimmtes Aufgabengebiet zu erfüllen habe und deswegen im Verhältnis zur Hauptverwaltung der Universität H. eine selbständige Dienststelle im Sinne des § 12 BAT bilde.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrechtsbeschwerde des Beteiligten, mit der er der Auslegung des Begriffs „Dienststelle” entgegentritt, auf der der angefochtene Beschluß beruht. Er meint, der im Bundes-Angestelltentarifvertrag verwendete Begriff „Dienststelle” lasse sich nicht auf das Personalvertretungsrecht übertragen. Der Inhalt, der diesem Begriff dort zukomme, sei vielmehr aus dem öffentlichen Dienstrecht und dem Verwaltungsorganisationsrecht abzuleiten. Als Versetzung im Sinne des § 78 Nds. PersVG sei daher nur der Wechsel zu einer anderen Behörde desselben Dienstherrn oder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn zu verstehen.

Der Beteiligte beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 7. September 1983 zu ändern und den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller tritt der Sprungrechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Umsetzung des S. von der Verwaltung des Fachbereichs Erziehungswissenschaften I zur Allgemeinen Verwaltung der Universität H. bedurfte nicht der Zustimmung des Antragstellers.

Nach § 78 Abs. 2 Nr. 4 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen in der Fassung vom 3. November 1980 (GVBl. S. 400) – Nds. PersVG –, auf den sich das Begehren des Antragstellers allein stützen kann, bestimmt der Personalrat bei der „Versetzung” von Angestellten und Arbeitern mit. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Begriff „Versetzung” im Personalvertretungsrecht grundsätzlich die gleiche Bedeutung hat wie im Beamten- und Tarifrecht. Der Senat hat dazu im Beschluß vom 22. März 1984 – BVerwG 6 P 26.82 – ausgeführt:

„Was unter dem Begriff ‚Versetzung’ zu verstehen ist, bestimmt das niedersächsische Personalvertretungsgesetz weder in dieser Vorschrift noch an anderer Stelle. Dessen bedurfte es jedoch auch nicht; denn § 78 Nds. PersVG übernimmt – ebenso wie das Bundespersonalvertretungsgesetz und die übrigen Landespersonalvertretungsgesetze – die Begriffe, die die einzelnen, in der Vorschrift geregelten Mitbestimmungstatbestände bezeichnen, aus dem Beamtenrecht, soweit er die Mitbestimmungsbefugnis in Personalangelegenheiten der Beamten festlegt, und aus dem Tarifrecht, soweit er die entsprechenden Befugnisse in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bestimmt. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, im Personalvertretungsrecht sei eine abweichende Sinngebung dieser Begriffe geboten, verkennt den Gegenstand der Mitbestimmung der Personalvertretung in Personalangelegenheiten. Die Vorschriften, welche die Mitbestimmung in diesen Angelegenheiten regeln, sollen der Personalvertretung nämlich nicht unabhängig von dem für das Beschäftigungsverhältnis des einzelnen Bediensteten maßgebenden Statusrecht eine möglichst weitreichende Beteiligung an Maßnahmen des Dienststellenleiters ermöglichen, die sich irgendwie auf einen Beschäftigten auswirken; sie sollen vielmehr nur festlegen, an welchen das konkrete Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten betreffenden, nach den für dieses Beschäftigungsverhältnis maßgebenden Vorschriften zulässigen Maßnahmen die Personalvertretung mitzubestimmen hat. Welche derartigen Maßnahmen unter die vom Personalvertretungsrecht aus dem Beamten- oder Tarifrecht übernommenen Begriffe unterzuordnen sind, ist daher in erster Linie in Bestimmungen des jeweils in Betracht kommenden Statusrechts und deren Auslegung in Rechtsprechung und Rechtspraxis zu entnehmen. Allerdings hat der Senat wiederholt betont, daß die Begriffsbestimmungen und – inhalte des Beamten- und Tarifrechts für das Personalvertretungsrecht nicht abschließend verbindlich sind, sondern daß anhand des vom Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrats an personellen Angelegenheiten verfolgten Zwecks ermittelt werden muß, ob der personalvertretungsrechtliche Gehalt dieser Begriffe über ihren dienstrechtlichen hinausgeht (BVerwGE 50, 186 ≪191≫ m.w.Nachw.). Das danach mögliche Auseinanderfallen von dienst- und personalvertretungsrechtlicher Bedeutung eines mit dem gleichen Begriff bezeichneten Tatbestandsmerkmals darf aber nicht dazu führen, daß der verwendete Begriff im Personalvertretungsrecht seine Bezeichnungsgenauigkeit und damit seine Aussagekraft als gesetzliches Tatbestandsmerkmal verliert. Das wäre der Fall, wenn ein solcher Begriff im Personalvertretungsrecht auf Sachverhalte angewendet würde, denen ein oder mehrere wesentliche Elemente ihres dienstrechtlichen Begriffsinhalts fehlen.

Hiervon ausgehend kann die Umsetzung des S. innerhalb der Universität H. personalvertretungsrechtlich nicht als Versetzung im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 4 Nds. PersVG angesehen werden. Denn das wesentliche Merkmal einer Versetzung ist sowohl im Beamtenrecht als auch nach dem für das Angestelltenverhältnis des F. maßgebenden Bundesangestelltentarifvertrag der Wechsel der Dienststelle. …

Aus der Besonderheit, daß § 78 Abs. 2 Nds. PersVG – anders als § 75 Abs. 1 Nr. 3, § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG und die Mehrzahl der entsprechenden Bestimmungen der übrigen Landespersonalvertretungsgesetze – die ‚Umsetzung’ nicht unter den mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen nennt, ergibt sich nichts anderes. Insbesondere kann nicht daraus, daß die Vorschrift den Begriff ‚Versetzung’ ohne den im Bundespersonalvertretungsgesetz enthaltenen Zusatz ‚zu einer anderen Dienststelle’ verwendet, geschlossen werden, er umfasse auch die ‚Umsetzung’ innerhalb der Dienststelle.”

Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen gemäß § 6 Abs. 3 Nds. PersVG nicht dazu führt, daß der Wechsel von Bediensteten zwischen derartigen personalvertretungsrechtlich verselbständigten „Dienststellen” oder von und zur Stammdienststelle als „Versetzung” im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4 Nds. PersVG anzusehen ist. Dazu hat der Senat im Beschluß vom 6. April 1984 – BVerwG 6 P 12.82 – dargelegt:

„Die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung einer Nebenstelle oder eines Dienststellenteils hat ausschließlich Bedeutung für den Aufbau der Personalvertretung; sie hat zur alleinigen Folge, daß für die verselbständigte Teileinheit der Dienststelle alle personalvertretungsrechtlichen Einrichtungen gesondert zu bilden sind. Dies geschieht, um die für ein sachgerechtes Wirken der Personalvertretung erforderliche Nähe von Personalrat und vertretenen Beschäftigten zu schaffen. Eine Erweiterung der sachlichen Beteiligungsbefugnisse der Personalvertretung soll und kann damit nicht erreicht werden. Sie werden durch das Personalvertretungsgesetz bindend festgelegt und inhaltlich abschließend bestimmt. Daher verbietet es sich, die gesetzlich festgelegten Grenzen der Mitbestimmung der Personalvertretung in Personalangelegenheiten dadurch zu überschreiten, daß die zuständige Personalvertretung aus der – der Entschließung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten überlassenen (§ 6 Abs. 3 Nds. PersVG) – ‚Vervielfältigung’ einer verwaltungsorganisatorisch einheitlichen Dienststelle durch personalvertretungsrechtliche Verselbständigungsbeschlüsse den Anspruch herleitet, an jedem Wechsel eines Beschäftigten zwischen einzelnen dieser ‚Dienststellen’ als an einer ‚Versetzung’ im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4 Nds. PersVG mitzubestimmen. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht stets betont, daß der verwaltungsorganisatorische Aufbau der Dienststelle und die Befugnisse ihres Leiters von der personalvertretungsrechtlichen Verselbständigung einzelner Nebenstellen oder Dienststellenteile unberührt bleiben (BVerwGE 12, 194 ≪195≫; 14, 287 ≪288≫). Damit aber bleibt sie auch ohne Einfluß auf das Beschäftigungsverhältnis des einzelnen Bediensteten. Ob er im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4 Nds. PersVG ‚versetzt’ wird, beurteilt sich mithin nach den Grundsätzen, die der Senat in dem oben wiedergegebenen Beschluß vom 22. März 1984 entwickelt hat, auf der Grundlage des auf sein Beschäftigungsverhältnis anzuwendenden Statusrechts und nach Maßgabe des verwaltungsorganisatorischen Aufbaus der Dienststelle, der er angehört.”

Das Verwaltungsgericht hat daher mit Recht geprüft, ob sich die Umsetzung des S. vom Fachbereich Erziehungswissenschaften I zur Allgemeinen Verwaltung der Universität H. nach den für sein Beschäftigungsverhältnis maßgebenden tarifrechtlichen Bestimmungen als „Versetzung”, d.h. als Wechsel der Dienststelle, darstellt. Seiner Auffassung, dies sei der Fall, weil der Fachbereich im Verhältnis zur Allgemeinen Verwaltung der Universität H. eine organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit mit bestimmtem Aufgabengebiet und damit eine Dienststelle im Sinne des Tarifrechts sei, folgt der Senat indes nicht. Sie beruht auf einem Verständnis des Begriffes „Dienststelle”, das weder im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes noch im Dienstrecht allgemein eine Grundlage findet.

Der Bundes-Angestelltentarif enthält keine Definition des in seinem § 12 verwendeten Begriffes „Dienststelle”. Dessen bedurfte es auch nicht, weil dieser Begriff im Tarifrecht keine andere Bedeutung hat als sonst im öffentlichen Dienstrecht und damit auch im Personalvertretungsrecht. Er bezeichnet eine tatsächlich organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zur Wahrnehmung zugewiesen ist und die ihren inneren Betriebsablauf eigenverantwortlich bestimmt (BVerwGE 27, 41 ≪44≫; Urteil vom 23. September 1969 – BVerwG 2 C 118.67 – ≪ZBR 1970, 23≫; vgl. zum Tarifrecht auch: Fürst, GKÖD IV, T § 12 Rz 4). Nichts anderes besagt die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Voraussetzung dafür, daß eine mit bestimmten Aufgaben betraute Verwaltungseinheit im verwaltungsorganisatorischen Sinne als „Dienststelle” angesehen werden kann, ist mithin ihre Eigenständigkeit im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen dieses Begriffes demgegenüber – offenbar fehlgeleitet durch den Wortlaut der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, auf die es sich stützt – bereits als erfüllt angesehen, wenn eine Verwaltungseinheit mit eigener Aufgabenstellung organisatorisch abgrenzbar ist, ohne deren tatsächliche Verselbständigung zu verlangen. Das ist schon deswegen unrichtig, weil das Dienstrecht wie auch das Tarifrecht nicht an eine denkbare, jedoch nicht verwirklichte Organisation anknüpfen kann, sondern allein an die tatsächlich bestehende.

Legt man dies zugrunde, dann ergibt sich ohne weiteres, daß der Fachbereich Erziehungswissenschaften I keine verwaltungsorganisatorisch selbständige Dienststelle innerhalb der Universität H., sondern ein unselbständiger Teil der Gesamtverwaltung der Universität ist. Das ergibt sich nicht nur daraus, daß die Universität eine einheitliche Körperschaft öffentlichen Rechts mit einer einzigen, in sich allerdings sachlich und räumlich gegliederten Verwaltung ist. Für den Bereich der Personalvertretung wird dies zusätzlich dadurch belegt, daß es zur personalvertretungsrechtlichen Verselbständigung des Fachbereichs eines Beschlusses nach § 6 Abs. 3 Nds. PersVG bedurfte. Wäre der Fachbereich organisatorisch selbständig, dann bildete er eine Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 Nds. PersVG, bei der ohne weiteres eine Personalvertretung zu bilden gewesen wäre.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Gützkow, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1516376

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