Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachliche Beteiligungsbefugnisse der Personalvertretung bei verselbständigter Teileinheit einer Dienststelle

 

Orientierungssatz

1. Die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung einer Nebenstelle oder eines Dienststellennachteils hat ausschließliche Bedeutung für den Aufbau der Personalvertretung, und zwar in der Weise, daß für die verselbständigte Teileinheit der Dienststelle alle personalvertretungsrechtlichen Einrichtungen gesondert zu bilden sind.

2. Eine Erweiterung der sachlichen Beteiligungsbefugnisse der Personalvertretung kann damit nicht erreicht werden.

 

Normenkette

PersVG ND § 6 Abs. 3 Fassung 1980-11-03, § 78 Abs. 1 Nr. 4 Fassung 1980-11-03, Abs. 2 Nr. 4 Fassung 1980-11-03

 

Fundstellen

Haufe-Index 543793

Buchholz 238.36 § 6 PersVG ND, Nr 1 (ST1-2)

Buchholz 238.3A § 6 BPersVG, Nr 6 (S1-2)

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