Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 21.02.1996; Aktenzeichen L 1 Kn 10/94)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 1996 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Der Kläger wendet sich gegen die Beendigung seiner knappschaftlichen Versicherung zum 1. Juli bzw 1. Oktober 1992.

Der im Jahre 1936 geborene Kläger war seit 1959 beim VEB Geologische Forschung und Erkundung F. … (im folgenden kurz: VEB) als Gruppenleiter beschäftigt. Nähere Einzelheiten seiner Tätigkeit sind nicht festgestellt. Der VEB hatte nach Feststellung des Landessozialgerichts (LSG) Aufgaben wahrgenommen, die zunächst von der 1872 errichteten Geologischen Landesuntersuchung des Königreichs Sachsen erfüllt worden waren; diese war 1924 als Sächsisches Geologisches Landesamt und später als Zweigstelle F. … des Reichsamts für Bodenforschung fortgeführt worden. In der DDR wurden jene Aufgaben ab 1950 durch die Staatliche Geologische Kommission übernommen, ab 1958 durch den Zentralen Geologischen Dienst. Dieser firmierte ab 1961 als „VEB Geologische Erkundung Süd, F. … „, zuletzt als „VEB Geologische Forschung und Erkundung F. … „.

Der VEB hat zum 30. Juni 1990 seine Tätigkeit eingestellt und sich in die G. -Ingenieurgesellschaft mbH einerseits und andererseits die Geologische Landesuntersuchung GmbH (im folgenden kurz: GmbH) aufgespalten; letzterer gehörte der Kläger an. Sie übernahm vorübergehend Aufgaben hoheitlicher Natur, nämlich die regionale und örtliche Erkundung zur Vorbereitung des Bergbaus auf Erze, Spate, Braunkohle, Steine und Erden; daneben waren hydro-, ingenieur- und bodengeologische Arbeiten vorgesehen. Die G. -Ingenieurgesellschaft mbH sollte dagegen kommerziellen Aufgaben nachgehen. Die GmbH stellte mit Ablauf des 30. Juni 1992 ihre Tätigkeit ein.

Bereits seit Januar 1991 war ein „Aufbaustab für die Landesanstalt für Boden und Geologie” tätig, für den der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung, Mitarbeiter der GmbH einstellte. Die Mitarbeiter des Aufbaustabes, darunter der Kläger, schieden bei der GmbH aus und schlossen mit dem

Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung befristete Arbeitsverträge. Es bestand eine „Vereinbarung” zwischen der GmbH und dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung „über die Einrichtung einer geowissenschaftlichen Landesbehörde des Freistaates Sachsen”.

Die geplante Landesanstalt für Boden und Geologie entstand als Bereich „Boden und Geologie” (Standort F. …) des mit Organisationserlaß vom 16. September 1991 errichteten Sächsischen Landesamts für Umwelt und Geologie (LfUG) mit Amtssitz in R.; … es untersteht dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung. Nach Feststellungen des LSG sind 85 % der Beschäftigten der GmbH – nach Durchlaufen eines Ausschreibungsverfahrens – beim Bereich „Boden und Geologie” des LfUG eingestellt worden.

Für den Kläger bestanden für die Zeit ab 1. Juli 1990 folgende Arbeitsverträge: Arbeitsvertrag mit der GmbH vom 30. Juli 1990 mit Wirkung ab 1. Juli 1990; Arbeitsvertrag mit dem Freistaat Sachsen vom 16. Januar 1991 mit Wirkung ab 15. Januar 1991 „für die Zeit seiner Tätigkeit als Mitarbeiter des Aufbaustabes” für die Landesanstalt für Boden und Geologie als Vollbeschäftigter, ersetzt durch Änderungsvertrag vom 15. Juli 1991; Arbeitsvertrag mit dem Freistaat Sachsen vom 24. Oktober 1991 über die Beschäftigung beim LfUG ab 1. November 1991.

Die Beklagte ging nach der Wiedervereinigung davon aus, die bei der GmbH beschäftigten und bisher bergbaulich versicherten Mitarbeiter seien ab dem 1. Januar 1991 knappschaftlich versichert (entsprechendes Schreiben an die GmbH vom 10. Oktober 1990). Nachdem das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung auf Anfrage erklärt hatte, iS des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe kein Betriebsübergang von der GmbH auf das LfUG stattgefunden, nahm die Beklagte mit einem an die „Sächsische Landesanstalt für Boden und Geologie” gerichteten Bescheid vom 4. Juni 1992 den Bescheid vom 10. Oktober 1990 mit Wirkung ab 1. Juli 1992 nach § 45 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) zurück: Die Beklagte sei bisher von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, da, wie sie nunmehr festgestellt habe, die Arbeitnehmer bei einer fiktiven Fortgeltung des Rechts der ehemaligen DDR nicht bergbaulich zu versichern wären.

Hiergegen legte der Personalrat des LfUG/Bereich Boden und Geologie, F. …, dem der Kläger angehörte, „im Namen von über 100 betroffenen Arbeitnehmern” Widerspruch ein; er überreichte ua Namens- und Unterschriftenlisten von über 80 Beschäftigten des LfUG (darunter der Kläger), die jeweils die Überschrift trugen: „Anlage: Widerspruch gegen den Ausschluß der Mitarbeiter des Bereiches Boden und Geologie F. … des Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Geologie aus der Bundesknappschaft”. Der Widerspruchsbescheid (ohne Datum) aufgrund der Sitzung des Widerspruchsausschusses vom 24. September 1992 ist an den Kläger als Vorsitzenden des Personalrates des LfUG/Bereich Boden und Geologie, F. …, gerichtet. Der Bescheid weist den Rechtsbehelf zurück und führt aus, die knappschaftliche Versicherung hätte bereits ab dem Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels (von der GmbH zum LfUG) nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Die Fortführung der Knappschaftsversicherung sei allerdings bis zum 30. September 1992 gestattet worden, da die Frist vom 4. bis zum 30. Juni 1992 für die erforderlichen Verwaltungstätigkeiten zu knapp gewesen sei.

Das Sozialgericht (SG) Chemnitz hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 1992 und des Widerspruchsbescheides gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 28. Januar 1994). Ein knappschaftliches Versicherungsverhältnis habe spätestens ab dem 1. November 1991 nicht mehr bestanden, so daß auf der Grundlage des § 48 SGB X die Beklagte jedenfalls zum 1. Juli 1992 die Beendigung der knappschaftlichen Versicherungspflicht habe feststellen können. Das Sächsische LSG hat das SG-Urteil und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 21. Februar 1996). Der tatsächliche Aufgabenbereich des Klägers und dessen tatsächliche Beschäftigung (§ 7 Abs 1 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch – ≪SGB IV≫) habe sich ungeachtet der Neuerrichtung des LfUG nicht verändert. Nichts anderes ergebe sich, wenn man im Rahmen des § 7 Abs 1 SGB IV auf das Arbeitsverhältnis (§ 611 Abs 1 BGB) abstelle. Nach den vom Kläger vorgelegten Arbeitsverträgen sei er weder bei der Geologischen Landesunter-suchung GmbH noch bei einer dieser nachfolgenden Behörden jeweils arbeitsrechtlich ausgeschieden.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 177 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – (SGB V), § 273 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – (SGB VI) sowie von Anl I, Kap VIII, Sachgeb H, Abschn III Nr 1 Buchst f Doppelbuchst bb, 2. Abs des Einigungsvertrages. Bereits während der Tätigkeit des Klägers bei der GmbH habe keine bergbauliche Versicherung mehr bestanden, denn die vom LSG nicht festgestellte „Entscheidung über die Gewährung der bergbaulichen Versicherung im Bereich des Ministeriums für Geologie” der Obersten Bergbehörde der DDR vom 7. September 1984 habe diesen neugebildeten Betrieb nicht erfaßt. Damit sei der Kläger am 31. Dezember 1990 nicht nach dem Recht der ehemaligen DDR vorschriftsmäßig in die bergbauliche Sonderversicherung einbezogen gewesen, so daß die Besitzschutzregelung des § 273 Abs 1 Satz 1 SGB VI für ihn nicht eingreife. Die Beklagte rügt ferner, daß das LSG hinsichtlich der Arbeitsverträge allgemeine Auslegungsgrundsätze unrichtig angewandt habe. Insbesondere enthalte der Arbeitsvertrag vom 30. Juli 1990 den Hinweis, daß sich aus ihm „kein Rechtsanspruch auf eine Übernahme in das Geologische Landesamt Sachsen” ergebe. Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft habe spätestens mit dem Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses beim LfUG zum 1. November 1991 geendet. Es bestehe keine durchgehende Beschäftigung über den 31. Oktober 1991 hinaus. Mit dem Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 1991 sei der Kläger ein neues Beschäftigungsverhältnis in einem anderen Betrieb eingegangen. Die Voraussetzungen für eine Versicherung auf der Grundlage von § 62 oder § 63 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) oder der §§ 137, 138 SGB VI hätten nicht vorgelegen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 1996 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Januar 1994 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 1996 zurückzuweisen, soweit er hierdurch betroffen ist.

Die Gleichstellung gemäß der „Entscheidung” vom 7. September 1984 habe auch für die GmbH als Rechtsnachfolgerin des VEB fortgegolten. Der Kläger habe entsprechend der Besitzschutzregelung des Einigungsvertrages ab 1. Januar 1991 weiterhin der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Kranken- und Rentenversicherung unterlegen. Damit greife für den Kläger auch für die Zeit ab 1. Januar 1992 die Besitzschutzregelung des § 273 Abs 1 SGB VI. Entscheidend sei, daß der Kläger in jedem der Arbeitsverhältnisse die gleiche Arbeit ausgeführt und dem gleichen Betrieb angehört habe; damit seien die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs 1 BGB erfüllt.

Die Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert. Der Beigeladene zu 2) hat auf Bitte des Senats Informationsmaterial über die Tätigkeit des LfUG zur Verfügung gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten erweist sich iS einer Zurückverweisung des Rechtsstreits begründet.

1. Verfahrensmängel der Vorinstanzen, die sich auch auf das Revisionsverfahren auswirken, liegen nicht vor. Insbesondere war – neben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Beigeladene zu 1) – nicht auch noch ein Krankenversicherungsträger zum Rechtsstreit notwendig beizuladen (§ 75 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Denn der Kläger ist auch über den 30. September 1992 hinaus bei der Beklagten – freiwillig – krankenversichert.

Ebensowenig fehlt es dem Kläger an der Klagebefugnis. Denn auch wenn sich der angefochtene Bescheid an die „Sächsische Landesanstalt für Boden und Geologie, F. …” (richtig: Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie/Bereich Boden und Geologie, F. …) richtete, so ist der auf den Widerspruch ua des Klägers ergangene Widerspruchsbescheid an ihn als Vorsitzenden des Personalrats jener Dienststelle gerichtet. Spätestens damit ist der Kläger auch (Inhalts-)Adressat des Ausgangsbescheides vom 4. Juni 1992 geworden (§ 95 SGG), war der Beklagten doch bekannt, daß er auch persönlich betroffen war.

Es sei darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit jener Bescheide nur insoweit zu befinden ist, als sie den Kläger selbst betreffen. Ein Anspruch auf Aufhebung jener Bescheide insgesamt ist nicht Streitgegenstand; dies hat auch der Kläger durch seinen Revisionsantrag klargestellt.

2. Auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen kann der Senat nicht entscheiden, ob der Kläger ab 1. Juli 1992 (so der Stand des angefochtenen Bescheides) bzw ab 1. Oktober 1992 (so der streitige Zeitraum nach dem Widerspruchsbescheid) noch knappschaftlich versichert ist.

a) Eine ”originäre” knappschaftliche Versicherung des Klägers könnte allenfalls aus § 137 Nr 3 SGB VI folgen, wenn der Kläger bei einer „bergmännischen Prüfstelle” oder „bergmännischen Forschungsstelle” (vgl BSG vom 10. September 1981, SozR 2600 § 1 Nr 3) beschäftigt wäre. Entsprechende Feststellungen hat das LSG nicht getroffen. Nach den vom Beigeladenen zu 2) mit Schriftsatz vom 27. Mai 1997 (auf Anforderung des Berichterstatters) übersandten Unterlagen dürfte weder das LfUG insgesamt als derartige Prüf- oder Forschungsstelle angesehen werden können noch drängt sich auf, daß innerhalb des LfUG eine derartige Stelle besteht. Träfe diese Annahme zu (was das LSG zu überprüfen haben wird), käme es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, welche konkrete Tätigkeit der Kläger beim LfUG verrichtet.

b) Ob dem Kläger die Besitzschutzregelung des Einigungsvertrages (Anl I, Kap VI, Sachgeb H, Abschn III Nr 1 Buchst f Doppelbuchst bb, Abs 2) zugute kommt, kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG ebenfalls nicht entschieden werden. Nach der zitierten Regelung des Einigungsvertrages erstreckt sich die Zuständigkeit der Bundesknappschaft „auch auf Beschäftigte, die am 31. Dezember 1990 in bergbaulichen Betrieben beschäftigt oder solchen Beschäftigten gleichgestellt sind, solange sie diese Beschäftigung ausüben und sofern für sie der Beitragssatz der bergbaulich Versicherten gilt”. Die Besitzschutzregelung des § 273 Abs 1 Satz 2 SGB VI ist auf Fälle wie den vorliegenden nicht anwendbar (s das Urteil des Senats vom 30. Juni 1997 – 8 RKn 14/95).

Unzutreffend ist die Meinung des LSG, die Voraussetzungen für die zitierte Besitzschutzregelung des Einigungsvertrages seien bereits deshalb erfüllt, weil der Kläger auf seinem jetzigen Arbeitsplatz beim LfUG „durchweg derselben Tätigkeit” nachgehe wie auf seinen vorhergehenden Arbeitsplätzen (beim Aufbaustab zur Errichtung des LfUG, der GmbH und dem VEB). Hieraus kann jedenfalls solange nichts hergeleitet werden, als nicht festgestellt ist, daß es gerade diese Tätigkeit war, die dazu geführt hatte, daß der Kläger zu DDR-Zeiten bergbaulich versichert war.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 1997 (8 RKn 14/95) entschieden hat, hängt die Fortgeltung des Besitzschutzes nach dem Einigungsvertrag vor allem davon ab, ob der Betroffene weiterhin „diese Beschäftigung” ausübt, dh jene Voraussetzungen fortbestehen, aufgrund derer der Betroffene zu DDR-Zeiten bergbaulich versichert – oder einem entsprechenden Versicherten gleichgestellt – war. Entgegen der Ansicht des LSG reicht hierfür nicht aus, daß das sozialrechtliche Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs 1 SGB IV) oder das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 31. Dezember 1990 hinaus unverändert fortbestanden hat.

Das LSG hat nicht festgestellt, ob und ggf auf welcher Grundlage der Kläger an dem genannten Stichtag nach den bis dahin fortgeltenden (Einigungsvertrag Anl II, Kap VIII, Sachgeb F, Abschn III Nr 3 Buchst c sowie Nr 10) Vorschriften des § 62 und § 63 mit Anl 2 SVO vom 17. November 1977 (Gesetzblatt DDR I 373) bergbaulich versichert war oder, wenn die entsprechenden Kriterien nicht erfüllt waren, ob und auf welcher Grundlage sonst seine bergbauliche Versicherung beruhte. Dies ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen.

Prüft man – um den Grund der bergbaulichen Versicherung des Klägers zu ermitteln – die Voraussetzungen der §§ 62 und 63 SVO, so ist zunächst davon auszugehen, daß der VEB jedenfalls kein bergbaulicher Betrieb iS des § 62 Abs 2 SVO war, da dort keine Mineralien oder ähnliche Rohstoffe mit bergbaulichen Technologien gewonnen wurden. Damit käme eine bergbauliche Versicherung des Klägers nach § 62 SVO allenfalls dann in Betracht, wenn der VEB nach § 62 Abs 4 Satz 1 Buchst a SVO einem bergbaulichen Betrieb gleichgestellt gewesen wäre oder (aaO Buchst b) der Kläger selbst bergmännische Tätigkeit verrichtet hätte.

Eine Gleichstellung nach § 63 SVO hätte erfordert, daß der Kläger außerhalb von bergbaulichen Betrieben überwiegend für den Bergbau tätig gewesen wäre und die weiteren Voraussetzungen der Anl 2 zu der genannten Vorschrift erfüllt hätte (zB als Geologe, der in einem Betrieb im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Geologie beschäftigt war und durch seine Tätigkeit den Ablauf der Erkundungsarbeiten von Kohlenwasserstoff-Lagerstätten unmittelbar beeinflußt hätte ≪I 2 der Anl≫ oder als Geologe in einem Betrieb oder Institut im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Geologie überwiegend für den Bergbau tätig gewesen und dabei monatlich fünf Schichten unter Tage eingesetzt gewesen wäre ≪I 3 der Anl≫).

Hierzu bestehen bisher keine Erkenntnisse. Vom LSG nicht ausdrücklich festgestellt, jedoch aus den in den Berufungsakten (Bl 77 LSG-A) befindlichen Ablichtungen aus seinem Sozialversicherungsausweis ersichtlich, ist, daß der Kläger nach einer Eintragung des „VEB Geologische Forschung und Erkundung H. …” vom 19. April 1971 „in der Zeit vom 15.10.1959 bis 30. 9.1962 eine Tätigkeit gemäß § 38 Ziff 1 oder 2 der Ersten Durchführungsbestimmung der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 10.9.1962 (GBl II S ≪unleserlich≫) ausgeübt (hat und daß diese) Zeit … auf Grund der Verfügung Nr 5/70 des Staatssekretariats für Geologie vom 26. 5.1970 als bergbauliche Versicherungszeit anerkannt” wurde. In dem ebenfalls in Kopie in den Akten des LSG (Bl 78 LSG-A) befindlichen Änderungsvertrag vom 21. März 1990 zwischen dem VEB und dem Kläger ist demgegenüber vermerkt: „Anerkannte Bergbaurechte im Betrieb: Bergbauversicherung seit: 10.09.62; Bergbauzugehörigkeit seit: 15.10.59”.

Eine bergbauliche Versicherung des Klägers könnte im übrigen auch auf folgenden Umständen beruht haben: Vom LSG nicht festgestellt, jedoch im Revisionsverfahren von beiden Hauptbeteiligten vorgetragen und dem Senat aus dem Verfahren 8 RKn 14/95 (Urteil vom 30. Juni 1997) bekannt, ist die „Entscheidung über die Gewährung der bergbaulichen Versicherung im Bereich des Ministeriums für Geologie” vom 7. September 1984. Hiermit hatte die Oberste Bergbehörde beim Ministerrat der DDR alle Werktätigen mehrerer einzeln aufgeführter Betriebe und Einrichtungen des Ministeriums für Geologie sozialversicherungsrechtlich den in bergbaulichen Betrieben beschäftigten Werktätigen gleichgestellt, so ua im VEB Kombinat Geologische Forschung und Erkundung (mit Stammbetrieb in H. …) den „VEB Geologische Forschung und Erkundung F. … „, also den damaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers. Da die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung lediglich rückwirkend ab 1. April 1984 (Ziff 2 der „Entscheidung”) erfolgte, kann die bergbauliche Versicherung des Klägers zwar für vorherige Zeiträume hierauf nicht beruht haben. Denkbar ist jedoch, daß am Stichtag (31. Dezember 1990) – nur – die zitierte „Entscheidung” für die bergbauliche Versicherung des Klägers maßgebend war.

Wie im Urteil des Senats vom 30. Juni 1997 (8 RKn 14/95) weiterhin näher dargelegt, stünden einer bergbaulichen Versicherung des Klägers zu diesem Stichtag jedenfalls jene Änderungen nicht entgegen, die für in der DDR Beschäftigte zwangsläufig mit der „Wende” einhergingen, nämlich die Umwandlung der VEB's in Kapitalgesellschaften sowie der Untergang des politischen Führungsapparates der DDR, insbesondere die Auflösung des Ministeriums für Geologie (mit Wirkung ab 1. Januar 1990: Beschluß des Ministerrats der DDR vom 21. Dezember 1989, Gesetzblatt DDR I 272, Nr 3, 4. Spiegelstrich) sowie seiner Rechtsnachfolger, des Ministeriums für Schwerindustrie (mit Wirkung ab 13. April 1990: Beschluß des Ministerrates der DDR vom 30. Mai 1990, Gesetzblatt DDR I 276, Nr 7, 3. Spiegelstrich) sowie des Ministeriums für Wirtschaft (mit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990: vgl Art 13 ff Einigungsvertrag).

Ist festgestellt, ob und aus welchen Gründen der Kläger am 31. Dezember 1990 bergbaulich versichert war, ist zu prüfen, ob die hierfür maßgebenden Gründe auch danach, insbesondere über den 30. Juni (bzw 30. September) 1992 hinaus fortbestanden:

Sollte die bergbauliche Versicherung des Klägers zum Stichtag auf seinem persönlichen Tätigkeitsprofil beruht haben, könnte sie infolge von Änderungen der Tätigkeit des Klägers fortgefallen sein. Aber auch wenn die Arbeit tatsächlich über die Jahre hinweg unverändert geblieben sein sollte, wie das LSG annimmt, folgt hieraus noch nicht, daß damit auch die ursprünglichen Gründe für die bergbauliche Versicherung fortbestanden. Denn hierfür kann es auch auf die Aufgabenstellung seines Betriebes angekommen sein. So ist etwa vorstellbar, daß der Leiter des Labors eines bergbaulichen Betriebes in der DDR bergbaulich versichert oder einem entsprechenden Versicherten gleichgestellt war; nach der Besitzschutzregelung des Einigungsvertrages entfiele jedoch die knappschaftliche Versicherung, wenn sich der Betriebszweck nach dem 1. Januar 1991 vom Bergbau entfernt hätte, selbst wenn das Labor räumlich, personell und in der sächlichen Ausstattung unverändert geblieben wäre.

Sollte die bergbauliche Versicherung des Klägers am 31. Dezember 1990 nur auf der zitierten ”Entscheidung” der Obersten Bergbehörde der DDR vom 7. September 1984 beruht haben, so käme es (nach den Grundsätzen des Urteils vom 30. Juni 1997, 8 RKn 14/95) darauf an, ob das LfUG, zumindest aber dessen Standort F. …, also die Beschäftigungsstelle des Klägers für den streitigen Zeitraum ab 1. Juli bzw 1. Oktober 1992, zum einen im vorliegenden Zusammenhang als Nachfolger des VEB angesehen werden könnte und zum anderen weiterhin die Voraussetzungen erfüllte, die für die Gleichstellung 1984 maßgebend waren. Beides könnte zweifelhaft sein.

Um entscheiden zu können, inwieweit der Standort F. … des LfUG Nachfolger des VEB war, müßten die näheren Umstände des Wechsels aufgeklärt werden. Insbesondere dürfte es auf den vollständigen Inhalt der „Vereinbarung” zwischen der GmbH und dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung „über die Errichtung einer geowissenschaftlichen Landesbehörde des Freistaates Sachsen” ankommen, die in den Berufungsakten nur teilweise vorhanden ist.

Für den Besitzschutz des Einigungsvertrages nach Anl 1 Kap VI Sachgeb H Abschn III Nr 1 Buchst f bb, Abs 2 grundsätzlich unerheblich ist jedenfalls, ob der Betrieb der GmbH iS des § 613a BGB auf den Freistaat Sachsen übergegangen ist. Denn im vorliegenden Zusammenhang geht es nicht um den durch § 613a BGB geregelten arbeitsrechtlichen Besitzschutz – der hier nicht im Streit steht, da der Kläger nicht etwa festgestellt haben will, daß der Freistaat Sachsen in die Rechte und Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis mit der GmbH eingetreten sei. Es geht vielmehr um einen sozialversicherungsrechtlichen (hier: knappschaftsversicherungsrechtlichen) Besitzschutz, der Gegenstand der genannten Spezialregelung des Einigungsvertrages ist. Selbst wenn ein Betriebsübergang nach § 613a BGB stattgefunden haben sollte (für die Anwendung des § 613a BGB selbst für Arbeitgeberwechsel zwischen öffentlichen Trägern: Bundesarbeitsgericht vom 7. September 1995, AP Nr 16 zu § 419 BGB Funktionsnachfolge), ist hieraus nicht herzuleiten, daß damit auch die aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis abgeleiteten knappschaftsversicherungsrechtlichen Beziehungen unverändert bleiben (vgl hierzu zB auch die Regelungen in § 273 Abs 1 SGB VI).

Wenn der Standort F. … des LfUG als Nachfolger des VEB anzusehen wäre, bliebe für den Besitzschutz nach dem Einigungsvertrag noch zu entscheiden, ob die Gründe, die im Jahre 1984 zur „Entscheidung” der Obersten Bergbehörde geführt haben, fortbestehen. Nach den im Revisionsverfahren vom Beigeladenen zu 2) überreichten Unterlagen könnte die (nach den im Urteil vom 30. Juni 1997 – 8 RKn 14/95 aufgestellten Maßstäben) für die „Entscheidung” augenscheinlich maßgebliche „Nähe zum Bergbau”, die im Jahre 1984 noch den VEB geprägt haben mag, spätestens für den streitigen Zeitraum nicht mehr bestanden haben:

In dem „Organisationserlaß des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Errichtung eines Landesamtes für Umwelt und Geologie” vom 16. September 1991 (Sächsisches Amtsbl Nr 34/1991, S 20) sind insbesondere folgende Aufgaben des LfUG aufgeführt:

  1. „Umweltüberwachung …;
  2. Beratung des Staatsministeriums … bei wissenschaftlichen Fragen … ;
  3. Erarbeitung von Konzeptionen im Auftrag des Staatsministeriums …;
  4. Koordinierung und Auswertung der Umweltforschung;

    ≪der Buchstabe

  5. „fehlt≫
  6. geowissenschaftliche Landesaufnahme;
  7. geowissenschaftliche Untersuchung und Beurteilung der Bodenschätze und ihrer ätten, Anlage und Führung einer bodenkundlichen Dokumentation;
  8. fachliche Unterstützung der unteren und oberen Verwaltungsbehörden beim Vollzug und der Vorbereitung von Umweltvorschriften für den Bereich der Geologie …”

Auch in dem „Tätigkeitsbericht 1991 bis 1993 des Bereiches Boden und Geologie im LfUG”, Oktober 1993, findet sich kaum noch ein bergbaulicher Bezug. Die Rohstoffbereitstellung wird als typische Anforderung der Gesellschaft an die Geologie in den dreißiger bis achtziger Jahren bezeichnet, während insoweit nunmehr die Zuarbeit zu umweltverträglicher Landesentwicklung im Vordergrund stehe. Das Referat „Rohstoffgeologie” (eines von insgesamt 32 des LfUG; eines von vieren der Abteilung „GA/angewandte Geologie”) unterstützt die „Arbeit vor Ort” der Unterbehörden, der staatlichen Umweltfachämter, diesen wiederum – nicht jedoch dem LfUG direkt – obliegen ua Stellungnahmen zu allen beim Sächsischen Oberbergamt eingehenden Anträgen auf Bergbauberechtigungen, zu Rahmenbetriebsplänen für den Rohstoffabbau, zu Abschlußbetriebsplänen bei der Stillegung von Abbauten und zu Sanierungsvorhaben für den Altbergbau. Damit dürfte jeglicher unmittelbarer Bezug des LfUG zum Bergbau ausscheiden; auch mittelbar hat es danach allenfalls noch zu einem sehr geringen Teil seiner Tätigkeit hiermit zu tun.

d) Ebenfalls unerheblich für den Besitzschutz nach dem Einigungsvertrag ist, daß der Kläger mit der GmbH augenscheinlich niemals eine ausdrückliche Aufhebungsvereinbarung getroffen hat und insoweit auch niemals eine Kündigung ausgesprochen wurde. Dies gilt schon deshalb, weil zwischen den Beteiligten die knappschaftliche Versicherungspflicht des Klägers bis zum 30. Juni 1992 nicht streitig ist und die GmbH mit Ablauf dieses Datums ihre Tätigkeit eingestellt hat.

Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könnte – sollte es je darauf ankommen – entgegen der Rechtsmeinung des LSG nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger bei der GmbH „zu keinem Zeitpunkt arbeitsrechtlich ausgeschieden” sei (Bl 13 des LSG-Urteils). Dies folgt vor allem nicht bereits daraus, daß in den vom Kläger dem LSG vorgelegten Arbeitsverträgen, auf deren Inhalt das LSG Bezug genommen hat, niemals das Schicksal des Arbeitsverhältnisses zum vorhergehenden Arbeitgeber geregelt war. Eine solche Regelung zu treffen, ist typischerweise gerade nicht Aufgabe eines neuen Arbeitsvertrages.

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses setzt auch keine ausdrückliche Aufhebung des entsprechenden Arbeitsvertrages voraus. Sie kann auch – konkludent – dadurch geschehen, daß der Arbeitnehmer im Einverständnis mit seinem bisherigen Arbeitgeber in die Dienste eines neuen Arbeitgebers tritt. Daß ein derartiges Einverständnis der GmbH bestand, kann zwanglos der – vom LSG verwerteten – „Vereinbarung Geologische Landesuntersuchung – Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung über die Errichtung der geowissenschaftlichen Landesbehörde des Freistaates Sachsen” (ohne erkennbares Datum – auszugsweise auf Bl 86 f LSG-Akten) entnommen werden sowie dem – ebenfalls vom LSG in Bezug genommenen – Protokoll über die 4. Sitzung des Aufsichtsrats der GmbH vom 21. Januar 1991. Folgerichtig führt auch das LSG im Tatbestand seiner Entscheidung (Bl 3 des Berufungsurteils) – im Widerspruch zu seiner Würdigung Bl 13 des Berufungsurteils – aus: „Die Mitarbeiter des Aufbaustabes, dem auch der Kläger angehörte, schieden bei der (GmbH) aus und schlossen mit dem Sächsischen Landesministerium für Umwelt und Landesentwicklung befristete Arbeitsverträge ab.”

Man könnte allenfalls daran denken, daß das Arbeitsverhältnis mit der GmbH für die Dauer der – nur befristeten – Tätigkeit des Klägers beim Aufbaustab nicht gänzlich beendet werden, sondern ruhen sollte (vgl für das „Rumpfarbeitsverhältnis” zu einem inländischen Arbeitgeber bei Auslandsbeschäftigung BSG vom 30. Mai 1996, SozR 3-5870 § 1 Nr 9 S 28 ff mwN). Jeglicher Anlaß für eine – wenn auch rudimentäre – Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der GmbH dürfte jedoch ab jenem Zeitpunkt entfallen sein, in dem der Kläger in das – nunmehr unbefristete – Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen, für Tätigkeiten im LfUG, trat, also zum 1. November 1991.

e) Die Ausführungen zu c) und d) haben die eventuellen Folgen einer Bindungswirkung des Schreibens der Beklagten vom 10. Oktober 1990 zunächst außer Betracht gelassen. Auch wenn es sich bei diesem Schreiben um einen der GmbH gegenüber ergangenen Verwaltungsakt handelte (vgl hierzu das Urteil vom 30. Juni 1997 – 8 RKn 14/95 – zu einer entsprechenden Maßnahme der Beklagten), könnte es auf dessen mögliche Wirkungen auch für das hier streitige Versicherungsverhältnis des Klägers über den 30. Juni (bzw 30. September) 1992 hinaus allenfalls dann ankommen, wenn er sich als im Verhältnis zum Kläger rechtswidrig erweisen würde, wenn also der Kläger trotz bergbaulicher Versicherung nach DDR-Recht zum Stichtag (31. Dezember 1990) nicht ab 1. Januar 1991 knappschaftlich versichert gewesen wäre. Unterfiel der Kläger jedoch – wofür einiges spricht – zumindest ursprünglich (dh in der Zeit ab 1. Januar 1991) der Besitzschutzregelung des Einigungsvertrages, kann im vorliegenden Verfahren lediglich erheblich sein, ob er die entsprechenden Voraussetzungen auch noch über den 30. Juni (bzw 30. September) 1992 hinaus erfüllte oder nicht. Wenn nicht, könnte der angefochtene Bescheid – sollte er Rechtswirkungen auch dem Kläger gegenüber entfaltet haben – zumindest in einem rechtmäßigen Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X (nur mit Wirkung für die Zukunft) umgedeutet werden; damit könnte offenbleiben, ob sich der Bescheid vom 10. Oktober 1990 nicht mit Wirkung für den Kläger spätestens zum 1. November 1991 (seinem Übertritt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beim LfUG) oder aber insgesamt spätestens zum 30. Juni 1992 (dem Tag der Einstellung der Tätigkeit der GmbH) iS des § 39 Abs 2 SGB X auf sonstige Weise erledigt hat, war er doch nur an die GmbH adressiert. Schon deshalb erscheint zweifelhaft, ob er auch noch gegenüber dem LfUG Wirkung entfalten konnte – etwa in dem Sinne, daß er die knappschaftliche Versicherung auch solcher Beschäftigter der LfUG, Standort F. …, hätte begründen können, die nicht unmittelbar von der GmbH (ggfs vom Aufbaustab) dorthin übergewechselt waren.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174632

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