Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschuß. Aufwendungen. Beiträge. ausländischeKrankenversicherung. Verzicht

 

Leitsatz (amtlich)

  • Ein Rentner kann einen Zuschuß zu seinen Aufwendungen für seine deutsche Krankenversicherung auch dann erhalten, wenn er zwar einem ausländischen Krankenschutzsystem angehört, dort aber keinen Leistungsanspruch hat, weil er von der Beitragspflicht freigestellt ist (Anschluß und Fortführung von BSGE 47, 64 = SozR 2200 § 381 Nr 30).
  • Zum Verzicht iS von § 46 SGB I auf Ansprüche aus einem ausländischen Krankenschutzsystem.
 

Normenkette

SGB I § 46; SGB VI § 106; RVO § 1304e; EWGV 1408/71 Art. 28

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 19.04.1994; Aktenzeichen L 18 J 55/93)

SG Düsseldorf (Urteil vom 11.02.1993; Aktenzeichen S 14 J 152/90)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. April 1994 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ab 1. Januar 1989 Anspruch auf einen Zuschuß zu den Aufwendungen für seine Krankenversicherung bei der Postbeamten-Krankenkasse nach § 1304e Abs 1 Nr 2 RVO/§ 106 Abs 1 SGB VI hat.

Der im Jahre 1922 geborene Kläger war von September 1948 bis April 1949 und von August 1949 bis Mai 1951 in Frankreich und anschließend in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt, bis er im August 1962 von der Deutschen Bundespost in das Beamtenverhältnis übernommen wurde. Seit 1. Juli 1984 bezog er von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Außerdem gewährt ihm der französische Sozialversicherungsträger (Caisse Régionale d'Assurance Maladie ≪CAM≫) seit 1. Juli 1984 eine Altersversorgung. Daneben erhält er von der Oberpostdirektion Düsseldorf seit 1. Juli 1985 beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde mit Wirkung ab 1. April 1987 in ein Altersruhegeld (jetzt “Regelaltersrente”) umgewandelt. Seit 1962 ist der Kläger bei der Postbeamten-Krankenkasse krankenversichert.

Auf seinen Antrag vom 25. November 1985 gewährte die Beklagte dem Kläger zunächst einen Beitragszuschuß nach § 1304e RVO zur Krankenversicherung bei der Postbeamten-Krankenkasse (Bescheid vom 23. Januar 1986). Da der französische Sozialversicherungsträger mit Schreiben vom 19. Dezember 1985 die Einbehaltung eines einprozentigen Krankenversicherungsbeitrages von der französischen Rente angekündigt hatte, empfahl die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25. März 1986, dem französischen Versicherungsträger zur Vermeidung der Einbehaltung eine Erklärung seiner deutschen Krankenkasse vorzulegen. Außerdem wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 1986 selbst an den französischen Versicherungsträger und bat unter Hinweis auf Art 27 und 33 EWG-VO Nr 1408/71 um Überprüfung, ob der Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner gemäß Bescheid vom 28. März 1986 zu Recht einbehalten werde. Mit Bescheid vom 27. August 1986 teilte der französische Versicherungsträger daraufhin mit, daß rückwirkend ab 1. Dezember 1985 kein Krankenversicherungsbeitrag von der Rente einbehalten werde. Mit Schreiben vom 31. März 1987 teilte die Beklagte dem französischen Versicherungsträger mit, der Kläger unterliege entgegen ihrer bisherigen Ansicht nicht der Krankenversicherung der Rentner nach deutschen Rechtsvorschriften, weil er hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle; er habe deshalb keinen Anspruch auf Sachleistungen im Krankheitsfall aus der deutschen Rentenversicherung. Der französische Versicherungsträger werde deshalb gebeten, die Einbehaltung eines Betrages zur Krankenversicherung der Rentner nach französischem Recht wieder zu veranlassen. Unter Bezugnahme auf das an ihn gerichtete Schreiben der Beklagten vom 25. März 1986 wandte sich der Kläger sodann mit Schreiben vom 12. Oktober 1987 an den französischen Versicherungsträger und bat um Befreiung von der französischen Krankenversicherung.

Im Hinblick auf ihr Schreiben vom 31. März 1987 hob die Beklagte durch bestandskräftigen Bescheid vom 1. Dezember 1987 den Bewilligungsbescheid vom 23. Januar 1986 mit Wirkung ab 1. Januar 1988 auf und führte zur Begründung aus, der Kläger, der keine Sachleistungen aus der deutschen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) beanspruchen könne, gehöre wegen des Bezuges einer französischen Altersversorgung als Pflichtmitglied der französischen gesetzlichen Krankenversicherung an. Dies schließe die Zahlung eines Beitragszuschusses aus. Mit Schreiben vom 19. Januar 1989 befreite der französische Versicherungsträger den Kläger im Hinblick auf dessen Versicherung bei der Postbeamten-Krankenkasse rückwirkend ab Juli 1984 “von der Entrichtung des Krankenversicherungsbeitrages”. Daraufhin bat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 26. Januar 1989 um Überprüfung, ob unter diesen Umständen der Beitragszuschuß zur Krankenversicherung nach § 1304e Abs 1 Nr 2 RVO wieder gewährt werden könne. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 13. Dezember 1989 ab.

Am 28. Juni 1990 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Zahlung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung und verwies auf die Befreiung von der Beitragspflicht durch den französischen Versicherungsträger. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 6. September 1990 ab.

Mit der zum SG Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, der französische Versicherungsträger habe ihn mit Schreiben vom 19. Januar 1989 von der Versicherungspflicht in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung befreit, so daß ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 1304e Abs 1 Nr 2 RVO wieder bestehe. Das SG ist dieser Auffassung gefolgt und hat die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Januar 1989 einen Beitragszuschuß zur privaten Krankenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren (Urteil vom 11. Februar 1993).

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte im wesentlichen die Auffassung vertreten, die vom französischen Versicherungsträger erteilte Befreiung von der Beitragspflicht führe nicht dazu, daß eine Versicherungspflicht in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr bestehe. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19. April 1994). Zur Begründung hat es ausgeführt. Die Voraussetzungen des § 1304e Abs 1 Nr 2 RVO lägen beim Kläger vor, weil dieser bei einem Krankenversicherungsunternehmen – der Postbeamten-Krankenkasse – versichert sei, das der deutschen Aufsicht unterliege, und entgegen der Ansicht der Beklagten nicht in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung in einer dem Leistungsumfang der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Weise pflichtversichert sei. Ausreichend sei insoweit, daß er – wie sich aus den Auskünften des französischen Versicherungsträgers ergebe – wegen der Befreiung von der Beitragspflicht keine Versicherungsleistungen aus der französischen gesetzlichen Krankenversicherung mehr beanspruchen könne. Auch wenn das französische Recht eine mit der Befreiung von der Versicherungspflicht identische Konstruktion nicht kenne, stehe er im Ergebnis genauso da, wie ein nach deutschem Recht von der Versicherungspflicht befreiter Rentner. Dieser Umstand rechtfertige es, ihm einen Zuschuß zur Krankenversicherung gemäß § 1304e Abs 1 Nr 2 RVO zuzubilligen. Dem stehe auch § 46 SGB I nicht entgegen. Selbst wenn man in dem Verhalten des Klägers einen Verzicht auf die Leistungen aus der französischen gesetzlichen Krankenversicherung sehe, sei dieser nicht nach § 46 SGB I unwirksam. Denn der Kläger habe zur Erlangung des Beitragszuschusses lediglich von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht, die ihm vom Ergebnis her gesehen auch nach deutschem Recht zustehe.

Die Beklagte rügt mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision die Verletzung materiellen Rechts und trägt hierzu vor, das LSG habe § 1304e Abs 1 Nr 2 RVO unzutreffend ausgelegt. Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Befreiung von der Beitragspflicht zur französischen gesetzlichen Krankenversicherung keine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht selbst darstelle. Soweit der Kläger diese Befreiung von der Beitragspflicht durch einen Verzicht auf Leistungen aus der französischen gesetzlichen Krankenversicherung erlangt habe, sei dieser Verzicht nach § 46 SGB I bzw nach Grundsätzen des überstaatlichen Rechts der EWG unwirksam, weil er zu Lasten eines deutschen Sozialleistungsträgers gehe.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. April 1994 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Das SG hat im Ergebnis zutreffend den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 1989 einen Zuschuß zu den Aufwendungen für seine Krankenversicherung bei der Postbeamten-Krankenkasse zu gewähren.

Der Anspruch des Klägers auf den Beitragszuschuß richtet sich noch nach § 1304e Abs 1 Nr 2 RVO, weil der Antrag auf den Zuschuß vor dem 1. April 1992 gestellt worden ist und sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 bezieht (§ 300 Abs 2 SGB VI).

Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides vom 6. September 1990, mit dem die Beklagte eine Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 13. Dezember 1989 abgelehnt hat, ist § 44 Abs 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß dieses Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der unanfechtbar gewordene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 1989 war nach der im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe objektiv gegebenen Sach- und Rechtslage rechtswidrig.

Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß die Voraussetzungen des § 1304e Abs 1 RVO in der ab 20. Dezember 1988 geltenden Fassung ab 1. Januar 1989 erfüllt sind. Danach erhält ua der Rentenbezieher, der freiwillig bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert ist, zu seiner Rente einen Zuschuß für die Krankenversicherung. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Der Kläger, der seit dem 1. April 1987 von der Beklagten Altersruhegeld erhält, ist bei der Postbeamten-Krankenkasse krankenversichert. Bei dieser handelt es sich um ein Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt (§ 1304e Abs 1 Nr 2 2. Alt RVO).

Der sich hieraus ergebende Anspruch des Klägers ist nicht durch andere Vorschriften ausgeschlossen, insbesondere nicht durch Art 28 EWG-VO Nr 1408/71. Danach erhält ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist und keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats hat, in dessen Gebiet er wohnt, dennoch diese Leistungen unter näher beschriebenen Voraussetzungen. Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert im Falle des Klägers bereits daran, daß er nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, dh Deutschland, einen Leistungsanspruch hat. Daraus ergibt sich zugleich, daß er aus französischer Sicht dort zutreffend nicht als krankenversichert angesehen wurde, weil er hier – wie oben ausgeführt – krankenversichert ist und in Frankreich gemäß Art 28 EWG-VO Nr 1408/71 nur einen Krankenversicherungsanspruch haben kann, wenn er in Deutschland keinen entsprechenden Anspruch hätte. Abgesehen davon könnte der Zuschuß selbst dann nicht versagt werden, wenn der Kläger dem französischen Krankenschutzsystem zwar formell angehört, er aber tatsächlich den ausländischen Krankenversicherungsschutz verloren hat, weil er wegen des Nachweises eines (deutschen) privaten Krankenversicherungsschutzes von der Beitragspflicht freigestellt wurde und dadurch auf die Leistungen des ausländischen Systems keinen Anspruch mehr hat. In einem solchen Fall ist der Kläger so zu behandeln, als gehöre er unmittelbar aufgrund gesetzlicher Vorschriften dem ausländischen Krankenversicherungssystem nicht an (vgl BSG, Urteil vom 15. September 1979, 11 RAz 1/78 – SozR 2200 § 381 Nr 30).

Ebensowenig ist der Anspruch des Klägers auf einen Beitragszuschuß durch § 46 SGB I ausgeschlossen. Danach kann auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger wirksam nur verzichtet werden, soweit nicht durch den Verzicht andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Bereits aus rechtlichen Gründen scheitert ein Verzicht daran, daß der Kläger, wie ausgeführt wurde, wegen Art 28 EWG-VO 1408/71 gegenüber dem französischen Krankenversicherungsträger keinen Leistungsanspruch hatte. Außerdem erfordert der Verzicht eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein Verzicht auf Ansprüche zum Ausdruck gebracht wird. Davon kann indessen beim Kläger keine Rede sein. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG), die nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen worden sind, hat der Kläger keine Willenserklärung abgegeben, die zum Verlust von Ansprüchen aus der französischen Krankenversicherung geführt hat. Soweit der Kläger dem französischen Versicherungsträger auf den Rat der Beklagten vom 25. März 1986 eine Erklärung seines deutschen Krankenversicherungsträgers vorgelegt hat, ist darin allein keine Verzichtserklärung erkennbar. Zudem hat die Beklagte selbst mit Schreiben vom 24. April 1986 den französischen Versicherungsträger um Überprüfung gebeten, ob der Beitrag für die französische Krankenversicherung zu Recht eingehalten werde. All dies hat im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung – nicht wegen einer Verzichtserklärung – dazu geführt, daß der französische Versicherungsträger rückwirkend ab 1. Dezember 1985 keine Krankenversicherungsbeiträge mehr einbehalten hat. Ebensowenig kann das Schreiben des Klägers vom 12. Oktober 1987, mit dem er den französischen Versicherungsträger um Befreiung von der französischen Krankenversicherung gebeten hat, als Verzichtserklärung iS von § 46 SGB I angesehen werden. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Kläger mit seinem Schreiben ausdrücklich dem früheren Rat der Beklagten vom 25. März 1986 gefolgt ist und somit dem französischen Versicherungsträger – wie die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 31. März 1987 – offenbar im wesentlichen nur eine rechtliche Entscheidungshilfe bei der Überprüfung ihres Bescheides vom 27. August 1986 gegeben hat. Entscheidend ist aber jedenfalls, daß der französische Versicherungsträger den Kläger durch den daraufhin ergangenen Bescheid vom 19. Januar 1989 nach den bindenden Feststellungen des LSG erneut rückwirkend von der (hier ausreichenden) Entrichtung des Krankenversicherungsbeitrages im Hinblick auf die Versicherung bei der Postbeamten-Krankenkasse und nicht wegen des Befreiungsantrages vom 12. Oktober 1987 oder gar einer “Verzichtserklärung” befreit hat.

Der Anspruch des Klägers auf einen Zuschuß zu den Aufwendungen für seine Krankenversicherung besteht auch über den 31. Dezember 1991 hinaus. Zwar ist § 1304e RVO mit Wirkung vom 1. Januar 1992 aufgehoben worden. Die im Falle des Klägers maßgebliche Regelung in § 1304e Abs 1 Nr 2 RVO ist aber durch die inhaltsgleiche Vorschrift des § 106 Abs 1 SGB VI ersetzt worden, womit verfassungsrechtliche Anforderungen erfüllt wurden (vgl Kasseler Komm-Peters, Stand 1. Oktober 1996, § 106 SGB VI RdNr 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

SozSi 1998, 119

SozSi 1998, 120

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