Leitsatz (redaktionell)

1. Ob ein Versicherter eine Beschäftigung als Angestellter ausübt, darf erst dann anhand der tatsächlichen Ausgestaltung (Gesamtbild) der Beschäftigung festgestellt werden, wenn er nicht schon nach AVG § 3 oder nach dem "Berufsgruppenkatalog" zu den Angestellten gehört oder nach der Verkehrsanschauung als Angestellter gilt (Fortführung von BSG 1962-04-25 3 RK 12/58 = SozR Nr 7 zu § 3 AVG, BSG 1967-05-30 3 RK 74/64 = SozR Nr 12 zu § 3 AVG und BSG 1968-01-19 3 RK 106/64 = SozR Nr 13 zu § 3 AVG ).

2. Ist eine Verkehrsauffassung, wonach eine bestimmte Beschäftigung als die eines Angestellten anzusehen ist, nicht festzustellen, hängt die Entscheidung der Frage, ob die Tätigkeit als die eines Angestellten gilt, davon ab, ob sie nach ihrem Gesamtbild vorwiegend geistig geprägt ist (Anschluß an BSG 1962-04-25 3 RK 12/58 = SozR Nr 7 zu § 3 AVG, BSG 1967-05-30 3 RK 74/64 = SozR Nr 12 zu § 3 AVG und BSG 1968-06-18 3 RK 57/65 = SozEntsch BSG 3/1 § 165 Nr 95).

3. Ergibt die Abwägung anhand des Gesamtbildes der Beschäftigung kein deutliches Übergewicht für eine körperliche oder für eine geistige Prägung, dann ist auf den übereinstimmenden Willen der Vertragspartner des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen.

 

Orientierungssatz

Ob Tunnelaufseher versicherungsrechtlich den Arbeitern oder den Angestellten zuzuordnen sind, hängt ua entscheidend davon ab, in welchem Umfang sie Ordnungs- und Aufsichtsfunktionen auszuüben haben.

 

Normenkette

AnVBerufsBest; AVG § 3 Fassung: 1957-02-23; BGB § 133 a.F.; RVO § 165b Abs. 1 Fassung 1945-03-17

 

Verfahrensgang

LSG Hamburg (Entscheidung vom 29.09.1976; Aktenzeichen I KRBf 4/76)

SG Hamburg (Entscheidung vom 26.02.1976; Aktenzeichen 11 An 1217/73)

 

Fundstellen

BSGE 47, 106-109 (LT1-3)

BSGE, 106

RegNr, 7489

DAngVers 1979, 355 (LT1-3)

Das Beitragsrecht Meuer, B 42 A 59 (LT1-3)

KVRS, 1570/83 (LT1-3)

USK 78135, (ST1, LT1-2)

SozR 2200 § 165b, Nr 3 (LT1-3)

SozSich 1979, 85 (SP1-3)

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