Beteiligte

Kläger und Revisionskläger

Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

I

Der Kläger steht hauptberuflich als Werkzeugmacher in einem Beschäftigungsverhältnis. Aufgrund einer anonymen Mitteilung, er betreibe als Fotograf Schwarzarbeit, unterhalte ein handwerkliches Labor und arbeite für Zeitungen, Privatpersonen und andere Stellen, nahm die Beklagte (Berufsgenossenschaft - BG - für Druck und Papierverarbeitung) ihn nach Anforderung einer Betriebsbeschreibung in ihr Unternehmerverzeichnis auf und erteilte ihm durch Bescheid vom 12. Juni 1980 einen Mitgliedschein. Sie veranlagte ihn außerdem durch weitere Bescheide von demselben Tag mit Wirkung vom 1. Januar 1975 mit seinem Unternehmen - Herstellung von Fotografien - zu den näher bezeichneten Gefahrklassen ihres Gefahrtarifs. Im Mitgliedschein führte die Beklagte u.a. aus, nach § 3 ihrer Satzung sei sie für die gesetzliche Unfallversicherung der im Unternehmen des Klägers Beschäftigten zuständig, und nach § 42 ihrer Satzung sei die Versicherung auf Unternehmer erstreckt worden (§ 543 der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger u.a. geltend, er übe seine Tätigkeit als Hobby aus und sei nicht Unternehmer. Die Beklagte wies den Widerspruch nach Einholung von Auskünften zweier Tageszeitungen zurück, da der Kläger bei der Herstellung von Fotografien als Unternehmer tätig geworden sei und deshalb ihrer Zuständigkeit unterliege (Bescheid vom 25. Februar 1982).

Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Reutlingen dem Antrag des Klägers entsprechend "den" Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 1982 aufgehoben (Urteil vom 29. November 1982). Nach der Auffassung des SG ist der Kläger, da er kein Risiko getragen habe, nicht als Unternehmer tätig geworden. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 30. Juni 1983). Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe den Kläger zu Recht als Unternehmer aufgenommen und nach dem Gefahrtarif veranlagt. Sie sei u.a. für Unternehmen der Fotobranche sachlich zuständig (§ 646 Abs. 1 RVO i.V.m. Nr. 15 der Anlage zu dieser Vorschrift, § 3 der Satzung der Beklagten). Von der Möglichkeit, die Versicherung durch Satzung auch auf die Unternehmer zu erstrecken, habe sie Gebrauch gemacht (§ 543 RVO, § 42 der Satzung). Entgegen seiner vom SG geteilten Auffassung sei der Kläger Unternehmer i.S. des § 543 RVO. Für die Zuordnung zum Kreis der Unternehmer sei es ohne Bedeutung, daß aus einer anderen Tätigkeit schon ein ausreichendes Einkommen erzielt werde. Anders als ein Hobbyfotograf werde der Kläger nur auf Bestellung tätig, sein Verhalten sei geschäftsmäßig und auf Wiederholung gerichtet. Das Finanzamt habe den Kläger deshalb auch mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb mit folgenden Einkünften veranlagt:

a) aus selbständiger Arbeit b) aus Gewerbebetrieb

1975 678,-- -,--1976 7.571,-- 194,--1977 1.993,-- 1.134,--1978 824,-- 1.917,--1979 2.196,-- -,--1980 892,-- 892,--1981 974,-- 974,--.

In den Jahren 1979 bis 1982 habe der Kläger an Fotohonoraren die folgenden Beträge erhalten:

a) vom S… b) vom S… B…

1979 4.642, 90 1.190,--1980 1.682,25 550,--1981 4.665, 94 65, 521982 3.264,-- -,--

An Spesen habe der S… zusätzlich 1981 1.383,69 DM und 1982 718,16 DM gezahlt. Dazu seien Einkünfte von anderen Stellen gekommen.

Das unternehmerische Risiko des Klägers liege darin, daß er Gefahr laufe, in Zukunft nicht herangezogen zu werden, wenn er bestimmten Aufträgen von Zeitungen oder Privatpersonen nicht nachkomme. Ein weiterer Risikofaktor sei die Qualität der Bild- und Textreportagen oder sonstiger Auftragsausführungen. Bei Mangelhaftigkeit bestehe die Gefahr, daß sein Beitrag nicht angenommen werde, verbunden mit dem weiteren Risiko, in Zukunft nicht mehr berücksichtigt zu werden. Insoweit unterscheide sich der Kläger nicht von einem freien Bildjournalisten oder Fotografen. Mit der Ermächtigungsnorm des § 543 RVO stehe noch in Einklang, daß die Beklagte die Pflichtversicherung auch auf nebenberuflich Tätige - ohne Rücksicht auf ein Mindesteinkommen - erstreckt habe.

Zur Begründung der vom LSG zugelassenen Revision trägt der Kläger u.a. vor: Die angefochtene Erteilung des Mitgliedscheines sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte nicht die sachlich zuständige BG sei. Er stelle nicht nur handwerklich Fotografien her, sondern erstelle unter journalistischer Zielsetzung auftragsgemäß Bildmaterial für eine bestimmte Berichterstattung. Er werde somit als Bildberichterstatter oder als Bildjournalist, und zwar freiberuflich, tätig. Für freie Berufe aber sei die Verwaltungs-BG nach der Anlage Nr. 31 zu § 646 RVO zuständig. Unternehmer sei er nicht, weil er kein wirtschaftliches Risiko trage, vielmehr ohne wesentliche Einbußen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht auf seine Nebentätigkeit verzichten könnte. § 543 Abs. 1 RVO sei überdies mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar. Es fehle an der erforderlichen Umschreibung des Personenkreises, der durch die Satzung der Pflichtversicherung und damit auch der Beitragszahlungspflicht unterworfen werden könne. Gerade der Unternehmer, der keine Versicherten beschäftige, werde durch eine entsprechende Satzungsbestimmung nach § 543 Abs. 1 RVO finanziell belastet und in der Freiheit seiner Berufsausübung beeinträchtigt. Außerdem unterscheide § 543 Abs. 1 RVO nicht zwischen haupt- und nebenberuflichen Unternehmern, obwohl letztere meistens aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Ansprüche aus der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung hätten und deshalb weniger schutzbedürftig seien als hauptberufliche Unternehmer, die auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung angewiesen seien. Aus demselben Gesichtspunkt sei auch § 42 der Satzung der Beklagten auf die Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. November 1982 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Bildjournalist ergebe sich aus Art 4 § 11 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) i.V.m. §§ 12, 15 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 i.V.m. Nrn. 29 und 55 des Beschlusses des Bundesrates vom 21. Mai 1885 (Bekanntmachung vom 22. Mai 85 in AN 1885, 143 bis 157). Unter Nr. 29 des Bundesratsbeschlusses (a.a.O.) seien die fotografischen Anstalten der Papierverarbeitungs-BG zugewiesen worden. Diese Zuständigkeit der Beklagten sei nochmals in dem Beschluß der berufsgenossenschaftlichen Schiedsstelle vom 24. Juni 1950 bestätigt worden. Aus dem Namen der Verwaltungs-BG in der Anlage 1 zu § 646 Abs. 1 RVO könne eine Zuständigkeit dieser BG nicht hergeleitet werden, wie der Kläger offenbar wolle, indem er die Tätigkeit als Bildjournalist als "freien Beruf" qualifiziere. Die Anlage 1 zu § 646 Abs. 1 RVO enthalte keine eigenständige Regelung, sondern stelle lediglich dar, welche BG'en tatsächlich vorhanden seien. Eine eigene Zuständigkeitsregelung enthalte sie nicht. Diese sei gemäß § 646 Abs. 2 RVO ausschließlich der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu erlassenden Rechtsverordnung vorbehalten, die bisher nicht ergangen sei. Daher erfasse kraft ursprünglicher Zuständigkeit die Beklagte nach wie vor die Bildjournalisten. Die steuerrechtliche Qualifizierung dieser Tätigkeit sei für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung ohne Belang. Für die Zuständigkeitsfrage im Recht der Unfallversicherung komme es vor allem auf die spezifische Unfallgefahr an. Hinzu komme, daß das Finanzamt selbst die Tätigkeit des Klägers nicht ausschließlich als eine freiberufliche eingestuft habe, wogegen sich der Kläger nicht gewehrt habe. Daraus sei zu entnehmen, daß er selbst seine Tätigkeit nicht als eine ausschließlich freiberufliche ansehe.

Soweit der Kläger seine Unternehmereigenschaft anzweifele, mißverstehe er den Begriff des Unternehmerrisikos. Dieses bestehe schon darin, daß ein Unternehmer, falls er die bestellten Aufträge nicht ausführe, seinen Vergütungsanspruch verliere. Vom bloßen Hobbyfotografen ohne Unternehmereigenschaft unterscheide sich der Kläger dadurch, daß er regelmäßig Fotoaufträge für Presseorgane und andere Auftraggeber durchführe. Soweit der Kläger eine Verfassungswidrigkeit des § 543 Abs. 1 RVO geltend mache, sei dem entgegenzuhalten, daß es sich bei der Satzungsbestimmung des § 42, mit der die Unternehmerpflichtversicherung eingeführt werde, nicht um eine "statusbildende Norm" im Sinne der Facharztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 125, 167) handele. Die Beklagte habe bei der Einführung der Unternehmerpflichtversicherung auch ihr Ermessen nicht verletzt. Abgesehen davon, daß auch der Kläger bei seiner Tätigkeit Unfallgefahren unterliege und daher schutzbedürftig sei, sei es der Beklagten unbenommen, unterschiedslos alle Unternehmer in ihre Versicherung einzubeziehen.

II

Die Revision des Klägers ist insofern begründet, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG -).

Der Kläger wendet sich gegen seine Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten, die Erteilung eines Mitgliedscheines sowie die Veranlagung zu den Gefahrklassen mit Wirkung vom 1. Januar 1975 durch die Bescheide vom 12. Juni 1980. Als Mitglieder der für sie sachlich und örtlich zuständigen BG werden Unternehmer in das Unternehmerverzeichnis aufgenommen, wenn sie selbst versichert sind oder Versicherte beschäftigen; sie erhalten einen Mitgliedschein und sind mit ihrem Unternehmen zu den Gefahrklassen zu veranlagen (§§ 543, 646, 658, 664 RVO). Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide hängt somit davon ab, ob der Kläger, der keine Versicherten beschäftigt, als nach § 543 RVO i.V.m. der Satzung der Beklagten versicherter Unternehmer in einem Gewerbezweig tätig geworden ist, der in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fällt. Nach den bisher vom LSG getroffenen Feststellungen, die jedoch für eine abschließende Entscheidung nicht ausreichen, kommt die Zuständigkeit der Beklagten nach § 3 ihrer Satzung in Betracht.

Die Beklagte hat die Versicherung aufgrund der Ermächtigung in § 543 Abs. 1 und 2 RVO auf die Unternehmer und ihre im Unternehmen mittätigen Ehegatten erstreckt (§ 41 der Satzung in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung; § 42 der Satzung in der Fassung vom 1. Januar 1977 an).

§ 543 RVO ist entgegen der Auffassung des Klägers mit Art. 12 GG vereinbar. Die Einbeziehung von Unternehmern, die nicht schon kraft Gesetzes versichert sind, in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung und die damit verbundene Beitragsbelastung schränkt ebenso wie die Versicherungspflicht von Beschäftigten die Freiheit der Berufswahl nicht ein. Die Freiheit der Berufsausübung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen; der Grundrechtsschutz beschränkt sich insoweit auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen (BVerfGE 7, 377, 405, 406; Maunz/Dürig, Grundgesetz, 6. Aufl., Art. 12 Rd.Nr. 318 ff.). Soweit in der Erstreckung der Versicherung auch auf Unternehmer, die nicht schon kraft Gesetzes versichert sind, eine Beschränkung der Berufsausübung wegen der damit verbundenen Beitragszahlung gesehen wird, wirkt sie sich unter Berücksichtigung des gewährleisteten Versicherungsschutzes gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten des Unternehmers im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit jedenfalls nicht übermäßig belastend und unzumutbar aus. Auch hinsichtlich der Ermächtigung an den Satzungsgeber ist § 543 RVO ausreichend bestimmt (vgl. BVerfGE 33, 125, 157; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2; BSGE 27, 237, 240). Im Unterschied zu dem der Entscheidung des BVerfG vom 9. Mai 1972 (BVerfGE a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt hat hier der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Regelung (hier: Versicherungspflicht) in § 543 RVO ausdrücklich vorgesehen und dem Satzungsgeber nur überlassen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen oder davon abzusehen. Der Gesetzgeber selbst hat auch den betroffenen Personenkreis hinreichend bestimmt, indem er den Satzungsgeber ermächtigt, die Versicherung (nur) auf Unternehmer (s. § 658 RVO) zu erstrecken, die nicht schon kraft Gesetzes versichert sind und nicht zu den in § 543 Abs. 1 Halbsatz 2 RVO angeführten Personen gehören (s. auch Gitter in RVO-Gesamtkommentar, § 543 Anm. 1; Schwerdtfeger in Gesamtkommentar - SGB IV -, § 2 Anm. 7 Buchst. b und c; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl., S. 477 g; a.A. Merten in Gemeinschaftskommentar - SGB IV - § 2 Rd.Nr. 25). Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber und dem folgend hier der Satzungsgeber die Erstreckung des Versicherungsschutzes nicht von der Größe des Unternehmens oder davon abhängig macht, ob neben dem Unternehmen noch eine andere Erwerbsquelle vorhanden ist. Dabei ist nicht außer Betracht zu lassen, daß gerade die Kleinunternehmer als besonders schutzbedürftig angesehen werden (s. Brackmann a.a.O.) und sich der Unfallversicherungsschutz aus einer nebenher oder hauptsächlich ausgeübten versicherten Tätigkeit grundsätzlich nicht auf eine andersartige unternehmerische Tätigkeit erstreckt.

Zum Zuständigkeitsbereich der Beklagten rechnet sie nach der Satzung u.a. "Unternehmen der Fotografen" (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung der Satzung) bzw. Unternehmen des Gewerbezweiges "Herstellung von Fotografien und Mikrofilmen" (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 i.d.F. vom 1. Januar 1977 an). Hergeleitet wird die sachliche Zuständigkeit aus dem Bundesratsbeschluß vom 21. Mai 1885 (AN S. 143), der weiterhin geltendes Recht ist (BSGE 39, 112 m.w.N.) und unter der lfd. Nr. 29 die "photografischen Anstalten" der damaligen Papiermacher-BG zuwies. Die bis zum Inkrafttreten des UVNG insoweit - unumstritten - angenommene Zuständigkeit der Beklagten, in der die Papiermacher-BG aufgegangen ist, besteht gemäß Art 4 § 11 UVNG fort, da eine nach § 646 Abs. 2 RVO vorgesehene Rechtsverordnung über die sachliche Zuständigkeit der BG'en noch nicht ergangen ist.

Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hat der Kläger, der als Werkzeugmacher in einem Beschäftigungsverhältnis steht, zwar auch durch Verwertung von ihm hergestellter Fotografien Einkünfte erzielt. Umfang, Art und Gegenstand dieser Betätigung seit 1975 sind im einzelnen jedoch den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Kläger hat außer - vom LSG nicht beschriebenen - "Einkünften von anderen Stellen" in den Jahren von 1979 bis 1981 "Fotohonorare" vom S… und vom S… B… erhalten, vom S… auch im Jahre 1982. Das Finanzamt hat den Kläger in den Jahren von 1975 bis 1981 aus selbständiger Arbeit, in den Jahren von 1976 bis 1981 mit Ausnahme des Jahres 1979 auch aus Gewerbebetrieb steuerlich veranlagt, und zwar mit Beträgen, die in den Jahren 1979 bis 1981 z.T. erheblich unter den in demselben Zeitraum allein vom S… und vom S… B… bezogenen Einkünften liegen. Weitere tatsächliche Feststellungen zur Tätigkeit des Klägers enthält das angefochtene Urteil nur noch insoweit, als zur Begründung des Unternehmerrisikos ausgeführt ist, der Kläger unterscheide sich von einem Hobbyfotografen dadurch, daß er nur auf Bestellung tätig werde und sein Verhalten geschäftsmäßig und auf Wiederholung gerichtet sei; ähnlich wie bei einem Bildjournalisten oder Fotografen bestehe sein Risiko sowohl in der Qualität der "Bild- und Textreportagen" als auch darin, künftig nicht mehr herangezogen zu werden, wenn er bestimmten Aufträgen von Zeitungen oder Privatpersonen nicht nachkomme.

Bereits diese vom LSG festgestellten, tatsächlichen Umstände lassen allerdings erkennen, daß der Kläger neben seinem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis einer Betätigung nachgegangen ist, die über die reine Pflege einer nur seiner Privatsphäre zuzurechnenden Liebhaberei hinausgeht. Unabhängig von der Art dieser - anscheinend verschiedenartigen - Betätigungen in ihren Einzelheiten und unabhängig von ihrem Gesamtumfang sprechen die Umstände ferner dafür, daß der Kläger insoweit als Unternehmer i.S. der gesetzlichen Unfallversicherung tätig geworden ist. Nach § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO ist Unternehmer derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht. Ein Unternehmen i.S. der gesetzlichen Unfallversicherung setzt eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten voraus, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (BSGE 16, 79, 81; 36, 111, 115; 42, 126, 128; Brackmann a.a.O. S. 504 a; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 643 Anm. 30. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil über die steuerliche Veranlagung für "selbständige Arbeit" und "Gewerbebetrieb" über die Zahlung von Honoraren durch zwei Zeitungen sowie über ein auf Wiederholung gerichtetes Tätigwerden des Klägers auf Bestellung lassen erkennen, daß der Kläger neben einem Beschäftigungsverhältnis nicht nur gelegentlich, sondern mit planmäßiger Regelmäßigkeit über mehrere Jahr hinweg tätig geworden ist. Der Unternehmereigenschaft für diese Betätigung steht nicht das Vorbringen des Klägers entgegen, er habe insoweit nur eine Freizeitbeschäftigung ausgeübt, das Erzielen eines wirtschaftlichen Nutzens habe nicht im Vordergrund gestanden, sei vielmehr Nebenprodukt gewesen. Schon die nicht unerheblichen Einkünfte, die der Kläger durch seine fortdauernde regelmäßige Tätigkeit erwirtschaftet hat, zeigen, daß die Betätigungen des Klägers über eine reine, in die Privatsphäre gehörende Liebhaberei hinausgehen. Dafür spricht auch, daß der Kläger auf Bestellung bzw. Aufforderung tätig geworden ist. Er. hat sich damit aus der Privatsphäre hinaus anderen Auftraggebern zur Verfügung gestellt. Dies unterscheidet die Tätigkeit des Klägers von der bloßen Ausübung eines Hobbys. Allerdings ist dem Unternehmerbegriff, obwohl er keinen Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit verlangt (BSGE 42, 126, 128; Brackmann a.a.O. S. 506), die Risikotragung eigen; sie dient insbesondere der Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer abhängigen Tätigkeit. Anhaltspunkte für eine abhängige Tätigkeit des Klägers insoweit liegen nicht vor. Der Auffassung des Klägers, daß ein Risiko für ihn schon deshalb nicht bestehe, weil er die Aufträge insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftliche Sicherung im Hauptberuf ablehnen könne, ist nicht zuzustimmen. Das wirtschaftliche Risiko des Klägers im Hinblick auf seine neben dem Beschäftigungsverhältnis ausgeübte Tätigkeit liegt vielmehr schon darin, daß er seine Einkünfte durch gesteigerten Einsatz erhöhen (s. BSG USK 80246) und der Erfolg des Einsatzes seiner Arbeitskraft ausbleiben kann, wenn seine Werke nicht abgenommen werden (s. BSG USK 76196 und 79221). Daß der Kläger durch seine Haupttätigkeit, die mit der Nebentätigkeit in keinerlei Beziehung steht, wirtschaftlich gesichert ist, ist für die Annahme eines Unternehmerrisikos innerhalb der Nebentätigkeit ohne Belang.

Die Rechtmäßigkeit der Bescheide hängt außerdem davon ab, ob der Kläger seit 1975 als Unternehmer in dem der Beklagten zugewiesenen Gewerbezweig eines Fotografen bzw. mit der Herstellung von Fotografien tätig gewesen ist. Hierzu reichen die Feststellungen nicht aus. Das LSG hat zwar die Beträge, die dem Kläger von 1979 bis 1982 von den zwei Zeitungen zugeflossen sind, als "Fotohonorare" bezeichnet, an anderer Stelle aber im Zusammenhang mit diesen Einkünften "Bild- und Textreportagen" und außerdem "sonstige Auftragsausführungen" ohne nähere Angaben über deren Art als vom Kläger erbrachte Leistungen angeführt. Die "Einkünfte von anderen Stellen" hat das LSG weder nach Art und Gegenstand noch nach ihrem Umfang beschrieben. Da Art und Gegenstand eines Unternehmens für seine Zuordnung zu einer bestimmten BG entscheidend sind, bedarf es insoweit hier genauerer tatsächlicher Feststellungen. Erst aufgrund einer Kenntnis von der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers im einzelnen läßt, sich entscheiden, ob das Unternehmen des Klägers durch die Herstellung von Fotografien geprägt ist. Ergibt sich dabei, daß der Kläger neben oder im Zusammenhang mit seiner sonstigen selbständigen Tätigkeit in einem ins Gewicht fallenden Umfang mit der Herstellung von Fotografien ein Unternehmen betreibt, ist die Zuständigkeit der Beklagten u.U. auch gegeben, wenn die sonstige unternehmerische Betätigung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen BG fällt. Ist dagegen das Fotografieren lediglich ein unbedeutender Teil einer wesentlich allein in einem anderen, der Beklagten nicht zugewiesenen Unternehmenszweig durchgeführten Betätigung, entfällt eine Zuständigkeit der Beklagten. Inwieweit dies auf die sog. Bildreportagen zutrifft und in welcher Art und welchem Umfang der Kläger hierbei tätig geworden ist, bedarf der Klärung. Textreportagen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten; es ist deshalb auch zu klären, in welcher Art und welchem Umfang der Kläger mit diesen Tätigkeiten befaßt gewesen ist und ob sie möglicherweise der selbständigen Tätigkeit des Klägers das Gepräge gegeben haben.

Das Urteil des LSG ist danach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das LSG zurückzuverweisen.2 RU 51/83

Bundessozialgericht

Verkündet am

18. Oktober 1984

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518474

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