Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26.02.1992; Aktenzeichen L 11 Ka 2/90)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 1992 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der im Jahre 1960 geborene Kläger wurde von 1976 bis 1980 – jeweils mit Abschluß – als Metzger und Koch ausgebildet und arbeitete bis 1984 als Koch. Im Oktober 1984 wechselte er in den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau und wurde zunächst als Neubergmann sowie ab Oktober 1985 als Hauer für Erweiterungsarbeiten entlohnt; seit Mitte November 1986 bis zu seiner Kündigung durch den Arbeitgeber zum Juni 1987 war er wegen eines Wirbelsäulenleidens arbeitsunfähig. In der Folgezeit war er nicht mehr abhängig beschäftigt; einen zwischenzeitlich betriebenen Schnellimbißwagen hat er wieder aufgegeben.

Den Rentenantrag des Klägers vom Juli 1987 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 2. Oktober 1987, Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1988). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht (LSG) hat den Kläger als Angelernten (oberer Bereich) eingestuft und als solchen auf die ihm gesundheitlich zumutbare Tätigkeit eines einfachen Pförtners verwiesen; insoweit bestehe eine reale, wenn auch schlechte Vermittlungschance. Trotz der Entlohnung nach der Tarifgruppe für Hauer stehe dem Kläger kein Berufsschutz als Facharbeiter zu. Zwar hätten sich Teilbereiche dieses Berufsbildes in der betrieblichen Praxis offenbar weitgehend parallel zu den tariflich erfaßten Tätigkeitsformen verselbständigt; diese Hauer-Spezialtätigkeiten hätten auch in der betrieblich-tariflichen Praxis denselben Wert erlangt wie eine umfassende Hauerqualifikation in allen wesentlichen Verwendungsformen der Gewinnung, Aus-, Vor- und Herrichtung. Diesen Teilbereichen entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten könnten auch die Facharbeiterqualität nach dem Mehrstufenschema begründen (Hinweis auf Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 29. Juni 1989, SozR 2200 § 1246 Nr 169). Erforderlich sei aber, daß der Versicherte diesen Teilbereich aus dem Berufsfeld des Hauers vollständig und vollwertig ausgeübt habe. Dies sei insbesondere zur Abgrenzung zu den im Steinkohlenbergbau beschäftigten angelernten Untertagearbeitern notwendig, die etwa als Neubergleute Tätigkeiten der Lohngruppen 10 und 11 nach der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau ausführten und tariflich jeweils eine Lohngruppe niedriger, aber bereits auf Facharbeiterniveau eingestuft würden (zB Schlüssel-Nr 099 und 109). Die Tätigkeiten, die der Kläger in der Aus- und Vorrichtung (nicht bei Erweiterungsarbeiten, wie seiner tariflichen Einstufung durch den Arbeitgeber entsprechend) verrichtet habe, hätten nicht allen Arbeitsvorgängen entsprochen, die in jenem Tätigkeitsbereich für einen Hauer anfielen. Er habe nicht alle Arbeiten im Streckenvortrieb verrichtet, die nicht üblicherweise von dem Ortsältesten bzw Kolonnenführer verrichtet würden; insbesondere sei der Kläger nicht bei den sog Unterfangarbeiten, also vor allem beim Setzen der Stempel, eingesetzt worden; er habe auch nicht selbst den Sprengstoff in die Bohrlöcher eingesetzt. Diese Verrichtung setze zwar eine zusätzliche Prüfung als Sprengberechtigter voraus; um einen nahtlosen Arbeitsablauf zu erreichen, verfügten aber in diesem Bereich tätige Hauer üblicherweise über jenen Befähigungsnachweis. Diese Defizite, die nicht nur unwesentliche Arbeitsvorgänge in der Aus- und Vorrichtung beträfen, könne der Kläger auch nicht durch hohes fachliches Können in anderen Arbeitsbereichen kompensieren. Die von ihm verrichteten Arbeiten am Kompressor hätten sich auf die Schlauch- und Rohranschlüsse beschränkt; die von ihm ausgeführten Ausbauarbeiten fielen typischerweise im Vorortbereich an und rechtfertigten die Annahme anderweitiger fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten im Untertagebereich nicht. Die Zweifel, die sich auf den Umstand begründet hätten, daß der Kläger bereits nach einer ausgesprochenen kurzen Anlernzeit als Neubergmann ohne verwertbare berufliche Vorkenntnisse als Hauer eingestuft worden sei, hätten sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als begründet erwiesen.

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision. Der Kläger rügt die Verletzung von § 1246 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 46 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG). Er sei aufgrund seiner tariflichen Einordnung als Hauer als Facharbeiter zu behandeln. Ferner sei eine reale Chance, einen Arbeitsplatz in der verwiesenen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhalten, praktisch nicht gegeben. Er rügt ferner, daß das LSG kein neuerliches Arztgutachten eingeholt habe.

Der Kläger beantragt,

die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid der Beklagten idF des Widerspruchsbescheides aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Berufungsurteil nur im Ergebnis für zutreffend. Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweise auf Urteile vom 28. Januar 1982, BSGE 53, 69 = SozR 2600 § 45 Nr 33 und vom 29. Mai 1984, BSGE 57, 35 = SozR 2600 § 45 Nr 36) sei Hauer im Sinne der Lohnordnung des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus,

a) wer eine Prüfung als Knappe, Bergmechaniker, Berg- und Maschinenmann oder Hauer abgelegt hat oder b) wem der Betrieb nach zweijähriger Untertagetätigkeit schriftlich bestätigt habe, daß er die Kenntnisse und Fertigkeiten besitze, die ihn befähigten, die in der Gewinnung, Aus-, Vor- und Herrichtung vorkommenden wesentlichen bergmännischen Arbeiten zu verrichten oder c) wer die Hauertätigkeit nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt habe, so daß ein derartiger schriftlicher Qualifikationsnachweis hätte ausgestellt werden müssen.

Im Falle des Klägers sei keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Zwar sei er tariflich wie ein Facharbeiter eingestuft worden; er besitze aber nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten eines vergleichbaren Facharbeiters mit absolvierter Ausbildung in voller Breite. Er sei nicht mit ausgebildeten Arbeitnehmern gleichen Alters auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig (Hinweis auf BSG vom 29. Oktober 1985, BSGE 79, 72 = SozR 2200 § 1246 Nr 131 sowie vom 29. Juni 1989, SozR 2200 § 1246 Nr 169).

 

Entscheidungsgründe

II

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Knappschafts-) Rente wegen Berufsunfähigkeit ≪BU≫ (§ 46 RKG bzw, im wesentlichen gleichlautend, § 43 des Sozialgesetzbuchs, Sechstes Buch, ≪SGB VI≫, der am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist).

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der bisherigen Rechtsprechung des Knappschaftssenates zur Berücksichtigung einer Tätigkeit als Hauer (hierzu im folgenden unter 1) noch aus der anderweitigen Rechtsprechung des BSG. Denn er erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als Facharbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung bei Tätigkeit lediglich auf einem Teilbereich der Facharbeiter-Tätigkeiten (hierzu im folgenden unter 2). Etwas hiervon Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der neueren Rechtsprechung der Rentenversicherungssenate zur Bedeutung der tariflichen Einstufung (hierzu im folgenden unter 3).

(1) Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung zur Einstufung einer bisher verrichteten knappschaftlichen Tätigkeit als Hauer (zusammengefaßt im Urteil des 5a Senats vom 29. Mai 1984, BSGE 57, 35 = SozR 2600 § 45 Nr 36) hat sich an der tariflichen Regelung in der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau seit der Neuordnung des Entlohnungswesens ab 1. Juni 1971 orientiert. Diese Lohnordnung enthält – auch heute noch – einen Zusatz dahingehend, daß „Hauer im Sinne der Lohnordnung ist,

a) wer eine Prüfung als Knappe, Bergmechaniker, Berg- und Maschinenmann oder Hauer abgelegt hat,

b) wem der Betrieb nach zweijähriger Untertagetätigkeit schriftlich bestätigt hat, daß er die Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die ihn befähigen, die in der Gewinnung, Aus-, Vor- und Herrichtung vorkommenden wesentlich bergmännischen Arbeiten zu verrichten.”

Diese Voraussetzungen hat das BSG (aaO) dahingehend erweitert, daß ausnahmsweise einem Hauer gleichgestellt werden könne, wer eine ihm an sich zustehende schriftliche Bestätigung des Betriebes nicht vorweisen könne. Dieser im Rechtsstreit zu führende Qualifikationsnachweis müsse sich jedoch an den Anforderungen im og Zusatz orientieren und ihnen entsprechen. Es reiche nicht aus, wenn der Arbeiter unter Tage nur in Teilbereichen Erfahrung als Hauer gewonnen habe. Es müßten ausreichende Grundkenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein, die es Betroffenen ermöglichen, nicht nur spezielle Hauerarbeiten in Teilbereichen zu verrichten, sondern darüber hinaus breitere Einsatzmöglichkeiten bestehen, wie sie von einem Facharbeiter verlangt werden können.

Diesen Anforderungen genügt der Kläger nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG schon deshalb nicht, weil er noch nicht einmal in dem Teilbereich der Aus- und Vorrichtung über die dort verlangten vollen Kenntnisse und Fertigkeiten eines Hauers verfügt.

(2) Nichts anderes ergibt sich, legt man die Rechtsprechung des BSG zur Einstufung eines nicht förmlich Ausgebildeten zugrunde, der lediglich in Teilbereichen einer Facharbeitertätigkeit beschäftigt wurde. Insoweit hat es der 5. Senat in seinem Urteil vom 29. Juni 1989 (SozR 2200 § 1246 Nr 169, S 547) für denkbar gehalten, daß Prozesse zunehmender Konzentration und Spezialisierung – vorwiegend aus Rationalisierungsgründen – den Ausbildungsordnungen und Berufsgruppeneinteilungen in den Tarifverträgen vorauseilten und eine neue Entwicklung in Gang setzten: „Sollte es im Baubereich inzwischen weit verbreitet sein, spezielle Kolonnen von Einschalern einzusetzen, die ständig einen aus einem Facharbeiterberuf losgelösten Teilbereich selbständig verrichten, und sollten dabei vorwiegend Facharbeiter beschäftigt werden, so kann es sich bei diesen Tätigkeiten um Facharbeiten handeln. Was bisher nur Teilbereich eines Facharbeiterberufes gewesen ist, hat sich verselbständigt und denselben Wert wie eine schon anerkannte Facharbeitertätigkeit erlangt.” Dann – so ist dem Zusammenhang dieses Urteils zu entnehmen – sei auch ein nicht als Facharbeiter Ausgebildeter im Sinne des vom BSG entwikelten Mehrstufenschemas als Facharbeiter einzustufen, wenn er neben ordnungsgemäß ausgebildeten Facharbeitern in einem derartigen Teilbereich eine Tätigkeit vollwertig verrichte (hierzu auch neuerdings BSG vom 8. Oktober 1992, SozR 3-2200 § 1246 Nr 27).

Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Nach den Feststellungen des LSG war er nämlich auch in dem Teilbereich der Aus- und Vorrichtung nicht wettbewerbsfähig gegenüber als solchen ausgebildeten Hauern, da er zB bei den sog Unterfangarbeiten nicht eingesetzt war. Dabei kann dahinstehen, ob ein Facharbeiterstatus allein deshalb versagt werden kann, wenn ein nicht als Facharbeiter Ausgebildeter in einem verselbständigten Teilbereich gegenüber ausgebildeten Facharbeitern in sämtlichen Facharbeiter-Tätigkeiten dieses Teilbereichs durchaus wettbewerbsfähig ist, ihm jedoch eine zusätzliche Qualifikation fehlt (hier: Prüfung als Sprengberechtigter), über die die in jenem Teilbereich eingesetzten Facharbeiter üblicherweise verfügen.

(3) Nichts Abweichendes ergibt sich schließlich auch aus der neueren Rechtsprechung des 5. und 13. Senats des BSG zur Bedeutung der Einordnung bestimmter Tätigkeiten in die Lohn- bzw Berufsgruppe der Tarifverträge (hierzu zB BSG vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 22/90 – zur Veröffentlichung bestimmt, mwN). Hierbei kann offenbleiben, ob das oben zitierte Urteil vom 29. Juni 1989, soweit es eine Anerkennung als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas auch bei einer Entwicklung erwägt, die den Berufsgruppen-Einteilungen in den Tarifverträgen vorauseilt, noch jener neueren Rechtsprechung entspricht.

Denn der Kläger war – richtigerweise – tarifvertraglich nicht als Hauer (weder als Hauer für Erweiterungsarbeiten nach Lohngruppe 10/ Schlüssel-Nr 101 noch als Hauer in der Aus- und Vorrichtung nach Lohngruppe 11/ Schlüssel-Nr 111) einzustufen, er hatte allenfalls als Neubergmann, der Tätigkeiten der Lohngruppe 11 ausführt, Anspruch auf Entlohnung nach einer Lohngruppe darunter (Schlüssel-Nr 109):

Nach den Feststellungen des LSG ist in der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau die Bezahlung bergfremder Personen (Neubergleute) so geregelt, daß diese nach Beendigung der im Plan zur Ausbildung bergfremder Personen vorgeschriebenen Mindestausbildung bei Verrichtungen von Tätigkeiten der Lohngruppen 9 bis 11 im ersten und zweiten Jahr der Untertagetätigkeit eine Lohngruppe unter der für die ausgeübte Tätigkeit maßgebenden Lohngruppe eingestuft werden; vom dritten Jahr der Untertagetätigkeit erhalten sie den für die ausgeübte Tätigkeit festgesetzten Tariflohn, es sei denn, daß der Neubergmann die Kenntnisse und Fertigkeiten, die von einem Hauer verlangt werden, nachweislich nicht besitzt.

Auf dieser Grundlage aber ist für den Berufsschutz unerheblich, daß diese niedrigere Lohngruppe bereits einer Facharbeiter-Lohngruppe entspricht (bei Verrichtung von Tätigkeiten der Lohngruppe 11 – in der Aus- und Vorrichtung – ist ein Neubergmann in der Lohngruppe 10 zu entlohnen ebenso wie etwa der Hauer für Erweiterungsarbeiten).

Mit dem LSG wäre es als widersinnig anzusehen, wenn nach dieser Regelung schon im ersten Jahr der Untertagetätigkeit ein Berufsschutz als Facharbeiter erlangt werden könnte. Denn der Versicherte verrichtet in diesem Zeitraum lediglich einen Teil der Tätigkeiten, die für die Einstufung in die Lohngruppen 9 und höher verlangt werden. Bereits hieraus ergibt sich auch, daß die tarifliche Gleichstellung mit Facharbeitertätigkeiten nichts mit der Qualität der verrichteten Arbeit zu tun hat, sondern auf qualitätsfremden Merkmalen beruht (hierzu BSG vom 17. Dezember 1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr 22 S 88). Insoweit kann der Senat offenlassen, ob die hierin liegende Höherstufung deswegen unbeachtlich ist, weil sie aus sozialen Gründen erfolgt (neben der Höherstufung wegen äußerer Belastungen hat der 5. Senat des BSG nur eine solche Höherstufung als auf qualitätsfremden Merkmalen beruhende Einstufung aufgefaßt, vgl hierzu die Nachweise aaO). Denn die vorliegende Einschränkung der Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung ergibt sich lediglich im knappschaftlichen Bereich, für den der erkennende Senat allein zuständig ist.

Der Senat sieht auch in anderer Hinsicht keinen Anlaß, aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die Rechtsprechung zur Einstufung im Knappschaftsbereich nicht förmlich Ausgebildeter als Facharbeiter fortzuentwickeln. Nach allen – auch außerhalb der obigen unter (1) bis (3) aufgeführten Grundsätze – denkbaren Gesichtspunkten ist eine Einstufung des Klägers als Facharbeiter mit der hieraus folgenden eingeschränkten Verweisbarkeit nicht veranlaßt.

Die Revision hat auch im übrigen keinen Erfolg. Wenn der Kläger die Feststellung einer realen, wenn auch schlechten Vermittlungschance für eine Tätigkeit als Pförtner in Zweifel zieht, so liegt hierin keine zulässige Verfahrensrüge. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit das Berufungsgericht dadurch gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) verstoßen haben sollte, daß es kein weiteres medizinisches Gutachten eingeholt hat. Das LSG hat vielmehr (vgl Bl 20 f seines Urteils) ausführlich und überzeugend begründet, warum es die Feststellungen des Sozialgerichts insoweit als weiterhin gültig angesehen hat.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174664

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