Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufungsausschluß. kassenärztliches Honorar. sofortige Vollziehung. Entzug der Zulassung. Aussetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für den Berufungsausschluß bei kassenärztlichem Honorar für ein Quartal ist auf das Quartalshonorar, nicht auf Behandlungszeiträume im Quartal abzustellen (vgl BSG vom 27.11.1959 - 6 RKa 4/58 = BSGE 11, 102).

2. Die spätere Aussetzung durch das Sozialgericht der vom Berufungsausschuß angeordneten sofortigen Vollziehung des Entzuges der Zulassung als Kassenarzt wirkt auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsausschusses zurück, wenn das Sozialgericht in seinem Beschluß keine ausdrückliche oder anderweitige Regelung getroffen hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.03.1993; Aktenzeichen 8 RKn 5/92)

BSG (Urteil vom 10.12.1992; Aktenzeichen 11 RAr 81/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666267

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