Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.06.1991; Aktenzeichen L 6 KnU 1732/89)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juni 1991 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Unfall, welchen der Kläger am 22. März 1954 während seiner Beschäftigung als Grubenschläger in einer Grubenschmiede in der UdSSR erlitt, ein Arbeitsunfall war. Das Sozialgericht Freiburg ≪SG≫ (Urteil vom 7. Juli 1989) hat dies verneint; das Landessozialgericht Baden-Württemberg ≪LSG≫ (Urteil vom 18. Juni 1991) hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls angenommen und die Beklagte zur Zahlung von Verletztenrente in Höhe von 1/4 der Vollrente ab 20. Dezember 1977 verurteilt.

Der im Jahre 1934 geborene Kläger lebte mit seinen Eltern als Volksdeutscher in der damaligen UdSSR. Die Familie wurde aufgrund des sogenannten Stalindekrets vom 28. August 1941 nach Sibirien und im Jahre 1947 in den Raum Moskau zwangsumgesiedelt. Der Vater des Klägers war Angehöriger der sogenannten Arbeitsarmee und zur Arbeit zwangsverpflichtet. Der Arbeitseinsatz fand an wechselnden Orten statt. Die Familie lebte in der Nähe des jeweiligen Arbeitsplatzes in einer Barackensiedlung. Es bestand die Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung beim Ortskommandanten. Eine Bewachung erfolgte nicht. Im April 1951 nahm der damals 17jährige Kläger ebenfalls eine Arbeit auf, und zwar ebenfalls in dem Betrieb, welcher nahe der Barackensiedlung gelegen war. Nachdem er im Jahre 1952 infolge Reduzierung des Personalbestandes entlassen worden war, arbeitete er von Oktober 1952 bis zum Juni 1955 im Kohlebergwerk eines Trustes, und zwar als Fuhrmann, Verlader, Zimmerer und schließlich als Hämmerer in der Grubenschmiede des Bergwerks. Er erhielt den üblichen Lohn, welcher allerdings seinem Vater ausgezahlt wurde. Während seiner Arbeit als Hämmerer drang am 22. März 1954 ein Eisensplitter in das linke Auge ein. Er verlor daraufhin auf diesem Auge das Augenlicht. Von seinem Arbeitgeber erhielt er wegen der Folgen des Unfalles einen Zuschlag in Höhe von einem Fünftel zu seinem Lohn.

Am 20. Dezember 1977 siedelte der Kläger aus der UdSSR in die Bundesrepublik Deutschland über. Er erhielt den Vertriebenenausweis A vom Landratsamt Ravensburg. Auf seinen Antrag zahlt das zuständige Versorgungsamt ab Januar 1978 eine Grundrente wegen des Verlustes des linken Auges und einer Hirnsubstanzschädigung als Folge des genannten Unfalls. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) beträgt 50 vH (Bescheid vom 5. Februar 1988 des zuständigen Versorgungsamts).

Durch den hier angefochtenen Bescheid vom 23. März 1989 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung des Unfalles des Klägers vom 22. März 1954 als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger sei im Unfallzeitpunkt nicht Arbeitnehmer, sondern vielmehr als Folge der Verschleppung seiner Familie Zwangsarbeiter und damit nach den Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert gewesen. Auch das SG hat ausgeführt, daß die Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland nicht angewendet werden könnten, weil der Kläger in keinem freien Arbeitsverhältnis gestanden habe.

Das LSG hat den Bescheid der Beklagten und das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte zur Gewährung einer Verletztenrente in Höhe von mindestens einem Viertel der Vollrente verurteilt. In dem Urteil heißt es ua, daß nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) maßgebend sei, ob der Kläger im Unfallzeitpunkt in der gesetzlichen deutschen Unfallversicherung versichert gewesen wäre, wenn er seinerzeit bereits am Zuzugsort gewohnt hätte. Das sei zu bejahen. Er habe im Unfallzeitpunkt in der UdSSR unter dem Schutz einer gesetzlichen Unfallversicherung iS des § 6 FRG gestanden. Zutreffend sei zwar, daß er im Bundesgebiet (§ 7 Abs 1 FRG) nach § 537 Nr 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF nur versichert gewesen wäre, wenn es sich bei seiner Tätigkeit nicht um eine Zwangsarbeit gehandelt hätte. Hiervon sei jedoch auszugehen. Bei der Abgrenzung zwischen einer freien Beschäftigung einerseits und unfreier Arbeit andererseits müßten die Verhältnisse im Herkunftsland insoweit berücksichtigt werden, als sie von denen im Geltungsbereich des FRG abwichen. Die individuelle Freiheit sei seinerzeit in der UdSSR allgemein erheblich eingeschränkt gewesen.

Das kommunistische System habe die Arbeitspflicht zum Grundprinzip der sowjetischen Wirtschafts- und Arbeitsorganisation gemacht. Hieran habe auch die Aufhebung des Stalindekrets Ende 1955 nichts geändert. Es habe während des gesamten Zeitraumes die Pflicht zum Arbeitseinsatz bestanden, und zwar mit einer Beschränkung der freien Berufs- und Arbeitsplatzwahl, zwangsweiser Umsetzung der Arbeiter von einem Betrieb oder Bezirk in den anderen, Ausschluß eines Kündigungsrechts sowie mit Strafen wegen Verletzung der Arbeitsdisziplin oder Bruchs des Arbeitsvertrages. Angesichts dieser allgemein herrschenden Bedingungen könne nicht angenommen werden, der Kläger habe sich während seiner Tätigkeit für den Bergbau in einem durch Zwang begründeten besonderen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis befunden. Vielmehr habe er seine Beschäftigung als Hämmerer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erledigt, welches insofern denen der anderen Arbeitnehmer in der UdSSR gleichgestanden habe. Für ihn sei ein Arbeitsbuch geführt und Geldlohn, wenn auch an seinen Vater, ordnungsgemäß ausgezahlt worden. Für die Tätigkeit des Klägers hätte im Falle seines Ausfalles ein anderer Arbeitnehmer beschäftigt werden müssen. Insgesamt sei er in seinem Betrieb ein normal beschäftigter Arbeiter gewesen. Daher lägen die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsunfalles vor, zumal der Unfallhergang und seine Folgen unter den Beteiligten nicht mehr streitig seien. Die Verfahrensbeteiligten hätten sich geeinigt, daß die endgültige Höhe der Verletztenrente unter Einbeziehung weiterer Schädigungsfolgen entsprechend dem Ausgang des anhängigen Verfahrens durch die Beklagte festgestellt werde. Nach der Auffassung des LSG wäre der Arbeitsunfall vom 22. März 1954 auch dann zu entschädigen gewesen, wenn der Kläger seine Arbeit als Hämmerer im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses verrichtet hätte. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Anschluß an § 5 Abs 2 FRG (BSGE 26, 40). In die Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland seien auch andere Gruppen unfreier Personen einbezogen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Nach Auffassung der revisionsführenden Beklagten setzt das Vorhandensein eines Arbeitsunfalls im Sinne der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften seit je das Vorliegen eines freien Arbeitsverhältnisses voraus. Die angefochtene Entscheidung verstößt nach ihrer Auffassung gegen die §§ 5 Abs 1 Ziff 2, 7 FRG iVm §§ 542 Abs 1, 537 Ziff 1 RVO aF. Es habe im vorliegenden Falle nämlich kein Arbeitsverhältnis bestanden, wie es für die Annahme eines Arbeitsunfalles in der Bundesrepublik Deutschland vorausgesetzt werde.

Der Kläger sei mit der Familie einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis unterworfen worden, und zwar infolge des sogenannten Stalindekrets vom 28. August 1941. Sie hätten Hab und Gut, Heimat und Arbeitsstelle verloren. 0hne ihr Einverständnis seien sie andernorts angesiedelt worden und zwangweise zur Arbeit verpflichtet gewesen. Diese Umstände hätten auch zur Zeit des Arbeitsunfalles bestanden, weil das Stalindekret erst am 13. Dezember 1955 aufgehoben worden sei. Im Vergleich zu den übrigen Bürgern der Sowjetunion sei der Kläger in seiner Rechtsstellung massiv beschränkt gewesen. Es habe sich um die Folge einer kollektiven Strafmaßnahme gegen die in der UdSSR lebenden Wolga-Deutschen gehandelt. Die Zwangsumsiedlung habe dem gesamten Aufenthalt der Wolga-Deutschen in dem Umsiedlungsgebiet das Gepräge gegeben. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG habe sich die Rechtssituation beim Kläger erheblich von der der übrigen Sowjetbevölkerung unterschieden. Das Vorhandensein eines Arbeitsbuches und die Gewährung von Geldlohn ändere nichts daran, daß die obwaltenden Umstände beim Kläger die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses mit einer gewissen Risikosphäre auf Arbeitgeberseite nicht rechtfertigten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juni 1991 – L 6 KnU 1732/89 – aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Juli 1989 – S 2 KnU 753/89 – zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung ist die Verfolgung der Wolga-Deutschen dem Verfolgungswahn Stalins entsprungen, welcher im übrigen gegen jedermann geherrscht habe. Eine freie Wahl des Arbeitsplatzes habe es ohnehin nicht gegeben. Er sei daher nicht mehr und nicht weniger unfrei gewesen als die übrige Bevölkerung.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat mit zutreffenden Gründen angenommen, daß der Kläger auch bei Zugrundelegung der im Unfallzeitpunkt (22. März 1954) geltenden bundesrepublikanischen Vorschriften einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die Beklagte ist der gemäß § 9 FRG zuständige Leistungsträger und hat demgemäß ab 20. Dezember 1977 für die anerkannte Unfallfolge eine Verletztenrente zu zahlen.

Da der Kläger seinen Unfall im Ausland, nämlich in der damaligen UdSSR, erlitten hat und zum Personenkreis der Vertriebenen iS des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) gehört, regeln sich seine Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung nach §§ 5 ff FRG. Das LSG hat im Anschluß an die Rechtsprechung des BSG zunächst zutreffend angenommen, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall versichert war (§ 5 Abs 1 Nr 2 Buchst a iVm § 6 FRG). Im vorliegenden Falle treffen die Ausführungen des BSG im Urteil vom 30. November 1982 (SozR 5050 § 9 Nr 1) zu, wonach der Kläger als Person, die Lohnarbeit verrichtete, gemäß Art 1 des Gesetzbuches der Arbeit der Russischen Förderativen Sozialistischen Räterepublik von 1922 und nach Art 120 der Verfassung der UdSSR von 1936 iVm den darauf beruhenden weiteren gesetzlichen Bestimmungen gegen Arbeitsunfälle versichert war.

Demgemäß hat das LSG weiterhin zutreffend angenommen, daß für Voraussetzungen, Art, Dauer und Höhe von Leistungen die unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften, so wie sie im Unfallzeitpunkt (im Jahre 1954) in der Bundesrepublik Deutschland galten, anzuwenden sind (§ 7 FRG). Es genügt also nicht, daß der Kläger einen in der UdSSR anerkannten oder entschädigten Unfall erlitt, vielmehr ist erforderlich, daß die Voraussetzungen vorliegen, unter denen in der Bundesrepublik Deutschland ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Annahme der Revision gegeben.

Die Vorinstanzen und die Beteiligten gehen übereinstimmend und richtig davon aus, daß die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsunfalles jedenfalls insoweit gegeben sind, als sich der fragliche Unfall des Klägers in Erledigung seiner Tätigkeit im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ereignete (§ 537 Abs 1 Nr 1 RVO aF). Die Arbeit als Eisenschläger war Ursache für diesen Unfall (haftungsbegründende Kausalität). Der Verlust des linken Auges ist seine Folge (haftungsausfüllende Kausalität), so daß im vorliegenden Falle mit Recht ausschließlich über die Frage gestritten wird, ob sich der Unfall im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses iS von § 537 Abs 1 Nr 1 RVO aF ereignete.

Das LSG hat richtig berücksichtigt, daß seit jeher im Rahmen des § 539 Abs 1 Nr 1 (§ 537 Abs 1 Nr 1 RVO aF) RVO nur ein freies Beschäftigungsverhältnis in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt (siehe ausführlich BSGE 39, 104, 105, 107; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 472 Buchst f mit umfangreichen Nachweisen; zum Unfallversicherungsschutz für Gefangene s BSGE 26, 40, 44).

Die Revision vertritt die Auffassung, daß der Kläger infolge seiner deutschen Volkszugehörigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden weitergehenden Rechtlosigkeit in der UdSSR ein freies Beschäftigungsverhältnis nicht habe begründen können. LSG und Revision zeigen in der Tat umfangreiche Gesichtspunkte auf, aus denen der Schluß gezogen werden könnte, daß der Kläger als Wolga-Deutscher in besonders hohem Maße außerstande war, persönliche Freiheiten und Berechtigungen wahrzunehmen und ein „freies” Arbeitsverhältnis zu begründen. Der Senat läßt offen, ob unter den festgestellten Umständen von einem besonderen Gewaltverhältnis gesprochen werden kann, in welchem der Kläger (und seine Familie) sich als Folge des Stalindekretes befunden haben. Auf diese allgemeine Frage kommt es nach der Überzeugung des Senats nicht an.

Bereits die Bezugnahme auf die Vorschriften des BVFG in § 1 Abs 1 Buchst a FRG macht deutlich, daß die Auffassung der Revision in ihrer Allgemeinheit nicht zutreffen kann. Denn mit dieser Bezugnahme hat der Gesetzgeber erreichen wollen, daß ua die anerkannten Aussiedler (§ 1 Abs 2 Nr 3 BVFG) in den Genuß der nach dem FRG vorgesehenen Leistungen kommen. Zu diesen Aussiedlern gehören aber gerade solche deutsche Volkszugehörige, welche aus dem Bereich des früheren Ostblocks in die Bundesrepublik Deutschland ausgesiedelt sind. Sie waren nahezu ausnahmslos ähnlichen Zwangsmaßnahmen wie der Kläger unterworfen. Wollte man der Auffassung der Revision folgen, könnten sie jedenfalls in weitem Maße keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Dies würde dem Zweck des FRG widersprechen.

Die Rechtsprechung des BSG hat von Anfang an die Frage, in welchem Rahmen selbst unfreie Personen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten können, nicht vornehmlich nach ihrer allgemeinen Lebenssituation beantwortet. Vielmehr hat die Rechtsprechung die Umstände und Bedingungen des Arbeitsverhältnisses für sich bewertet (zur Unfallversicherung unfreier Personen siehe Rösener BG 1960, 407 ff). Demgemäß ist nicht entscheidend, ob sie zwangsweise ortsgebunden waren. Auch der erkennende Senat geht davon aus, daß die Frage, ob im Einzelfalle ein freies oder ein unfreies Arbeitsverhältnis begründet worden ist, nicht nach den sonstigen Lebensumständen, unter denen der Beschäftigte leben mußte, zu beantworten ist. Vielmehr ist das Arbeitsverhältnis als solches und für sich daraufhin zu untersuchen, ob es „frei” war. Diese Auffassung hat das BSG von Anfang an und auch in den im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidungen (BSGE 12, 71; 26, 40; siehe auch die bereits erwähnte Entscheidung BSGE 39, 104) vertreten. Es hat darin die Möglichkeit eines freien Arbeitsverhältnisses selbst im Falle eines in der damaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) inhaftierten Strafgefangenen bejaht.

Unter diesen Umständen ist das LSG richtigerweise lediglich von den allgemein herrschenden Verhältnissen in der damaligen UdSSR und vergleichbar davon ausgegangen, unter welchen Bedingungen der Kläger seinerzeit für das Bergwerk gearbeitet hat. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen im Urteil des LSG war der Kläger bei der Tätigkeit in den Betrieb seiner Arbeitgeberin eingeordnet. Er unterstand insoweit keiner Weisungsbefugnis oder Aufsicht von außen (vgl Rösener aaO S 409). Im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses hatte er wie die übrigen Beschäftigten eine übliche Gegenleistung für den gewöhnlichen Lohn zu erbringen. Damit beruhte das Beschäftigungsverhältnis des Klägers auf dem im Rahmen von § 537 RVO aF notwendigen freien Austausch von Lohn und Arbeit; es war gerade nicht durch eine Arbeitsleistung unter Zwangsanwendung gekennzeichnet. Mit Recht hat das LSG angenommen, daß sich dies ua in dem Arbeitsbuch des Klägers ausdrückt. Ihm ist zu entnehmen, daß er zwar mit Befehl der jeweiligen Betriebe tätig wurde, jedoch im übrigen unter denselben Bedingungen wie andere Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis stand. Jedenfalls fehlte es während seiner Beschäftigung an Eingriffsmöglichkeiten der öffentlichen Hand in das Arbeitsverhältnis als solches.

Der Senat pflichtet der Auffassung des LSG bei, wonach der Kläger in einem freien Beschäftigungsverhältnis tätig war, als er im Jahre 1954 den fraglichen Unfall erlitt. Im übrigen hat das BSG schon immer angenommen, daß die Wolga-Deutschen im allgemeinen in der damaligen UdSSR in einem unfallversicherungsrechtlich geschützten Arbeitsverhältnis tätig waren. Es hat in der veröffentlichten Entscheidung (BSG SozR 5050 § 5 Nr 1) das Vorhandensein von Unfallversicherungsschutz nur deswegen verneint, weil die betreffende Wolga-Deutsche als Mitglied in einer Kolchose arbeitete und aus diesem Grunde nicht der allgemeinen sozialrechtlichen Regelung in der UdSSR unterfiel. Im übrigen hat das BSG die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls im Sinne der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften ohne weiteres für gegeben angesehen, ohne die hier aufgeworfene Frage überhaupt näher zu erörtern.

Nach alledem liegen die Voraussetzungen vor, wonach die Beklagte verurteilt werden mußte, Entschädigungsleistungen für den vom Kläger im Jahre 1954 in der damaligen UdSSR erlittenen Arbeitsunfall zu erbringen. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174684

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge