Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 16.11.1993; Aktenzeichen L 6 U 219/92)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 16. November 1993 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Unfall des Klägers beim Fußballspiel am 26. April 1978 ein Arbeitsunfall ist.

Der im Jahre 1949 geborene Kläger, Angestellter der Bundeswehrverwaltung, war im Jahre 1978 Mitglied der Betriebssportgemeinschaft der Standortverwaltung R. …. Zu dieser Betriebssportgemeinschaft gehörte auch eine Fußballmannschaft, in der ausschließlich Zivilbedienstete dieser Standortverwaltung spielten. Die Sparte Fußball umfaßte im Jahre 1978 etwa 20 Beschäftigte. Im Frühjahr und im Herbst 1978 – ab September/Oktober – trat die Sparte Fußball insgesamt etwa fünf bis sieben Mal zusammen, um – alle zwei bis drei Wochen -Fußballspiele ohne Wettkampfcharakter auszutragen. Es wurden aus den Reihen der Betriebssportgemeinschaft Mannschaften gebildet, die gegeneinander spielten. In der dazwischen liegenden Zeit – von April bis Juli 1978 – nahm die Fußballmannschaft der Betriebssportgemeinschaft an dem „Fußball-Pokal-Turnier 1978” teil, zu dem der Präsident der Wehrbereichsverwaltung II für die siegreiche Mannschaft einen Wanderpokal gestiftet hatte.

Das Pokalturnier, an dem 31 Mannschaften der Standortverwaltungen und der anderen zivilen Dienststellen der Wehrbereichsverwaltung II teilnahmen, wurde auf Plätzen der Bundeswehr nach den Regeln des Deutschen Fußballbundes durchgeführt. Die Mannschaften waren in sechs Gruppen eingeteilt, aus denen die Viertel-, Halb- und Finalgegner ermittelt wurden. Nach den aufgestellten Regeln mußten bis zur Endspielteilnahme sechs Spiele ausgetragen werden. Die Spiele fanden jeweils an Arbeitstagen – innerhalb der Dienstzeit – ab 15.30 Uhr statt. Ein speziell auf das Turnier ausgerichtetes Training wurde nicht durchgeführt. Die Betriebssportgemeinschaft, der der Kläger angehörte, bestritt insgesamt vier Spiele und schied nach der Vorrunde – im Mai 1978 – aus. In der Folgezeit bis September 1978 wurde nicht mehr Fußball gespielt; es wurden andere Sportarten betrieben (Tischtennis, Volleyball, Schwimmen). Bei den Pokalspielen war jeweils der Dienststellenleiter der Standortverwaltung zugegen. Im Anschluß an die Pokalspiele fanden Zusammenkünfte der teilnehmenden Mannschaften statt. Außerhalb des Pokalturniers wurden im Jahre 1978 keine Spiele gegen Fußballmannschaften anderer Standortverwaltungen ausgetragen.

Der Kläger nahm an dem Fußballturnier teil und verletzte sich am 26. April 1978 während eines Pokalspiels gegen die Standortverwaltung B. … am linken Knie.

Durch Bescheid vom 5. September 1989 idF des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 1990 lehnte die Beklagte eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil schon zweifelhaft erscheine, ob die sportlichen Aktivitäten mit der erforderlichen gewissen Regelmäßigkeit stattgefunden hätten; dessen ungeachtet habe bei dem Fußballturnier der Wettkampfcharakter im Vordergrund gestanden.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26. Juni 1992), weil das Pokalturnier wesentlich allein auf die Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr ausgerichtet gewesen sei. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 16. November 1993). Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Der Kläger habe bei dem Fußballspiel nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Bei den Fußballmannschaften der Standortverwaltungen und anderen Dienststellen aus der gesamten Wehrbereichsverwaltung II, die bei dem Fußballpokalturnier 1978 aufeinander getroffen seien, handele es sich um Sportgemeinschaften mehrerer Betriebe. Daher komme es für den Unfallversicherungsschutz der einzelnen Pokalspiele darauf an, ob ein unternehmensbezogener Zusammenschluß zu regelmäßiger sportlicher Betätigung vorhanden gewesen sei. Für die Teilnahme am Endspiel seien nach dem Spielplan sechs Spiele erforderlich gewesen. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach bereits fünf gemeinsame Spiele pro Jahr nicht mehr nur gelegentlichen Sport darstellten und den Unternehmensbezug sprengten, könne der Senat von der Voraussetzung nicht absehen, daß bei einer sportlichen Betätigung mehrerer Betriebssportgemeinschaften ein unternehmensbezogener Zusammenschluß zur regelmäßigen sportlichen Betätigung erforderlich sei. Ein solcher Unternehmensbezug habe hier indessen nicht vorgelegen. Die Fußballmannschaft der Standortverwaltung R. … habe sonst im Jahre 1978 keine Spiele mit Betriebssportgemeinschaften anderer Standortverwaltungen – zum Zwecke regelmäßiger Sportausübung – durchgeführt. Außerhalb des Pokalturniers seien Fußballmannschaften der Wehrbereichsverwaltung II weder aufeinander getroffen noch hätten sie miteinander trainiert. Im übrigen sei der innere sachliche Zusammenhang der zu dem Unfall führenden Sportausübung mit der versicherten Tätigkeit nach den vom BSG aufgestellten allgemeinen Grundsätzen auch deshalb nicht gegeben, weil die Pokalspiele nach Dauer, Zielsetzung und Organisation Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr darstellten und den vom Ausgleichszweck gezogenen Rahmen des Betriebssports überschritten hätten. Die Einteilung in Vorrundengruppen habe nicht der ordnungsgemäßen Durchführung des Betriebssports gedient, sondern sei Voraussetzung für den Wettkampfverkehr gewesen. Ebensowenig habe Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bestanden. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß es sich bei den Pokalspielen um Veranstaltungen gehandelt habe, die für die gesamte Belegschaft der Standortverwaltung „konzipiert” gewesen seien.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 548 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫). Das LSG verkenne, daß es sich hier um eine Betriebssportausübung eines einheitlichen Unternehmens gehandelt habe, das zudem vom Arbeitgeber (durch die Person des Präsidenten des Wehrbereichsamtes II) initiiert und gefördert worden sei. Es sei auch unschädlich, daß es sich um räumlich getrennt beschäftigte Arbeitnehmer anderer Standortverwaltungen gehandelt habe. Dabei finde auch Bedeutung, daß der für die Wehrbereichsverwaltung oberste Vertreter des Dienstherrn persönlich anwesend und bereit gewesen sei, im Rahmen eines gemeinsamen Treffens einen Pokal zu stiften und zu überreichen. Daß es sich dabei um einen Wanderpokal handele, zeige vielmehr, daß die Ermunterung zur Ausübung des betrieblichen Ausgleichssports auch für die Zukunft Anreiz habe bieten sollen. Schon altersbedingt würden nicht alle Arbeitnehmer gleichermaßen dieselben Ausgleichsübungen bevorzugen, so daß es unzutreffend sei, darauf abzuheben, nicht alle Arbeitnehmer hätten sich beteiligt. Die grundsätzliche Möglichkeit sei jedem gegeben, der unabhängig von Alter und Können Interesse daran zeige. Der Wettkampfcharakter werde auch dadurch negiert, daß, wie das LSG selbst festgestellt habe, gezielt vorbereitende Spiele oder spezielles Training darauf nicht stattgefunden hätten. Hieraus werde deutlich, daß die Freude am Ausgleichssport bestimmender Charakter gegenüber dem Wettkampfgedanken gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG Niedersachsen vom 16. November 1993, das Urteil des SG Stade vom 26. Juni 1992 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. September 1989 idF des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 1990 aufzuheben und festzustellen, daß die Schäden am linken Kniegelenk Folge des Arbeitsunfalls vom 26. April 1978 sind.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint ergänzend, es fehle außerdem an der für den Versicherungsschutz notwendigen Ausübung von Betriebssport mit gewisser Regelmäßigkeit.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger erlitt am 26. April 1978 keinen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall, als er sich bei dem Fußballspiel Verletzungen zuzog.

Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Bei dem zum Unfall führenden Fußballspiel am 26. April 1978 übte der Kläger keine mit seinem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang stehende Tätigkeit aus.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1) näher dargelegt, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den inneren Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem Unternehmen bejahen zu können. Nach den in dieser Entscheidung aufgestellten und danach in ständiger Rechtsprechung (s zuletzt BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 16 sowie die Nachweise bei Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 482v) aufrechterhaltenen Grundsätzen ist eine sportliche Betätigung Betriebsangehöriger der versicherten Tätigkeit gleichzuachten, wenn sie erstens geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen, zweitens mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und drittens in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht. Der Zusammenhang wird in der Regel durch einen im wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis sowie durch die der Betriebsarbeit entsprechende Zeit und Dauer der Übungen begründet.

Dieser Zielsetzung entspricht am meisten der reine Ausgleichssport in Form von Lockerungsübungen. Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 28. November 1961 (aaO S 5) den Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (s zuletzt BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 16 und Brackmann aaO S 482w, jeweils mwN). Der Senat ist dabei von der Erwägung ausgegangen, die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Teilnahme an ausschließlich gymnastischen Übungen würde nicht dem Umstand gerecht, daß insbesondere bei männlichen Beschäftigten solche Übungen in der Regel keinen Anreiz bilden, um sich zum Ausgleich der betrieblichen Belastung regelmäßig sportlich zu betätigen. Danach ist der Versicherungsschutz auch bei der Ausübung von Sportarten nicht ausgeschlossen, denen es eigentümlich ist, daß sie einen Gegner voraussetzen und meist zwischen verschiedenen Mannschaften ausgetragen werden, wenn und solange die nach der Rechtsprechung des Senats maßgebenden allgemeinen Voraussetzungen für den Betriebssport gegeben sind. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (vgl ua BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 146; BSG SozR Nr 37 zu § 548 RVO; BSG Urteile vom 24. Februar 1967 – 2 RU 2/63 – BB 1967, 718, vom 30. Mai 1968 – 2 RU 147/65 – Breithaupt 1969, 566 und vom 25. August 1982 – 2 RU 23/82 – USK 82168). Dabei ist hervorzuheben, daß der Senat allein deshalb, weil die sportliche Tätigkeit schon ihrer Art nach – wie zB das Fußballspielen – Wettkampfcharakter hat, eine betriebssportliche Tätigkeit nicht verneint hat. Auch Wettkampfspiele können dem vom Betriebssport angestrebten Ausgleich zu den Belastungen der betrieblichen Tätigkeit dienen. Wenn eine Betriebssportgemeinschaft – wie hier – etwa 20 Mitglieder umfaßt, aus der Mannschaften gebildet werden, die beim regelmäßigen Ausgleichssport gegeneinander spielen, wird der Versicherungsschutz des einzelnen Mitglieds nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese Spiele dadurch Wettkampfcharakter haben.

Nach den Feststellungen des LSG trat die Sparte Fußball im Jahre 1978 im Frühjahr und im Herbst insgesamt nur fünf bis sieben Mal zu Fußballspielen ohne Teilnahme an Wettkämpfen mit anderen Betriebssportgruppen zusammen, dh durchschnittlich weniger als einmal je Monat. In den vier Monaten April bis Juli 1978 wurden vier Vorrundenspiele im April/Mai 1978 durchgeführt; weitere Fußballspiele fanden danach bis September/Oktober 1978 nicht statt; es wurden andere Sportarten betrieben (Tischtennis, Volleyball, Schwimmen). Es kann hier offenbleiben, ob die vom BSG in den genannten Entscheidungen für den Versicherungsschutz geforderte gewisse Regelmäßigkeit der Durchführung des Ausgleichssports vorliegt (s BSGE 16, 1, 5; BSG SozR 2200 § 550 Nr 19; Brackmann aaO S 483 mwN). Hier ist der Versicherungsschutz jedenfalls deshalb zu verneinen, weil nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) das sich auf das Gebiet der Wehrbereichsverwaltung II, dh auf die Bundesländer Niedersachsen und Bremen erstreckende (s Staatshandbuch, Die Bundesrepublik Deutschland, Teilausgabe Bund, 1994, S 403) Pokalturnier nach Zielsetzung, Umfang und Organisation Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr darstellte.

Der für den versicherten Betriebssport vorauszusetzenden Zielsetzung entsprechen Sportarten mit Wettkampfcharakter nicht, wenn bei der Austragung dieser Charakter im Vordergrund steht (BSG Urteil vom 28. August 1968 – 2 RU 68/68 -BG 1969, 276). An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch in seinem Urteil vom 31. Oktober 1972 – 2 RU 116/70 – (USK 72145) festgehalten. Nach den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen des LSG nahm die Betriebssportgruppe nicht am sportlichen Wettkampfverkehr teil (s auch BSG SozR Nr 37 zu § 548 RVO; Brackmann aaO S 482y). Dazu hatte das LSG in jenem Verfahren festgestellt, daß die Einteilung der Mannschaften in Gruppen „nur die regelmäßige und ordnungsgemäße Durchführung” sicherte, „keinem anderen Zweck” diente und die „organisatorischen Voraussetzungen für das Spielen” schaffte (s BSGE 41, 145, 147). Ebenso hat der Senat in seinem Urteil vom 15. August 1979 – 2 RU 45/79 – (USK 79152) ausgesprochen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz des Betriebssports erfüllt seien, könne sogar bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen und erst recht zwischen Betriebssportgemeinschaften desselben Unternehmens Versicherungsschutz gegeben sein. Der Senat hat jedoch auch in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß der für den Betriebssport vorauszusetzenden Zielsetzung Sportarten mit Wettkampfcharakter nicht entsprechen, wenn dieser Charakter durch die Teilnahme am Wettkampfverkehr im Vordergrund steht. Steht jedoch – selbst bei einem Pokalspiel – der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund, geht der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht verloren. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Pokalspiel wesentlich dazu dient, durch die Abwechslung die Freude und Ausdauer am Ausgleichssport zu stärken, wie dies bei einem gelegentlichen Wettkampf angenommen werden kann.

Nach den im vorliegenden Verfahren vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen handelte es sich – anders als in dem der von der Revision zitierten Entscheidung des Senats vom 19. März 1991 (2 RU 13/90) zugrundeliegenden Fall -nicht um einen solchen nur gelegentlichen einzelnen Wettkampf. Die Einteilung in Vorrundengruppen diente weder der regelmäßigen und ordnungsgemäßen Durchführung des Betriebssports noch schaffte sie lediglich die organisatorischen Voraussetzungen für das Spielen in einer Betriebssportgemeinschaft; sie war vielmehr Voraussetzung für den Wettkampfverkehr, um die Pokalspiele der einzelnen Mannschaften organisatorisch sinnvoll austragen zu können. Das Ziel des insgesamt vier Monate währenden Fußballpokalturniers bestand darin, aus den 31 Mannschaften der Wehrbereichsverwaltung II nach einer Vielzahl von Vorrunden-, Zwischenrunden- und Endspielen den Wettkampfsieger zu ermitteln. Nach diesen tatsächlichen Feststellungen überschritt bei dem Fußballpokalturnier 1978 nach Zielsetzung, Anzahl und Organisation der Spiele der Wettkampfcharakter den vom Ausgleichszweck gezogenen Rahmen des Betriebssports. Die Ergebnisse der Spiele zwischen den Betriebssportgemeinschaften entschieden über die weitere Teilnahme am Pokalturnier, über den Aufstieg in die Zwischenrunde und Endrunde oder das Ausscheiden aus dem Turnier. Der gestiftete Pokal ist ebenfalls das Ergebnis eines darauf abgestellten Wettkampfs. Damit diente die Teilnahme am Wettkampfverkehr der Ermittlung der besten Mannschaft der Wehrbereichsverwaltung II und zur Erringung des gestifteten Pokals.

Soweit die Revision darauf hinweist, daß das Pokalturnier unter der Schirmherrschaft des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung II stand und die Pokalspiele der Betriebssportgemeinschaft des Klägers im Beisein des Dienststellenleiters und während der Dienststunden stattfanden, rechtfertigt dies nicht, den Unfall bei dem Fußballturnier als Arbeitsunfall zu werten. Der vereinzelt in der Literatur vertretenen Auffassung (Schwarz, Sozialversicherungsrechtliche Aspekte des Betriebssports und des firmennahen Sports, 1989, S 245 ff, 255 und Gitter, SGb 1990, 393, 396/397), wonach allerdings jede vom Betrieb „erlaubte Teilnahme” an einer „vom Betrieb angebotenen” sportlichen Veranstaltung den Versicherungsschutz begründen soll, ist der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19. März 1991 (BSGE 68, 200, 203/204) nicht gefolgt, weil diese Auffassung einerseits zu weit ist und andererseits als Kriterium der unternehmensbezogenen Organisation des Betriebssports zu stark das Erfordernis einer betrieblichen Einflußnahme auf die Ausübung des Betriebssports betont.

Für den Kläger als aktiven Teilnehmer an dem Pokalspiel vom 26. April 1978 bestand auch kein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Ein Versicherungsschutz unter diesem Aspekt kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die Veranstaltung dazu dient, die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander zu pflegen (BSGE 1, 179, 182; BSG SozR 2200 § 548 Nr 30; BSG Urteil vom 28. März 1985 – 2 RU 47/83 – USK 85201; Brackmann aaO S 482k ff mwN). Insbesondere die Voraussetzung, daß eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen muß, hat der Senat mehrfach betont (s ua BSG SozR 2200 § 548 Nr 69). Es reicht nicht aus, daß für eine ausgewählte Gruppe von Betriebsangehörigen allen die Teilnahme an einer für sie ausgerichteten Veranstaltung offensteht (BSG Urteil vom 25. August 1994 – 2 RU 23/93 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) handelte es sich bei den Fußballpokalspielen nicht um Veranstaltungen, die für die gesamte Belegschaft der Standortverwaltung vorgesehen waren. Der Präsident der Wehrbereichsverwaltung II hatte mit seinem Rundschreiben vom 6. März 1978 nicht alle Angehörigen der Standortverwaltung aufgerufen, an dem Fußballturnier aktiv – als Spieler – oder passiv – als Zuschauer – teilzunehmen. Soweit der Präsident in diesem Rundschreiben ausgeführt hat, die Fußballspiele sollten auch die außerdienstlichen Kontakte pflegen helfen, beschränkt sich diese nach den Feststellungen des LSG – lediglich – auf Kontakte zwischen den Mannschaften.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

BB 1995, 1142

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