Leitsatz (redaktionell)

1. Zum Unfallversicherungsschutz bei Betriebssport und Gemeinschaftsveranstaltungen.

2. Die sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen unterliegt dem Unfallversicherungsschutz, wenn sie die durch Arbeit bedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung ausgleichen soll, mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und der Teilnehmerkreis im wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens beschränkt ist sowie Zeit und Dauer des Sports in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang stehen.

3. Der dem Betriebssport zugrundeliegenden Zielsetzung entsprechen grundsätzlich nicht solche Sportarten, bei denen der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht; dem Zweck des Betriebssports steht der gelegentliche Wettkampf jedoch dann nicht entgegen, wenn dadurch die Freude am Ausgleichssport gestärkt und ein Anreiz für die regelmäßige Teilnahme an sportlichen Übungen gegeben wird.

 

Normenkette

RVO § 539 Fassung: 1963-04-30, § 548 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 12. Mai 1970 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der Kläger ist als Schlosser bei der S Chemie GmbH - Werk L - beschäftigt. Die Betriebssportgemeinschaft dieses Werkes trug am 16. September 1967, einem Sonntag, auf dem Sportplatz L ein Fußballspiel gegen die Betriebssportgemeinschaft des Werkes E der S Chemie GmbH aus. Für die siegende Mannschaft hatte die Unternehmensleitung einen Pokal gestiftet.

Der Kläger, der als Mitglied der Mannschaft des Werkes L an dem Spiel teilnahm, zog sich dabei einen linksseitigen Schienbeinkopfbruch mit Kreuzbandbeteiligung zu; er wurde bis zum 18. November 1967 stationär und anschließend ambulant ärztlich behandelt.

Die Beklagte lehnte den Entschädigungsanspruch des Klägers durch Bescheid vom 16. Mai 1968 ab, da sich der Unfall bei einem Wettkampfspiel - "Pokalspiel" - ereignet habe; eine solche sportliche Betätigung diene nicht dem Ausgleich für die betriebliche Beanspruchung; die Voraussetzungen eines Betriebssports, bei dessen Ausübung Unfallversicherungsschutz (UV-Schutz) bestehe, lägen daher nicht vor.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat durch Urteil vom 21. März 1969 dem Antrag des Klägers und der beigeladenen Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Gandersheim folgend die Beklagte verurteilt, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides den Unfall vom 16. September 1967 als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen und in gesetzlicher Höhe zu entschädigen. Es hat die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum UV-Schutz für die Teilnahme am Betriebssport (BSG 16, 1) als erfüllt angesehen, da es sich bei der sportlichen Betätigung des Klägers am Unfalltag nicht um ein Fußballwettkampf- oder Freundschaftsspiel zwischen Mannschaften zweier verschiedener Betriebssportgemeinschaften, sondern um ein Spiel zwischen zwei Fußballmannschaften desselben Unternehmens gehandelt habe.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat durch Urteil vom 12. Mai 1970 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Entscheidend für den UV-Schutz bei Sportunfällen sei der innere Zusammenhang mit dem Betrieb. Daher sei es nicht abwegig, den Versicherungsschutz zu bejahen, wenn sich der Unfall beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bei Gemeinschaftsveranstaltungen zweier Betriebssportgemeinschaften desselben Unternehmens ereigne. Zumindest ließen die bisherigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) nicht erkennen, daß derartige Veranstaltungen etwa wegen einer räumlichen Trennung der einzelnen Werke desselben Unternehmens vom UV-Schutz nicht erfaßt werden sollten. Entgegenstehendes könne auch nicht aus der - von der Beklagten zitierten - Entscheidung des LSG Hamburg (Breithaupt 1959, 988) entnommen werden. Die Bedenken der Beklagten an dem Vorliegen eines echten Ausgleichssports, die damit begründet worden seien, daß für eine teilnehmende Betriebssportgemeinschaft eine Anreise von 200 km erforderlich gewesen sei, rechtfertige keine andere Beurteilung, weil gerade durch den Besuch der heranreisenden Betriebssportgemeinschaft der innere Zusammenhang mit dem Unternehmen noch durch Werksbesichtigungen und ein geselliges Zusammensein der Beteiligten - wie die von der Beklagten eingeholte und unbestritten gebliebene Auskunft der Hauptverwaltung der S Chemie GmbH vom 6. Dezember 1967 besage - verstärkt und somit der Gemeinschaftsgedanke für das Gesamtunternehmen durch eine Gemeinschaftsveranstaltung gefördert werde.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und es im wesentlichen wie folgt begründet:

Nach dem Inhalt der in den Verwaltungsakten der Beklagten enthaltenen schriftlichen Erklärungen der S Chemie GmbH, seien keinesfalls die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, aber auch nicht diejenigen einer betriebssportlichen Maßnahme zur Gesunderhaltung der Beschäftigten erfüllt. Das LSG habe keine ausreichenden Feststellungen tatsächlicher Art getroffen, die seine Rechtsauffassung stützen könnten. Die vom LSG angeführte Auskunft vom 6. Dezember 1967 enthalte keine Äußerungen, die auf eine Gemeinschaftsveranstaltung hindeuteten; lediglich in dem vom LSG nicht erwähnten Schreiben des Unternehmens vom 4. März 1968 sei erwähnt, daß Fußballspiele auch mit Werkbesichtigungen und geselligem Beisammensein verbunden würden; diese Erklärung sei jedoch ganz allgemein gehalten und könne offensichtlich nicht auf den Wettkampf am Unfalltag - einem Sonntag - bezogen werden; dem stehe schon der lange Anreiseweg der teilnehmenden Mannschaften (200 km) und der Umstand entgegen, daß von insgesamt 340 Betriebsangehörigen des Werkes L. nur 38 dem Betriebssportverein angehörten und nicht einmal feststehe, ob alle diese Mitglieder die Veranstaltung besuchten. Das LSG habe es unter Verstoß gegen § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unterlassen, die näheren Umstände zu klären, die es offenbar als Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung angesehen habe. Seine Aufklärungspflicht habe das LSG auch verletzt, soweit es den betrieblichen Ausgleichssport bejaht habe. Insbesondere hätte das LSG prüfen müssen, in welcher Regelmäßigkeit zwischen den verschiedenen Betriebsabteilungen sportliche Veranstaltungen ausgetragen worden seien und ob diese dem Ausgleich betrieblicher Belastung gedient hätten oder auf Spitzenleistungen mit Wettkampfcharakter gerichtet gewesen seien. Nach dem - vom LSG in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellten - Akteninhalt fehle es schon wegen der großen Entfernung von 200 km zwischen den beiden Betrieben, aber auch deshalb, weil die Spiele im allgemeinen nur einmal im Jahr durchgeführt worden seien, an der Regelmäßigkeit, die für die Ausgleichsübungen vorausgesetzt werde. Zudem zeige sich darin, daß von der Unternehmensleitung ein Pokal gestiftet worden sei, der reine Sportwettkampfcharakter des unfallbringenden Spiels. Es sei die Erzielung einer Spitzenleistung angestrebt worden, so daß eine sportliche Maßnahme zur Gesunderhaltung der Beschäftigten und zur Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft nicht vorgelegen habe.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Sache an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger und die Beigeladene, die das angefochtene Urteil für zutreffend halten, beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision ist insofern begründet, als der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden muß (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Wie die Beklagte mit der Revision zutreffend gerügt hat, reichen die vom LSG bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht aus, den UV-Schutz des Klägers für die Teilnahme an dem Fußballspiel am 16. September 1967 unter den rechtlichen Gesichtspunkten des Betriebssports oder der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen zu bejahen.

Die Feststellungen des LSG beschränken sich im wesentlichen auf die tatsächlichen Umstände, die dem Fußballspiel am Sonntag, dem 16. September 1967, auf dem Sportplatz L. zugrundelagen. Hiernach trugen die Mannschaften der Betriebssportgemeinschaften des Werkes L und des Werkes E der S Chemie GmbH gegeneinander ein Fußballspiel aus, dessen Sieger einen von der Unternehmensleitung gestifteten Pokal erhalten sollte. Der Kläger, der als Betriebsangehöriger des Werkes L in der Mannschaft dieses Werkes mitspielte, zog sich bei dem Spiel eine Beinverletzung zu, die eine längere ärztliche Behandlung erforderte. Allein aufgrund dieses Sachverhalts läßt sich nicht beurteilen, ob der Kläger bei der Ausübung betrieblichen Ausgleichssports verunglückt ist und damit unter UV-Schutz gestanden hat.

Der erkennende Senat hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28. November 1961 (BSG 16, 1) dargelegt, welche Merkmale seiner Auffassung nach für eine Abgrenzung versicherten Betriebssports von einer Sportausübung maßgebend sind, die mit dem Betriebsinteresse nicht so eng verknüpft ist, daß der Versicherungsschutz begründet sein könnte. Nach den in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätzen ist eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen als eine im inneren Zusammenhang mit dem Unternehmen stehende Tätigkeit zu werten, wenn sie dazu dient, die durch die Arbeit bedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung auszugleichen, mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und durch den im wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens beschränkten Teilnehmerkreis sowie durch Zeit und Dauer der Übungen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht.

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (vgl. BSG 16, 1, 5; Urteil vom 28. August 1968 - 2 RU 68/68 - in BG 1969, 276). Der Versicherungsschutz bei der Ausübung von Sportarten, denen es eigentümlich ist, daß sie einen Gegner voraussetzen und meist zwischen verschiedenen Mannschaften ausgetragen werden, ist nicht ausgeschlossen, wenn und solange die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats maßgebenden allgemeinen Voraussetzungen für den Betriebssport gegeben sind (vgl. Urteil vom 24. Februar 1967 in BB 1967, 718; BG 1969, 276). Der Senat ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Teilnahme an ausschließlich gymnastischen Übungen, die allerdings dem Ausgleichszweck am besten entsprechen, nicht dem Umstand gerecht würde, daß insbesondere bei männlichen Beschäftigten solche Übungen in der Regel keinen Anreiz bilden, sich zum Ausgleich durch die betriebliche Belastung auf Dauer sportlich zu betätigen. Der für den Betriebssport vorauszusetzenden Zielsetzung entsprechen Sportarten mit Wettkampfcharakter jedoch nicht, wenn dieser Charakter im Vordergrund steht, etwa in der Form, daß die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient; die Wettkampfbetätigung von Firmensportvereinen ist daher kein Betriebssport (BSG 16, 1, 5).

Offensichtlich hat es sich bei dem Spiel am 16. September 1967 nicht um einen Wettkampf von Firmensportvereinen oder um die Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr gehandelt. Aufgrund der nicht ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des LSG ist allerdings ungeklärt, ob nicht der Wettkampfcharakter der sportlichen Betätigung im Vordergrund gestanden hat. Für diesen, den UV-Schutz ausschließenden Charakter könnte - für sich allein betrachtet - der Umstand gewertet werden, daß der Wettkampf zur Ermittlung der besten Mannschaft des Gesamtunternehmens und zur Erringung eines Pokals diente. Besondere Bedeutung kommt unter diesem Gesichtspunkt dem Erfordernis der Regelmäßigkeit der Sportausübung zu. So würde eine dem Ausgleich der täglichen betrieblichen Belastung dienende Betriebssporttätigkeit von vornherein nicht gegeben sein, wenn sich - was nach den Feststellungen des LSG noch offen ist - die sportliche Betätigung der Betriebsangehörigen im wesentlichen auf nur gelegentliche, etwa nur einmal im Jahr durchgeführte Wettkämpfe nach der Art des Spieles am 16. September 1967 beschränken würde, gegebenenfalls ergänzt durch ein auf diese Kämpfe ausgerichtetes gezieltes Training. Andererseits würde dem erforderlichen Ausgleichszweck auch der gelegentliche Wettkampf nicht entgegenstehen, wenn dieser - als Ausfluß einer den allgemeinen Voraussetzungen des Betriebssports entsprechenden regelmäßigen Betätigung - durch die damit verbundene Abwechslung die Freude am Ausgleichssport stärkt und damit einen Anreiz für die regelmäßige Teilnahme an sportlichen Übungen bildet (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-7. Aufl., S. 482 w). Insoweit ist für die Frage, ob die Übungszeiten und die jeweilige Dauer der Übungen in einem dem Ausgleichszweck dienenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen (vgl. BSG 16, 1, 5 f.), nicht auf den gelegentlichen Wettkampf, sondern auf die regelmäßige sportliche Tätigkeit abzustellen. Unter solchen - u. a. nach den aktenkundigen Auskünften der Salzgitter Chemie GmbH hier in Betracht zu ziehenden - Umständen wäre der UV-Schutz des Klägers bei der Teilnahme an dem Fußballspiel am 16. September 1967 nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die gegnerische Mannschaft einen Anreiseweg von 200 km hat zurücklegen müssen. Da der Wettkampf unter Angehörigen desselben Unternehmens - wenn auch verschiedener Betriebe - durchgeführt wurde, kann davon ausgegangen werden, daß unternehmensfremde Interessen jedenfalls nicht vorrangig gewesen sind.

Es ist zwar nicht von vornherein auszuschließen, daß hinsichtlich des Wettkampfes am 16. September 1967 die Merkmale einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen haben. Anscheinend hat das LSG auch aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt den UV-Schutz des Klägers hergeleitet. Allein der Umstand, daß am Unfalltag ein Fußballspiel zwischen Sportgemeinschaften zweier Werke desselben Unternehmens ausgetragen worden ist, reicht jedoch nicht aus, nach den in der Rechtsprechung herausgestellten Grundsätzen (vgl. BSG 1, 179, 182; 7, 249, 251; 17, 280, 281; Brackmann, aaO, S. 482 o I mit weiteren Nachweisen) eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung als gegeben anzusehen. Soweit das LSG eine Förderung des Gemeinschaftsgedankens und eine Verstärkung des inneren Zusammenhangs mit dem Unternehmen in einer Werksbesichtigung durch die heranreisende Sportgemeinschaft und in einem geselligen Beisammensein der Beteiligten erblickt, hat die Revision zutreffend gerügt, daß die vom LSG in Bezug genommene Auskunft der Hauptverwaltung der Salzgitter Chemie GmbH. vom 6. Dezember 1967 keine Erklärung enthält, aufgrund deren das LSG zu entsprechenden tatsächlichen Feststellungen hätte gelangen können. Angesichts der nicht ganz eindeutigen Ausführungen des LSG und der in einem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Unternehmens vom 4. März 1968 enthaltenen nur allgemeinen - nicht speziell auf die Veranstaltung am Unfalltag abgestellten - Erklärungen erscheint es nicht unzweifelhaft, ob das LSG überhaupt eine tatsächliche Feststellung des Inhalts hat treffen wollen, daß aus Anlaß des Fußballspiels am 16. September 1967 eine Werksbesichtigung und ein geselliges Beisammensein stattgefunden habe. Jedenfalls würde es an den für die Beurteilung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung außerdem erforderlichen Feststellungen insbesondere darüber fehlen, wieviel Personen in den beteiligten Werken beschäftigt waren, unter welchen näheren Umständen die Betriebs- oder Unternehmensleitung - ggfs. der Betriebsrat - die Veranstaltung angekündigt und die Betriebsangehörigen zur Teilnahme aufgefordert oder angeregt hat, sowie darüber, ob und ggfs. wieviel Betriebsangehörige und sonstige Personen außer den Spielern der beiden Fußballmannschaften an der Veranstaltung teilgenommen haben (vgl. BSG aaO; Brackmann aaO).

Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670461

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